Satzung des Vereins Symbiovita -Menschen und Tiere im Einklang miteinander leben

1. Name, Sitz, Körperschaft Gemeinnützigkeit und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „Symbiovita e.V. -Menschen und Tiere im Einklang miteinander leben “ nach Eintragung in das Vereinsregister.

1.2 Der Verein hat bei der Gründung seinen Sitz in Erkelenz. Der Vorstand ist jedoch berechtigtden Sitz des Vereins nach Bedarf innerhalb Deutschlands zu verlegen.

1.3 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Die Änderung des Sitzes des Vereins wird gemäß § 71 BGB beim zuständigen Amtsgericht eingetragen. Das zuständige Amtsgericht richtet sich nach dem neuen Sitz des Vereins und ist der jeweils örtlich zuständige Amtsgerichtsbezirk. Die Gründung wird von einer Notarkanzlei beglaubigt.

1.4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Der Verein erklärt ausdrücklich, dass sämtliche Tätigkeiten ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger Zwecke dienen. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt unter Vorlage dieser Satzung sowie aller erforderlichen Nachweise gemäß den Vorgaben des § 52 AO. Sämtliche Vereinsaktivitäten werden in vollem Umfang den steuerlichen Vorgaben entsprechen.

1.5 Der Verein beantragt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt.

1.6 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht und umgesetzt durch:

Ganzheitliches Konzept für Menschen und Tiere.

Index – Gemeinnützige Zwecke des Vereins (§ 52 AO)

Nr. 7 – Bildung & Weiterbildung – Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (siehe ab 2.2, § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO)

Nr. 8 – Naturschutz & Umwelt – Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (siehe 2-1-2, § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO)

Nr. 14 – Tierschutz – Förderung des Tierschutzes (siehe ab 2.1 § 52 Abs. 2 Nr. 14 AO, TierSchG §§ 1-3, 11, 13b)

Nr. 15 – Entwicklungszusammenarbeit – Förderung der Entwicklungszusammenarbeit (siehe 2-1-4, § 52 Abs. 2 Nr. 15 AO)

Nr. 16 – Verbraucherberatung & Verbraucherschutz – Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz (siehe 2-1-5, § 52 Abs. 2 Nr. 16 AO)

Nr. 19 – Schutz von Ehe & Familie – Förderung des Schutzes von Ehe und Familie (siehe 2-1-6, § 52 Abs. 2 Nr. 19 AO, GG Art. 6)

Nr. 21 – Förderung des Sports – Förderung sportlicher Aktivitäten und Bewegungsangebote (siehe 2-1-7, § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO)

Nr. 22 – Heimatpflege, Denkmalpflege & Dorfentwicklung – Förderung der Heimatpflege, des Denkmalschutzes und der Wiederbelebung dörflicher Strukturen (siehe 2-1-8, § 52 Abs. 2 Nr. 22 AO)

Nr. 24 – Förderung des demokratischen Staatswesens – Förderung des demokratischen Staatswesens (siehe 2-1-9, § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO)

Nr. 25 – Förderung des bürgerschaftlichen Engagements – Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (siehe 2-1-10, § 52 Abs. 2 Nr. 25 AO)

Struktur wird zurzeit aktualisiert.


Tierschutz

2.1 Tierschutz – Team Tierschutz

Der Verein Symbiovita -Menschen und Tiere im Einklang miteinander leben setzt sich unter anderem aktiv für den Schutz von Tieren ein und fördert den Tierschutz gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 14 AO.

Das Ziel ist es, Tieren in Not zu helfen, Misshandlung und Vernachlässigung zu verhindern sowie nachhaltige Lösungen für den Umgang mit Tieren in unserer Gesellschaft zu etablieren.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 14 AO)

Tierschutzgesetz (TierSchG):

§ 1 TierSchG: Schutz der Tiere vor Schmerzen, Leiden und Schäden § 2 TierSchG:

Pflicht zur artgerechten Haltung & Versorgung.

TierSchG: Verbot von Misshandlungen & Vernachlässigung§ 11 TierSchG:

Erlaubnispflicht für die Vermittlung & Betreuung von Tieren§ 13b TierSchG:Verpflichtung zur Kastration & Populationskontrolle freilebender KatzenFördermöglichkeiten & Finanzierung

Öffentliche Fördermittel:

Zuschüsse von EU, Bund & LändernPrivate Spenden & Patenschaften:

Langfristige finanzielle AbsicherungKooperationen mit Tierärzten & Organisationen: Reduzierung von Kosten

Schutzgebühren: Deckung von Kosten für Pflege, Versorgung & Vermittlung

Notfallfonds für Tierschutzmaßnahmen: Unterstützung akuter Fälle

b) Umsetzung von Tierschutzmaßnahmen

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

2.1.1 Schutz, Pflege und Aufnahme hilfsbedürftiger Tiere

Pflege & medizinische Versorgung von Katzen/Kater, Wildtieren & Haustieren in Not, andere Tiere wie zum Beispiel Tiere die in der Regel auf einem Bauernhof leben, keine exotischen Tiere hier kontaktieren wir die dafür vorhandenen Einrichtungen die uns nicht zur Verfügung stehen.Zusammenarbeit mit Pflegestellen, Tierheimen & Tierärzten

TierSchG: Verbot von Misshandlungen & Vernachlässigung§ 11 TierSchG:

a) Die Erlaubnispflicht für die Vermittlung & Betreuung von Tieren§ 13b TierSchG:

Verpflichtung zur Kastration & Populationskontrolle freilebender Katzen

Fördermöglichkeiten & Finanzierung

Öffentliche Fördermittel: Zuschüsse von EU, Bund & LändernPrivate Spenden & Patenschaften:

Langfristige finanzielle Absicherung

Kooperationen mit Tierärzten & Organisationen: Reduzierung von Kosten

Schutzgebühren: Deckung von Kosten für Pflege, Versorgung & Vermittlung

Notfallfonds für Tierschutzmaßnahmen: Unterstützung akuter Fälle

b) Umsetzung von Tierschutzmaßnahmen

a) Aufnahme, Pflege und Versorgung von Katzen, Wildtieren und anderen in Not geratenen oder ausgesetzten Tieren.
b) Versorgung umfasst tierärztliche Behandlungen, Unterbringung, Fütterung sowie Betreuung durch qualifiziertes Personal oder Ehrenamtliche.
c) Ziel ist es, die körperliche und seelische Gesundheit der Tiere wiederherzustellen und sie gegebenenfalls zur Vermittlung freizugeben.

2.1.2 Räumlichkeiten für artgerechte Unterbringung der Tiere

Die Durchführung von erforderlichen Tierschutzmaßnahmen, hierzu kann der Verein geeignete Immobilien, Grundstücke oder sonstige Flächen mieten, pachten oder erwerben, um eine tierschutzgerechte, hygienische und sichere Unterbringung der aufgenommenen Tiere zu gewährleisten.

Die Nutzung dieser Räumlichkeiten umfasst insbesondere:

a) Die artgerechte Unterbringung der Tiere:
Bereitstellung tiergerechter, geschützter Bereiche zur art- und verhaltensgerechten Haltung.

b) Isolation bei Krankheiten und Quarantäne:
Einrichtung separater Quarantäne- und Pflegebereiche zur Versorgung kranker, verletzter oder geschwächter Tiere unter Beachtung veterinärmedizinischer Standards.

c) Temporäre Unterbringung vor der Vermittlung:
Bereitstellung von Übergangsplätzen für Tiere, die auf eine geeignete Endstelle warten.

d) Langzeitpflege:
Schaffung geeigneter Lebensräume für Tiere, die aufgrund von Alter, Krankheit oder Verhalten dauerhaft betreut werden müssen und nicht mehr vermittelbar sind.

e) Infrastruktur für Versorgung und Organisation:
Vorhaltung von Räumen für Futter- und Materiallagerung, medizinische Versorgung, Verwaltung und tierschutzbezogene Aufklärungsarbeit.

Rechtsgrundlagen:

§ 2 TierSchG – Anforderungen an Haltung, Unterbringung und Pflege von Tieren

§ 11 TierSchG – Genehmigungspflicht für Tierheime und ähnliche Einrichtungen

§ 52 Abs. 2 Nr. 14 AO – Förderung des Tierschutzes im Rahmen der Gemeinnützigkeit.

2.1.3 Durchführung und Unterstützung von Kastrationsprogrammen

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 14 AO.

Ziel ist es, Tieren in Not zu helfen, Misshandlung und Vernachlässigung zu verhindern sowie nachhaltige Lösungen für den Umgang mit Tieren in unserer Gesellschaft zu etablieren.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

a) Kastrationen erfolgen ausschließlich bei geschlechtsreifen Tieren.
b) Die Programme werden in Kooperation mit Tierärzten unter tierärztlicher Kontrolle durchgeführt.
c) Ziel ist es, unkontrollierte Vermehrung zu verhindern und das Tierleid langfristig zu reduzieren und das Tierleid langfristig zu reduzieren.
(vgl. §11 TierSchG)

Rechtsgrundlagen:

§ 2 TierSchG – Anforderungen an Haltung, Unterbringung und Pflege von Tieren

§ 11 TierSchG – Genehmigungspflicht für Tierheime und ähnliche Einrichtungen

§ 52 Abs. 2 Nr. 14 AO – Förderung des Tierschutzes im Rahmen der Gemeinnützigkeit.

2.1.4 Aufklärung und Beratung der Bevölkerung

Sensibilisierung & Aufklärung über verantwortungsvolle Tierhaltung

Aufklärung und Beratung der Bevölkerung

a) Durchführung von Infoveranstaltungen, Beratungsangeboten, Schulprojekten, Workshops, Arbeitsgruppen und Öffentlichkeitsarbeit zum Thema artgerechte Tierhaltung.

b) Förderung des Verständnisses für Tierethik, Verantwortung und respektvollen Umgang mit Tieren.

c) Kooperation mit Schulen und Einrichtungen zur Integration von Tierschutzbildung.

d) Entwicklung von Schulungs- und Bildungsprogrammen zum Tierschutz.

(vgl. §52 AO Nr. 14, 25)

2.1.5 Vermittlung von Tieren

Vermittlung von Tieren

a) Der Verein engagiert sich in der verantwortungsvollen Vermittlung von Tieren in geeignete Endstellen.

b) Vermittlungen erfolgen ausschließlich unter Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorgaben und nach gründlicher Prüfung der Haltungsbedingungen.

c) Vermittlung ausschließlich mit Schutzvertrag, der artgerechte Haltung, Nachkontrollen und ein Rückholrecht des Vereins sichert.

d) Es wird eine Schutzgebühr erhoben, deren Höhe regelmäßig in der Mitgliederversammlung analysiert und beschlossen wird.

e) Die Vermittlung wird durch Schutzgebühren, Spenden, Fördermittel, Patenschaften sowie Sponsoring finanziert.

(vgl. §11 TierSchG)

2.1.6 Vermittlungskriterien

Die Vermittlungskriterien sind wie folgt:

a) Interessenten müssen einen schriftlichen Adoptionsantrag mit Angaben zur Haltungssituation einreichen.

b) Es erfolgt ein verpflichtendes Vermittlungsgespräch zur Prüfung der Eignung. c) Die Unterzeichnung eines Schutzvertrags ist Voraussetzung für jede Vermittlung.

d) Es wird eine Schutzgebühr erhoben, die einen Teil der Versorgungskosten abdeckt.

e) Langfristige Betreuung und Nachkontrolle adoptierter Tiere sind vorgesehen.

2.1.7 Vor- und Nachkontrollen

Vor- und Nachkontrollen

a) Vor jeder Vermittlung kann eine Vorkontrolle beim Interessenten erfolgen.

b) Nachkontrollen dienen der Überprüfung der artgerechten Haltung nach erfolgter Vermittlung.

c) Bei festgestellten Missständen behält sich der Verein das Rückholrecht des Tieres vor.

d) Jede Vermittlung wird dokumentiert, inklusive Herkunft, Gesundheitsstatus und Adoptionsverlauf.

2.1.8 Haftung und Verantwortung

Die Haftung und Verantwortung wird wie folgt umgesetzt:

a) Die Vermittlung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen.

b) Eine Garantie für das Verhalten oder die Gesundheit des Tieres nach der Vermittlung kann nicht übernommen werden.

c) Die Verantwortung für die artgerechte Haltung geht mit Übergabe des Tieres auf die neuen Halter über.

2.1.9 Finanzierung der Vermittlungsarbeit

a) Die Vermittlung wird durch Schutzgebühren, Spenden, Fördermittel, Patenschaften sowie Sponsoring finanziert.
b) Der Verein kann gezielt Spendenaktionen durchführen, um tierärztliche Versorgung, Kastrationen und Unterbringung zu gewährleisten.

2.1.10 Unterstützung bedürftiger Tierhalter

Unterstützung bedürftiger Tierhalter wird wie folgt umgesetzt:

a) Tierhalter in finanziellen Notlagen können Unterstützung beim Verein beantragen.

b) Der Antrag ist mit entsprechenden Nachweisen schriftlich beim Vorstand einzureichen.

c) Die Unterstützung kann in Form von Zuschüssen, Sachspenden oder Fördermitteln gewährt werden.

d) Über die Bewilligung entscheidet der Vorstand.

2.1.11 Zusammenarbeit mit Tierschutzorganisationen und Tierparks

Zusammenarbeit mit Tierschutzorganisationen und Tierparks

a) Der Verein kooperiert mit anderen Tierschutzvereinen, Tierparks, Pflegestellen und kommunalen Stellen.

b) Ziel ist es, Tiere artgerecht unterzubringen, Netzwerke zu stärken und Kapazitäten zu erweitern.

2.1.12 Nachhaltige Vermittlungskonzepte für Tiere

Das nachhaltige Vermittlungskonzept:

a) Vermittlungen werden als verantwortungsvoller, begleiteter Prozess verstanden.

b) Konzepte zur langfristigen Integration, wie z. B. Vermittlungspatenschaften, werden etabliert.

c) Der Verein begleitet neue Halter auf Wunsch bei der Eingewöhnungsphase.

a) Vermittlungen werden als verantwortungsvoller, begleiteter Prozess verstanden.
2.1.13 Transparenz und Dokumentation

Transparenz und Dokumentation zu den Tierschutzmaßnahmen

a) Jede Vermittlung wird dokumentiert, inklusive Herkunft, Gesundheitsstatus und Adoptionsverlauf.

b) Die Dokumentation dient der Nachvollziehbarkeit und rechtlichen Absicherung.

d) Jede tierärztliche Versorgung wird dokumentiert,, Gesundheitsstatus, Kastrationen, Chippen und Registrierung

e) Jährliche Berichterstattung über Fortschritte und finanzielle Mittelverwendung.

f) Langfristige Sicherung durch Kooperationen und nachhaltige Finanzierungsmodelle.

Nachhaltigkeit und langfristige Wirkung der Maßnahmen

a) Regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Maßnahmen zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben.

d) Aufbau von Notfallfonds für akute Tierhilfe.

2.1.14 Öffentlichkeitsarbeit im Tierschutzbereich

Öffentlichkeitsarbeit im Tierschutzbereich

a) Der Verein informiert regelmäßig über Projekte, Tierschutzarbeit, Vermittlungen und Spendenaktionen.

b) Öffentlichkeitsarbeit erfolgt über Website, Social Media, Newsletter, Infomaterialien und lokale Netzwerke, Presse.

c) Ziel ist es, mehr gesellschaftliches Bewusstsein für den Tierschutz zu schaffen.

d) Aufbau von Patenschaften zur langfristigen Finanzierung von Tierschutzprojekten.

e) Förderung von ehrenamtlichen Pflegestellen und Helfern.

a) Der Verein informiert regelmäßig über Projekte, Tierschutzarbeit, Vermittlungen und Spendenaktionen. (vgl. §52 AO Nr. 14, 25)

Gesetzliche Grundlagen für Abschnitt 2.1

– Tierschutz – Team Tierschutz

Hier sind die relevanten Gesetze, passend zu den jeweiligen Abschnitten:

Allgemein für den gesamten Abschnitt 2.1:

§ 52 Abs. 2 Nr. 14 AO – Förderung des Tierschutzes (steuerbegünstigter Zweck)§§ 1–3 TierSchG – Grundsatz des Tierschutzgesetzes: Schutz des Lebens und Wohlbefindens von Tieren§ 11 TierSchG

– Erlaubnispflicht für Tierhaltung, Vermittlung und Schutzverträge

§ 13b TierSchG – Kastration frei lebender KatzenPassend zu einzelnen Unterpunkten:

2.1.2 (Räumlichkeiten): TierSchG § 2, artgerechte Haltung

2.1.3 (Kastration): TierSchG § 13b + Tierärztliche Hausapothekenverordnung

2.1.5 – 2.1.6 (Vermittlung & Kriterien): TierSchG § 11, Vermittlungsregeln, Schutzverträge

2.1.7 (Nachkontrollen): Rechtssichere Rücknahme laut Tierschutzvereinbarung

2.1.8 – 2.1.10 (Finanzielle Unterstützung): AO § 53 (Mildtätigkeit), sofern Bedürftigkeit gegeben ist.

Rechtlicher Hinweis zur Umsetzung

Rechtliche Hinweise:

Die in Abschnitt 2.1 beschriebenen Aktivitäten erfolgen im Einklang mit den geltenden rechtlichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (TierSchG), der Abgabenordnung (AO) sowie weiterer relevanter gesetzlicher Grundlagen. Die Umsetzung erfolgt ausschließlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit gemäß §§ 51–68 AO.

Alle Maßnahmen, insbesondere Vermittlung, Kastration und finanzielle Unterstützung, werden unter Beachtung gesetzlicher Auflagen durchgeführt, für bestimmte Tätigkeiten (z. B. Tiervermittlung, Schutzverträge, medizinische Versorgung) gelten ggf. Erlaubnispflichten nach § 11 TierSchG.

Der Verein verpflichtet sich zur Einhaltung aller entsprechenden Anforderungen.

wird. Gerade bearbeitet

Fördermittel & Finanzamt:

Der Verein ist zur Beantragung von Fördermitteln berechtigt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §§ 51–68 AO sowie die Anforderungen öffentlicher Förderprogramme erfüllt sind. Grundlage ist die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt nach Vorlage dieser Satzung und ergänzender Unterlagen.

Verweise:

§ 2.4 Wohnen → Ökologisches Bauen, Nutzung regenerativer Energie, Begrünungskonzepte § 2.5 Dorfentwicklung → Nachhaltige Infrastruktur und umweltfreundliche Mobilität§

2.6 Soziale Teilhabe → Zugang zu ökologisch verantwortungsvollen Lebensformen für alle

§ 2.7 Gesundheit & Prävention → Förderung durch Naturerleben, Klimaresilienz im Alltag

Bildung

2.2 Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe & Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 & Nr. 24 AO)

2.2.1 Gemeinnütziger Zweck & gesetzliche Grundlage

Der Verein Symbiovita -Menschen und Tiere im Einklang miteinander leben e.V.i. G. verfolgt die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie die Förderung des demokratischen Staatswesens als gemeinnützige Zwecke gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 24 AO.

Ziel ist es, Menschen aller Altersgruppen durch Bildungsangebote, demokratische Partizipation und gesellschaftliche Mitgestaltung zu fördern, um ihre persönliche, berufliche und soziale Entwicklung zu unterstützen.

2.2.2 Bildungsangebote & Demokratiebildung

Die Bildungsangebote des Vereins dienen der umfassenden Förderung von Kompetenzen in den Bereichen Allgemeinbildung, Demokratieverständnis, Umweltverantwortung und gesellschaftlicher Teilhabe. Die Inhalte werden methodisch vielfältig und lebensnah vermittelt.

a) Allgemeine Bildung & Weiterbildung:

Der Verein bietet schulische, akademische und berufsvorbereitende Bildungsangebote an. Hierzu zählen u.a. Lese- und Schreibförderung, Sprachkurse, Grundbildung und lebenslanges Lernen. (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO)

b) Berufsorientierung & -ausbildung: Durch Bewerbungstrainings, Umschulungen, Qualifikationen und Kooperationen mit Unternehmen werden Menschen auf dem Weg in die Berufswelt begleitet. (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO)

c) Soziale & interkulturelle Bildung: Die Vermittlung von interkulturellem Verständnis, gesellschaftlicher Verantwortung und demokratischer Werte stärkt den gesellschaftlichen Zusammenhalt. (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO)

d) Demokratiebildung & politische Bildung: Projekte zur politischen Teilhabe, wie Jugendparlamente oder Planspiele, vermitteln Wissen über Rechte, Mitbestimmung und staatsbürgerliche Pflichten. (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO)

e) Umwelt- & nachhaltige Bildung: Lehrformate zu Klima- und Ressourcenschutz, nachhaltigem Konsum und ökologischem Bewusstsein werden aktiv umgesetzt. (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO)

f) Digitale Bildung: Der Verein fördert digitale Teilhabe durch IT-Schulungen, Medienkompetenztrainings und Unterstützung im digitalen Alltag. (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO)

g) Medienbildung & kritisches Denken: Kritische Auseinandersetzung mit Nachrichtenquellen, Desinformation und sozialen Medien wird gefördert. (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO)

h) Verbraucherschutz & wirtschaftliche Bildung: Aufklärung über Konsum, Verträge, Finanzverantwortung und Verbraucherrechte. (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO)

2.2.3 Umsetzung der Bildungsmaßnahmen

Die Maßnahmen werden praxisnah, bedarfsgerecht und kooperativ mit Partnern umgesetzt. Die Angebote sind barrierefrei und inklusiv gestaltet und richten sich an alle Bevölkerungsgruppen. Der Verein realisiert die Bildungsangebote durch:

a) Seminare, Workshops, Vorträge, Online-Kurse und Schulprojekte (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO)

b) Kooperationen mit Schulen, Hochschulen, Universitäten und Bildungseinrichtungen (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO)

c) In Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit werden Maßnahmen nach § 81 SGB III angeboten. Die Anerkennung erfolgt nach AZAV-Richtlinien.d) Es werden Lernmaterialien, digitale Ressourcen und praxisnahe Übungen bereitgestellt. (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO)

e) Die Inklusion benachteiligter Gruppen wie Menschen mit Migrationshintergrund, Senioren oder Menschen mit Behinderung ist zentrales Ziel. (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO)

f) Politische Bildungsprojekte wie Jugendräte, Debattenforen und Beteiligungsformate fördern demokratisches Bewusstsein. (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO)

2.2.4 Finanzierung & wirtschaftliche Stabilitätat

Die Bildungsmaßnahmen werden durch Spenden, Fördermittel sowie durch Teilnahmegebühren finanziert, sofern dies mit der Gemeinnützigkeit vereinbar ist (§ 55 AO).

Die Finanzierung erfolgt nachhaltig und unter Beachtung gemeinnützigkeitsrechtlicher Rahmenbedingungen. Einnahmen sind zweckgebunden einzusetzen.

a) Bildungsangebote werden durch Spenden, Mitgliedsbeiträge und Fördermittel finanziert. (§ 55 AO)b) Der Verein beteiligt sich an Programmen der EU, des Bundes und der Länder (z. B. Erasmus+, Demokratie leben!). (§ 52 AO i.V.m. Förderrichtlinien)

c) Eigene Bildungsmaßnahmen mit Zertifikaten können als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ausgeführt werden, wenn Einnahmen ausschließlich satzungsgemäß verwendet werden. (§ 58 Nr. 1 AO)

d) Die Kooperationen mit Bildungsträgern, Unternehmen und Kommunen erhöhen die Reichweite und finanzielle Tragfähigkeit. Die Zusammenarbeit mit privaten und öffentlichen Bildungsträgern ist möglich, um die finanzielle Tragfähigkeit der Bildungsangebote zu sichern. (§ 52 AO)e)

Der Verein prüft die Zulassung als AZAV-zertifizierter Bildungsträger zur Annahme von Bildungsgutscheinen. (§ 81 SGB III i.V.m. AZAV)

e) Der Verein prüft die Möglichkeit, sich als zertifizierter Bildungsträger nach AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) registrieren zu lassen, um staatlich geförderte Bildungsmaßnahmen anzubieten.

2.2.5 Immobilienbezug & Infrastruktur für Bildungsprojekte

Bildungsangebote können in eigenen oder angemieteten Räumlichkeiten des Vereins oder seiner Tochtergesellschaften stattfinden.

a) Der Verein nutzt Vereinsräume, Schulungszentren oder Partnerimmobilien für Bildungszwecke. (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO)

b) Die Nutzung von Vereinsimmobilien für Bildungsmaßnahmen ist möglich, sofern dies dem gemeinnützigen Zweck dient.

Immobilien werden ausschließlich satzungsgemäß und zweckgebunden verwendet. (§ 55 AO)

c) Der Verein kann Bildungszentren, Mehrgenerationenhäuser oder Kulturhäuser betreiben oder mit ihnen kooperieren, um Bildungsangebote einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Kooperationen mit Kulturhäusern und kommunalen Einrichtungen sind möglich. (§ 52 AO)

d) Die Schaffung von digitalen Bildungsräumen & IT-Infrastruktur wird gefördert, einschließlich Glasfaserausbau, Online-Plattformen und barrierefreier digitaler Angebote. Digitale Bildungsräume und barrierefreie Online-Plattformen werden aufgebaut und gepflegt. (Förderfähig nach Digitalpakt, § 52 AO)

2.2.6 Studentenhilfe & akademische Teilhabe

Der Verein unterstützt Studierende in ihrer akademischen, sozialen und persönlichen Entwicklung. Die Maßnahmen zielen darauf ab, den Zugang zu Bildung zu erleichtern, Studienabbrüche zu vermeiden und die gesellschaftliche Teilhabe von Studierenden nachhaltig zu fördern. Dabei werden insbesondere benachteiligte Gruppen wie Erstakademiker:innen, internationale Studierende oder Menschen mit Behinderungen berücksichtigt. Die Aktivitäten erfolgen im Rahmen des gemeinnützigen Zwecks der Studentenhilfe gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO.

a) Akademische Unterstützung: Der Verein bietet begleitende Maßnahmen wie Lerncoaching, Prüfungsvorbereitung, Projektarbeit, Schreibwerkstätten oder Mentoringprogramme an, um Studierende in unterschiedlichen Phasen ihres Studiums zu fördern.

b) Soziale & psychologische Begleitung: Zur Vermeidung von Studienabbrüchen oder psychosozialer Belastung werden begleitende Beratungsangebote entwickelt, die Stressbewältigung, Studienorganisation, Selbstmanagement und Krisenintervention adressieren.

c) Förderprogramme & Chancengleichheit: Der Verein informiert über Studienfinanzierung (z. B. BAföG, Stipendien) und hilft bei der Antragstellung. Zudem werden gezielt Projekte zur Unterstützung bildungsbenachteiligter oder internationaler Studierender angeboten.

d) Übergang in den Beruf: In Zusammenarbeit mit Unternehmen, Hochschulen und Netzwerken bietet der Verein Seminare zu Bewerbungsstrategien, Karriereplanung und Berufseinstieg an. Ziel ist die Stärkung der Beschäftigungsfähigkeit sowie die Integration in den Arbeitsmarkt.

Rechtliche Grundlagen (Verweis auf genannte Textstellen):

§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO – Grundlage der Studentenhilfe (siehe Einleitung und Abschnitt a–d)

§ 60 AO – Satzungsmäßige Nachweisführung und Dokumentation (siehe Hinweis)

§ 81 SGB III / AZAV – bei Übergang Studium → Beruf in Kooperation mit Arbeitsagentur (siehe Abschnitt d))Hochschulrahmengesetz § 2 – Förderung der Studierenden durch Kooperationspartner (siehe Abschnitt b) & c)

Relevante Fördermittel & Programme:

BAföG und Aufstiegs-BAföG Deutschlandstipendium Programme der Begabtenförderungswerke Erasmus+ HochschulmobilitätEXIST

– Existenzgründungen aus der Wissenschaft

ESF-Programme zur sozialen Teilhabe im Studium„Studienpioniere“, „First Generation Programme“ (z. B. aus NRW)

Hinweis: Der Verein prüft regelmäßig neue Fördermöglichkeiten durch Landesmittel, EU-Fonds (z. B. Erasmus+), BMBF-Richtlinien sowie Kooperationen mit wissenschaftlichen Einrichtungen. Ziel ist es, die Studentenhilfe als nachhaltige Struktur zu etablieren, die nachweislich zur Bildungsdurchlässigkeit beiträgt.

2.2.7 Flexibilität der Bildungsmaßnahmen & Teilhabe

Die Bildungsarbeit des Vereins bleibt flexibel, um auf gesellschaftliche Entwicklungen und rechtliche Änderungen reagieren zu können.

a) Die Bildungsformate werden regelmäßig inhaltlich und methodisch weiterentwickelt. Die Bildungsangebote werden regelmäßig weiterentwickelt und den aktuellen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen angepasst. (§ 52 AO)

b) Der Verein nutzt flexible Formate (Präsenz, Online, Hybrid), um unterschiedlichen Bedürfnissen gerecht zu werden. Die Satzung ermöglicht Bildungsmaßnahmen in flexiblen Formaten (z. B. Präsenz, Online, Hybrid), sodass Anpassungen ohne ständige Satzungsänderungen möglich sind.

(§ 52 AO)

c) Die Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen und Förderrichtlinien werden fortlaufend geprüft und fließen in die Weiterentwicklung der Maßnahmen ein.

Die Änderungen in der Gesetzgebung oder bei Fördermöglichkeiten werden regelmäßig geprüft, um die Bildungsangebote entsprechend anzupassen.

(Allgemeine Anpassungsfähigkeit laut § 60 AO)

Hinweis:

Alle genannten Paragraphen der Abgabenordnung (AO), des SGB III sowie der AZAV beziehen sich auf den jeweils geltenden Rechtsstand und sind Bestandteil der Grundlage zur Gemeinnützigkeit sowie Förderfähigkeit der Bildungsarbeit des Vereins.

2.10 Schaffung von Arbeitsplätzen im Verein wirtschaftliche Stabilität für alle Projekte

(§§ 51-68 AO, in Verbindung mit Förderprogrammen der Bundesagentur für Arbeit, EU-Fördermitteln & weiteren staatlichen Maßnahmen)

1. Arbeitsplätze als integraler Bestandteil der Vereinszwecke

Der Verein Symbiovita -Menschen und Tiere im Einklang miteinander leben verfolgt das Ziel, in allen Bereichen seiner gemeinnützigen Tätigkeiten nachhaltige Arbeitsplätze zu schaffen.

Diese umfassen:

Sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse

Geförderte Arbeitsplätze durch öffentliche Programme (z. B. Bildungsgutscheine, Eingliederungshilfen, ESF+ Förderprogramme)Ehrenamtliche Tätigkeiten mit Aufwandsentschädigung (z. B. Übungsleiterpauschale) Projektbezogene Beschäftigungen durch Drittmittel und Kooperationen

2. Finanzierung & Fördermittel

Die Schaffung von Arbeitsplätzen wird durch verschiedene Quellen ermöglicht, darunter:Öffentliche Fördermittel (Bund, Länder, EU-Förderprogramme) Projektbezogene Zuschüsse (Agentur für Arbeit, KfW, Stiftungsgelder) Spenden & wirtschaftliche Erträge aus den satzungsgemäßen Tätigkeiten

3. Integration in alle Tätigkeitsbereiche des Vereins Arbeitsplätze werden in allen Bereichen des Vereins geschaffen und tragen direkt zur Umsetzung der gemeinnützigen Zwecke bei, insbesondere in:

Bildung & WeiterbildungSoziale Arbeit & Integration

Umwelt- & Naturschutz

Tierschutz & Tierpflege

Dorfentwicklung & InfrastrukturVerbraucherberatung & Schutz

Sportförderung & kulturelle Entwicklung

4. Nachhaltigkeit & wirtschaftliche Stabilität

Die langfristigen Absicherung der Vereinsstrukturen ist es erforderlich, die Schaffung wirtschaftlich tragfähiger Strukturen notwendig. Dies erfolgt durch:Die Verknüpfung von gemeinnütziger Arbeit mit wirtschaftlich nachhaltigen ProjektenDie strategische Nutzung von Fördermitteln für langfristige Finanzierungsmodelle

Den Aufbau eigener wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe, die im Einklang mit der Gemeinnützigkeit stehen (z. B. Bildungsangebote, Sozialbetriebe, nachhaltige Dienstleistungen)

Naturschutz

2.5 Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege

(gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 8 Abgabenordnung – AO)

Der Verein Symbiovita e.V. i.G. -Menschen und Tiere im Einklang miteinander leben verfolgt das Ziel, Natur, Landschaft und Umwelt zu schützen und nachhaltig zu entwickeln. Unsere Maßnahmen zielen darauf ab, ökologische Verantwortung mit wirtschaftlicher Stabilität und sozialer Wohnraumgestaltung zu verbinden.

a) Gesetzliche Grundlagen & Fördermöglichkeiten

Die Förderung des Naturschutzes erfolgt gemäß:

§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO: Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Naturschutzgesetze der Länder

Klimaschutzgesetz (KSG) und EU-Richtlinien für nachhaltige Entwicklung

Fördermöglichkeiten

Zur Umsetzung unserer Maßnahmen beantragen wir Fördermittel aus:

EU-Förderprogrammen (z. B. LIFE-Programm, Horizon Europe, ELER-Fonds)

Bundes- und Landesprogrammen für Klimaschutz & nachhaltige InfrastrukturStiftungen & Umweltfonds (Deutsche Bundesstiftung Umwelt, Naturschutzfonds)

Kooperationen mit Unternehmen für nachhaltige Dorfentwicklung & Wohnprojekte

b) Nachhaltige Dorfentwicklung & Umweltbildung

1. Schutz & Renaturierung natürlicher Lebensräume:Wiederherstellung und Schutz von Biotopen in den von RWE nicht mehr abgebaggerten Dörfern

Renaturierung & Aufforstung von Braunkohle-Folgelandschaften

Einrichtung von Naturparks & Grünflächen für Biodiversität2. Umweltfreundliches Wohnen & Bauen:Förderung von energieeffizientem Wohnraum (z. B. Passivhäuser, Nullenergiehäuser) Integration von nachhaltigen Baumaterialien & Bauweisen

Finanzierungsmodelle für nachhaltige Immobilienentwicklung an den geplanten und vorhandenen Standorten

3. CO₂-Reduktion & erneuerbare Energien:Installation von Solar- & Windenergieprojekten für VereinsprojekteFörderung nachhaltiger Mobilitätskonzepte (z. B. Fahrradwege, Carsharing)

Unterstützung von Infrastrukturausbau für Glasfaser & digitale Vernetzung

c) Umsetzung & wirtschaftliche Stabilität

1. Kooperationen & Netzwerkarbeit:

Zusammenarbeit mit Kommunen, Umweltorganisationen & Unternehmen

Entwicklung von Public-Private-Partnerships für nachhaltige Dorfprojekte

Wissenschaftliche Begleitung durch Universitäten & Forschungseinrichtungen

2. Wirtschaftliche Förderung & Finanzierungsmodelle:

Kombination aus öffentlichen Fördermitteln & privatwirtschaftlichen Investitionen

Einrichtung eines Nachhaltigkeitsfonds für UmweltprojekteMonetarisierung durch grüne Immobilienprojekte & CO₂-Zertifikate

3. Bürgerbeteiligung & Ehrenamt:

Aufbau von Genossenschaften für nachhaltige Infrastruktur & EnergieBürgerprojekte & Crowdfunding für ökologische InitiativenFörderung von Umweltbildung & ehrenamtlichem Engagement

d) Nachhaltigkeit & Langfristige Wirkung

Jährliche Evaluation & Berichterstattung über die ökologischen Fortschritte

Nachhaltige Finanzierungsmodelle, um langfristige Projekte zu sichern

Engagement für den Europäischen & Anpassung an Umweltstandards & Anpassung an Umweltstandards.

2.1.5 Vermittlung von Tieren

a) Der Verein engagiert sich in der verantwortungsvollen Vermittlung von Tieren in geeignete Endstellen.
b) Vermittlungen erfolgen ausschließlich unter Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorgaben und nach gründlicher Prüfung der Haltungsbedingungen.
(vgl. §11 TierSchG)

2.1.6 Vermittlungskriterien

a) Interessenten müssen einen schriftlichen Adoptionsantrag mit Angaben zur Haltungssituation einreichen.
b) Es erfolgt ein verpflichtendes Vermittlungsgespräch zur Prüfung der Eignung.
c) Die Unterzeichnung eines Schutzvertrags ist Voraussetzung für jede Vermittlung.
d) Es wird eine Schutzgebühr erhoben, die einen Teil der Versorgungskosten abdeckt.

2.1.7 Vor- und Nachkontrollen

a) Vor jeder Vermittlung kann eine Vorkontrolle beim Interessenten erfolgen.
b) Nachkontrollen dienen der Überprüfung der artgerechten Haltung nach erfolgter Vermittlung.
c) Bei festgestellten Missständen behält sich der Verein das Rückholrecht des Tieres vor.

2.1.8 Haftung und Verantwortung

a) Die Vermittlung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen.
b) Eine Garantie für das Verhalten oder die Gesundheit des Tieres nach der Vermittlung kann nicht übernommen werden.
c) Die Verantwortung für die artgerechte Haltung geht mit Übergabe des Tieres auf die neuen Halter über.

2.1.9 Finanzierung der Vermittlungsarbeit

a) Die Vermittlung wird durch Schutzgebühren, Spenden, Fördermittel, Patenschaften sowie Sponsoring finanziert.
b) Der Verein kann gezielt Spendenaktionen durchführen, um tierärztliche Versorgung, Kastrationen und Unterbringung zu gewährleisten.

2.1.10 Unterstützung bedürftiger Tierhalter

a) Tierhalter in finanziellen Notlagen können Unterstützung beim Verein beantragen.
b) Der Antrag ist mit entsprechenden Nachweisen zu belegen.
c) Die Unterstützung kann in Form von Zuschüssen, Sachspenden oder Fördermitteln gewährt werden.
d) Über die Bewilligung entscheidet der Vorstand.

2.1.11 Zusammenarbeit mit Tierschutzorganisationen und Tierparks

a) Der Verein kooperiert mit anderen Tierschutzvereinen, Tierparks, Pflegestellen und kommunalen Stellen.
b) Ziel ist es, Tiere artgerecht unterzubringen, Netzwerke zu stärken und Kapazitäten zu erweitern.

2.1.12 Nachhaltige Vermittlungskonzepte

a) Vermittlungen werden als verantwortungsvoller, begleiteter Prozess verstanden.
b) Konzepte zur langfristigen Integration, wie z. B. Vermittlungspatenschaften, werden etabliert.
c) Der Verein begleitet neue Halter auf Wunsch bei der Eingewöhnungsphase.

2.1.13 Transparenz und Dokumentation

a) Jede Vermittlung wird dokumentiert, inklusive Herkunft, Gesundheitsstatus und Adoptionsverlauf.
b) Die Dokumentation dient der Nachvollziehbarkeit und rechtlichen Absicherung.
(vgl. §90 AO)

2.1.14 Öffentlichkeitsarbeit im Tierschutzbereich

a) Der Verein informiert regelmäßig über Projekte, Tierschutzarbeit, Vermittlungen und Spendenaktionen.
b) Öffentlichkeitsarbeit erfolgt über Website, Social Media, Infomaterialien und lokale Netzwerke.
c) Ziel ist es, mehr gesellschaftliches Bewusstsein für den Tierschutz zu schaffen.
(vgl. §52 AO Nr. 14, 25)

Gesetzliche Grundlagen für Abschnitt 2.1

– Tierschutz – Team Tierschutz

Hier sind die relevanten Gesetze, passend zu den jeweiligen Abschnitten:

Allgemein für den gesamten Abschnitt 2.1:

§ 52 Abs. 2 Nr. 14 AO – Förderung des Tierschutzes (steuerbegünstigter Zweck)§§ 1–3 TierSchG – Grundsatz des Tierschutzgesetzes: Schutz des Lebens und Wohlbefindens von Tieren§ 11 TierSchG

– Erlaubnispflicht für Tierhaltung, Vermittlung und Schutzverträge

§ 13b TierSchG – Kastration frei lebender KatzenPassend zu einzelnen Unterpunkten:

2.1.2 (Räumlichkeiten): TierSchG § 2, artgerechte Haltung

2.1.3 (Kastration): TierSchG § 13b + Tierärztliche Hausapothekenverordnung

2.1.5 – 2.1.6 (Vermittlung & Kriterien): TierSchG § 11, Vermittlungsregeln, Schutzverträge

2.1.7 (Nachkontrollen): Rechtssichere Rücknahme laut Tierschutzvereinbarung

2.1.8 – 2.1.10 (Finanzielle Unterstützung): AO § 53 (Mildtätigkeit), sofern Bedürftigkeit gegeben ist.

Rechtlicher Hinweis zur Umsetzung (unterhalb von 2.1 einfügen):>

Rechtliche Hinweise: Die in Abschnitt 2.1 beschriebenen Aktivitäten erfolgen im Einklang mit den geltenden rechtlichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (TierSchG), der Abgabenordnung (AO) sowie weiterer relevanter gesetzlicher Grundlagen. Die Umsetzung erfolgt ausschließlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit gemäß §§ 51–68 AO.

Alle Maßnahmen, insbesondere Vermittlung, Kastration und finanzielle Unterstützung, werden unter Beachtung gesetzlicher Auflagen durchgeführt. Für bestimmte Tätigkeiten (z. B. Tiervermittlung, Schutzverträge, medizinische Versorgung) gelten ggf. Erlaubnispflichten nach § 11 TierSchG. Der Verein verpflichtet sich zur Einhaltung aller entsprechenden Anforderungen.

wird. Gerade bearbeitet

Fördermittel & Finanzamt:

Der Verein ist zur Beantragung von Fördermitteln berechtigt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §§ 51–68 AO sowie die Anforderungen öffentlicher Förderprogramme erfüllt sind. Grundlage ist die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt nach Vorlage dieser Satzung und ergänzender Unterlagen.

Verweise:

§ 2.4 Wohnen → Ökologisches Bauen, Nutzung regenerativer Energie, Begrünungskonzepte

§ 2.5 Dorfentwicklung → Nachhaltige Infrastruktur und umweltfreundliche Mobilität

§ 2.6 Soziale Teilhabe → Zugang zu ökologisch verantwortungsvollen Lebensformen für alle

§ 2.7 Gesundheit & Prävention → Förderung durch Naturerleben, Klimaresilienz im Alltag

Bildung

2.2 Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe & Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 & Nr. 24 AO)

2.2.1 Gemeinnütziger Zweck & gesetzliche Grundlage Thema Bildung

Der Verein Symbiovita -Menschen und Tiere im Einklang miteinander leben e.V.i. G. verfolgt die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie die Förderung des demokratischen Staatswesens als gemeinnützige Zwecke gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 24 AO.

Ziel ist es, Menschen aller Altersgruppen durch Bildungsangebote, demokratische Partizipation und gesellschaftliche Mitgestaltung zu fördern, um ihre persönliche, berufliche und soziale Entwicklung zu unterstützen.

2.2.2 Bildungsangebote & Demokratiebildung

Die Bildungsangebote des Vereins dienen der umfassenden Förderung von Kompetenzen in den Bereichen Allgemeinbildung, Demokratieverständnis, Umweltverantwortung und gesellschaftlicher Teilhabe. Die Inhalte werden methodisch vielfältig und lebensnah vermittelt.

a) Allgemeine Bildung & Weiterbildung:

Der Verein bietet schulische, akademische und berufsvorbereitende Bildungsangebote an. Hierzu zählen u.a. Lese- und Schreibförderung, Sprachkurse, Grundbildung und lebenslanges Lernen. (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO)

b) Berufsorientierung & -ausbildung: Durch Bewerbungstrainings, Umschulungen, Qualifikationen und Kooperationen mit Unternehmen werden Menschen auf dem Weg in die Berufswelt begleitet. (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO)

c) Soziale & interkulturelle Bildung: Die Vermittlung von interkulturellem Verständnis, gesellschaftlicher Verantwortung und demokratischer Werte stärkt den gesellschaftlichen Zusammenhalt. (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO)

d) Demokratiebildung & politische Bildung: Projekte zur politischen Teilhabe, wie Jugendparlamente oder Planspiele, vermitteln Wissen über Rechte, Mitbestimmung und staatsbürgerliche Pflichten. (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO)

e) Umwelt- & nachhaltige Bildung: Lehrformate zu Klima- und Ressourcenschutz, nachhaltigem Konsum und ökologischem Bewusstsein werden aktiv umgesetzt. (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO)

f) Digitale Bildung: Der Verein fördert digitale Teilhabe durch IT-Schulungen, Medienkompetenztrainings und Unterstützung im digitalen Alltag. (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO)

g) Medienbildung & kritisches Denken: Kritische Auseinandersetzung mit Nachrichtenquellen, Desinformation und sozialen Medien wird gefördert. (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO)

h) Verbraucherschutz & wirtschaftliche Bildung: Aufklärung über Konsum, Verträge, Finanzverantwortung und Verbraucherrechte. (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO)

2.2.3 Umsetzung der Bildungsmaßnahmen

Die Maßnahmen werden praxisnah, bedarfsgerecht und kooperativ mit Partnern umgesetzt. Die Angebote sind barrierefrei und inklusiv gestaltet und richten sich an alle Bevölkerungsgruppen. Der Verein realisiert die Bildungsangebote durch:

a) Seminare, Workshops, Vorträge, Online-Kurse und Schulprojekte (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO)

b) Kooperationen mit Schulen, Hochschulen, Universitäten und Bildungseinrichtungen (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO)

c) In Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit werden Maßnahmen nach § 81 SGB III angeboten. Die Anerkennung erfolgt nach AZAV-Richtlinien.d) Es werden Lernmaterialien, digitale Ressourcen und praxisnahe Übungen bereitgestellt. (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO)

e) Die Inklusion benachteiligter Gruppen wie Menschen mit Migrationshintergrund, Senioren oder Menschen mit Behinderung ist zentrales Ziel. (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO)

f) Politische Bildungsprojekte wie Jugendräte, Debattenforen und Beteiligungsformate fördern demokratisches Bewusstsein. (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO)

2.2.4 Finanzierung & wirtschaftliche Stabilitätat der Bildungsarbeit

Die Bildungsmaßnahmen werden durch Spenden, Fördermittel sowie durch Teilnahmegebühren finanziert, sofern dies mit der Gemeinnützigkeit vereinbar ist (§ 55 AO).

Die Finanzierung erfolgt nachhaltig und unter Beachtung gemeinnützigkeitsrechtlicher Rahmenbedingungen. Einnahmen sind zweckgebunden einzusetzen.

a) Bildungsangebote werden durch Spenden, Mitgliedsbeiträge und Fördermittel finanziert. (§ 55 AO)b) Der Verein beteiligt sich an Programmen der EU, des Bundes und der Länder (z. B. Erasmus+, Demokratie leben!). (§ 52 AO i.V.m. Förderrichtlinien)

c) Eigene Bildungsmaßnahmen mit Zertifikaten können als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ausgeführt werden, wenn Einnahmen ausschließlich satzungsgemäß verwendet werden. (§ 58 Nr. 1 AO)

d) Die Kooperationen mit Bildungsträgern, Unternehmen und Kommunen erhöhen die Reichweite und finanzielle Tragfähigkeit. Die Zusammenarbeit mit privaten und öffentlichen Bildungsträgern ist möglich, um die finanzielle Tragfähigkeit der Bildungsangebote zu sichern. (§ 52 AO)e)

Der Verein prüft die Zulassung als AZAV-zertifizierter Bildungsträger zur Annahme von Bildungsgutscheinen. (§ 81 SGB III i.V.m. AZAV)

e) Der Verein prüft die Möglichkeit, sich als zertifizierter Bildungsträger nach AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) registrieren zu lassen, um staatlich geförderte Bildungsmaßnahmen anzubieten.

2.2.5 Immobilienbezug & Infrastruktur für die Umsetzung der Bildungsmaßnahmen

Bildungsangebote können in eigenen oder angemieteten Räumlichkeiten des Vereins oder seiner Tochtergesellschaften stattfinden.

a) Der Verein nutzt Vereinsräume, Schulungszentren oder Partnerimmobilien für Bildungszwecke. (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO)

b) Die Nutzung von Vereinsimmobilien für Bildungsmaßnahmen ist möglich, sofern dies dem gemeinnützigen Zweck dient.

Immobilien werden ausschließlich satzungsgemäß und zweckgebunden verwendet. (§ 55 AO)

c) Der Verein kann Bildungszentren, Mehrgenerationenhäuser oder Kulturhäuser betreiben oder mit ihnen kooperieren, um Bildungsangebote einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Kooperationen mit Kulturhäusern und kommunalen Einrichtungen sind möglich. (§ 52 AO)

d) Die Schaffung von digitalen Bildungsräumen & IT-Infrastruktur wird gefördert, einschließlich Glasfaserausbau, Online-Plattformen und barrierefreier digitaler Angebote. Digitale Bildungsräume und barrierefreie Online-Plattformen werden aufgebaut und gepflegt. (Förderfähig nach Digitalpakt, § 52 AO)

2.2.6 Studentenhilfe & akademische Teilhabe

Der Verein unterstützt Studierende in ihrer akademischen, sozialen und persönlichen Entwicklung. Die Maßnahmen zielen darauf ab, den Zugang zu Bildung zu erleichtern, Studienabbrüche zu vermeiden und die gesellschaftliche Teilhabe von Studierenden nachhaltig zu fördern. Dabei werden insbesondere benachteiligte Gruppen wie Erstakademiker:innen, internationale Studierende oder Menschen mit Behinderungen berücksichtigt. Die Aktivitäten erfolgen im Rahmen des gemeinnützigen Zwecks der Studentenhilfe gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO.

a) Akademische Unterstützung: Der Verein bietet begleitende Maßnahmen wie Lerncoaching, Prüfungsvorbereitung, Projektarbeit, Schreibwerkstätten oder Mentoringprogramme an, um Studierende in unterschiedlichen Phasen ihres Studiums zu fördern.

b) Soziale & psychologische Begleitung: Zur Vermeidung von Studienabbrüchen oder psychosozialer Belastung werden begleitende Beratungsangebote entwickelt, die Stressbewältigung, Studienorganisation, Selbstmanagement und Krisenintervention adressieren.

c) Förderprogramme & Chancengleichheit: Der Verein informiert über Studienfinanzierung (z. B. BAföG, Stipendien) und hilft bei der Antragstellung. Zudem werden gezielt Projekte zur Unterstützung bildungsbenachteiligter oder internationaler Studierender angeboten.

d) Übergang in den Beruf: In Zusammenarbeit mit Unternehmen, Hochschulen und Netzwerken bietet der Verein Seminare zu Bewerbungsstrategien, Karriereplanung und Berufseinstieg an. Ziel ist die Stärkung der Beschäftigungsfähigkeit sowie die Integration in den Arbeitsmarkt.

Rechtliche Grundlagen (Verweis auf genannte Textstellen):

§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO – Grundlage der Studentenhilfe (siehe Einleitung und Abschnitt a–d)

§ 60 AO – Satzungsmäßige Nachweisführung und Dokumentation (siehe Hinweis)

§ 81 SGB III / AZAV – bei Übergang Studium → Beruf in Kooperation mit Arbeitsagentur (siehe Abschnitt d))Hochschulrahmengesetz § 2 – Förderung der Studierenden durch Kooperationspartner (siehe Abschnitt b) & c)

Relevante Fördermittel & Programme:

BAföG und Aufstiegs-BAföG Deutschlandstipendium Programme der Begabtenförderungswerke Erasmus+ HochschulmobilitätEXIST

– Existenzgründungen aus der Wissenschaft

ESF-Programme zur sozialen Teilhabe im Studium„Studienpioniere“, „First Generation Programme“ (z. B. aus NRW)

Hinweis: Der Verein prüft regelmäßig neue Fördermöglichkeiten durch Landesmittel, EU-Fonds (z. B. Erasmus+), BMBF-Richtlinien sowie Kooperationen mit wissenschaftlichen Einrichtungen. Ziel ist es, die Studentenhilfe als nachhaltige Struktur zu etablieren, die nachweislich zur Bildungsdurchlässigkeit beiträgt.

2.2.7 Flexibilität der Bildungsmaßnahmen & Teilhabe

Die Bildungsarbeit des Vereins bleibt flexibel, um auf gesellschaftliche Entwicklungen und rechtliche Änderungen reagieren zu können.

a) Die Bildungsformate werden regelmäßig inhaltlich und methodisch weiterentwickelt. Die Bildungsangebote werden regelmäßig weiterentwickelt und den aktuellen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen angepasst. (§ 52 AO)

b) Der Verein nutzt flexible Formate (Präsenz, Online, Hybrid), um unterschiedlichen Bedürfnissen gerecht zu werden. Die Satzung ermöglicht Bildungsmaßnahmen in flexiblen Formaten (z. B. Präsenz, Online, Hybrid), sodass Anpassungen ohne ständige Satzungsänderungen möglich sind.

(§ 52 AO)

c) Die Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen und Förderrichtlinien werden fortlaufend geprüft und fließen in die Weiterentwicklung der Maßnahmen ein.

Die Änderungen in der Gesetzgebung oder bei Fördermöglichkeiten werden regelmäßig geprüft, um die Bildungsangebote entsprechend anzupassen.

(Allgemeine Anpassungsfähigkeit laut § 60 AO)

Hinweis:

Alle genannten Paragraphen der Abgabenordnung (AO), des SGB III sowie der AZAV beziehen sich auf den jeweils geltenden Rechtsstand und sind Bestandteil der Grundlage zur Gemeinnützigkeit sowie Förderfähigkeit der Bildungsarbeit des Vereins.

Naturschutz

2.3 Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege

(gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 8 Abgabenordnung – AO)

Der Verein Symbiovita e.V. i.G. -Menschen und Tiere im Einklang miteinander leben verfolgt das Ziel, Natur, Landschaft und Umwelt zu schützen und nachhaltig zu entwickeln. Unsere Maßnahmen zielen darauf ab, ökologische Verantwortung mit wirtschaftlicher Stabilität und sozialer Wohnraumgestaltung zu verbinden.

a) Gesetzliche Grundlagen & Fördermöglichkeiten

Die Förderung des Naturschutzes erfolgt gemäß:

§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO: Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Naturschutzgesetze der Länder

Klimaschutzgesetz (KSG) und EU-Richtlinien für nachhaltige Entwicklung

Fördermöglichkeiten für den Naturschutz

Zur Umsetzung unserer Maßnahmen beantragen wir Fördermittel aus:

EU-Förderprogrammen (z. B. LIFE-Programm, Horizon Europe, ELER-Fonds)

Bundes- und Landesprogrammen für Klimaschutz & nachhaltige InfrastrukturStiftungen & Umweltfonds (Deutsche Bundesstiftung Umwelt, Naturschutzfonds)

Kooperationen mit Unternehmen für nachhaltige Dorfentwicklung & Wohnprojekte

b) Nachhaltige Dorfentwicklung & Umweltbildung

2.3.1. Schutz & Renaturierung natürlicher Lebensräume:

Wiederherstellung und Schutz von Biotopen in den von RWE nicht mehr abgebaggerten Dörfern Renaturierung & Aufforstung von Braunkohle-Folgelandschaften

Einrichtung von Naturparks & Grünflächen für Biodiversität

2. Umweltfreundliches Wohnen & Bauen:Förderung von energieeffizientem Wohnraum (z. B. Passivhäuser, Nullenergiehäuser) Integration von nachhaltigen Baumaterialien & Bauweisen

2.3.2 Finanzierungsmodelle für nachhaltige Immobilienentwicklung

3. CO₂-Reduktion & erneuerbare Energien:Installation von Solar- & Windenergieprojekten für VereinsprojekteFörderung nachhaltiger Mobilitätskonzepte (z. B. Fahrradwege, Carsharing)

Unterstützung von Infrastrukturausbau für Glasfaser & digitale Vernetzung

c) Umsetzung & wirtschaftliche Stabilität

1. Kooperationen & Netzwerkarbeit:

Zusammenarbeit mit Kommunen, Umweltorganisationen & Unternehmen

Entwicklung von Public-Private-Partnerships für nachhaltige Dorfprojekte

Wissenschaftliche Begleitung durch Universitäten & Forschungseinrichtungen

2.2.3 Wirtschaftliche Förderung & Finanzierungsmodelle für:

Kombination aus öffentlichen Fördermitteln & privatwirtschaftlichen Investitionen

Einrichtung eines Nachhaltigkeitsfonds für Umweltprojekte

Monetarisierung durch grüne Immobilienprojekte & CO₂-Zertifikate

2.3.4a Bürgerbeteiligung & Ehrenamt in den Projekten:

Aufbau von Genossenschaften für nachhaltige Infrastruktur & Energie

Bürgerprojekte & Crowdfunding für ökologische Initiativen

Förderung von Umweltbildung & ehrenamtlichem Engagement

d) Nachhaltigkeit & Langfristige Wirkung

Jährliche Evaluation & Berichterstattung über die ökologischen Fortschritte

Nachhaltige Finanzierungsmodelle, um langfristige Projekte zu sichern

Engagement für den Europäischen & Anpassung an Umweltstandards & Anpassung an Umweltstandards

Bürgerbeteiligung & ehrenamtliches Engagement im Tierschutz

Förderung von ehrenamtlichen Pflegestellen & Helfern

Bildung von Arbeitsgruppen & Workshops zur AufklärungKooperation mit Schulen & Einrichtungen zur Integration von Tierschutzbildung

d) Nachhaltigkeit & Langfristige WirkungRegelmäßige Überprüfung & Anpassung der Maßnahmen zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben

Jährliche Berichterstattung über Fortschritte & finanzielle MittelverwendungLangfristige Sicherung durch Kooperationen & nachhaltige Finanzierungsmodelle

2.5 Entwicklungszusammenarbeit (§ 52 Abs. 2 Nr. 15 AO)

2.5.1 Zielsetzung & Gemeinnützigkeit

Der Verein Symbiovita -Menschen und Tiere im Einklang miteinander leben ein.

Ziel ist es, Strukturen zu schaffen, die wirtschaftliche, ökologische und soziale Entwicklung in benachteiligten Gebieten unterstützen und fördern. Dies geschieht unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und im Rahmen der finanziellen und räumlichen Möglichkeiten des Vereins. Gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 15 AO ist die „Förderung der Entwicklungszusammenarbeit“ als gemeinnütziger Zweck anerkannt. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51–68 AO).

Gesetzliche Grundlage:

2.5.2 Maßnahmen und Schwerpunkte

a) Internationale Zusammenarbeit und Wissenstransfer

Aufbau und Pflege von Partnerschaften mit nationalen und internationalen Organisationen, Stiftungen und NGOs zur Umsetzung nachhaltiger Projekte.

Förderung des Austauschs bewährter Verfahren zwischen verschiedenen Regionen zur Stärkung lokaler Strukturen.

Unterstützung von Programmen zur Förderung nachhaltigen Wohnens und Arbeitens.

b) Nachhaltige Dorfentwicklung und Infrastruktur

Förderung von Kleinunternehmen und Handwerksbetrieben zur wirtschaftlichen Stärkung strukturschwacher Regionen. Umsetzung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien und ökologischer Technologien.

Förderung regionaler Wirtschaftskreisläufe durch Direktvermarktung und nachhaltige Produktionsmethoden.

Unterstützung lokaler Initiativen zur Erhaltung und Wiederbelebung von Gebäuden, Infrastruktur und Gemeinschaftsleben.

c) Bildungsprojekte und Schulungsmaßnahmen

Organisation von Workshops und Schulungen zu Themen wie nachhaltige Entwicklung, Energieeffizienz, Umwelt- und Klimaschutz.

Förderung von Bildungsprojekten in unterversorgten Regionen zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven.

Kooperationen mit Universitäten, Forschungsinstituten und Bildungsträgern zur Entwicklung praxisnaher Bildungsangebote.

Familie

2.6 Schutz von Ehe & Familie (§ 52 Abs. 2 Nr. 19 AO)

a) Gesetzliche Grundlage & Zielsetzung

Gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 19 AO fördert der Verein den Schutz von Ehe und Familie als wesentlichen Bestandteil des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Grundlage sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben nach Art. 6 Grundgesetz (GG), wonach Ehe und Familie unter besonderem staatlichen Schutz stehen.

Der Verein Symbiovita -Menschen und Tiere im Einklang miteinander leben trägt dazu bei, Familienstrukturen zu stärken, gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen und Hilfestellung in Krisensituationen zu leisten.

b) Maßnahmen & Umsetzung

1. Soziale Unterstützung & Beratung für FamilienAufklärung über familienrechtliche Themen (u.a. Elternrechte, Erziehungsfragen, Unterstützungsmöglichkeiten).Vermittlung von Beratungseinrichtungen und Anlaufstellen.

Hilfestellung für Alleinerziehende und Familien in Notlagen.

Unterstützung für Familien mit kranken oder pflegebedürftigen Angehörigen.

2.6.3 Wohnkonzepte für Familien & Mehrgenerationenmodelle

Förderung von familiengerechtem Wohnraum durch Beratung, Anmietung oder Kooperation mit Wohnbaugesellschaften.

Entwicklung von Mehrgenerationen-Wohnprojekten, um Familien, Senioren und junge Menschen unter einem Dach zu vereinen.Förderung von betreuten Wohnformen für Eltern mit Kindern, insbesondere für Alleinerziehende.Förderung von nachhaltigen Wohnbauprojekten mit familienfreundlicher Infrastruktur (Spielplätze, Bildungseinrichtungen, Nahversorgung).

2.6.7. Bildungs- und Freizeitangebote für FamilienKostenlose oder geförderte Bildungsangebote für Eltern und Kinder.

Freizeitaktivitäten zur Stärkung des Familienzusammenhalts. Ferien- und Freizeitprogramme für Kinder aus einkommensschwachen Familien.Schulungen und Workshops zu den Themen Familienmanagement, gesunde Ernährung, Erziehungsfragen und Work-Life-Balance.

4. Hilfe in Krisensituationen

Vermittlung von Schutzunterkünften für Familien in akuten Notlagen.Unterstützung bei häuslicher Gewalt durch Vermittlung an Fachstellen.

Kooperation mit sozialen Trägern zur Krisenintervention. Maßnahmen zur Integration von geflüchteten Familien und Familien mit Migrationshintergrund.

c) Finanzierung & Fördermöglichkeiten

Der Verein Symbiovita e.V. finanziert seine Projekte durch:Öffentliche Fördermittel (z. B. Familienförderung durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen & Jugend – BMFSFJ).

Spenden und Sponsoren zur Unterstützung von Wohn- und Bildungsprojekten.Kooperationen mit sozialen Trägern, Wohnungsbaugesellschaften und Kommunen zur Bereitstellung von Wohnraum.EU-Förderprogramme für Familien & soziale Teilhabe.

d) Wirtschaftliche Stabilität & Nachhaltigkeit familiengerechter Wohnraum wird mit nachhaltigen Finanzierungskonzepten entwickelt (z. B. Genossenschaftsmodelle, Mietkauf, staatliche Fördermittel).

Die Bildungsangebote für Familien werden durch eine Kombination aus Fördermitteln und kostendeckenden Teilnahmegebühren finanziert. Langfristige Partnerschaften mit sozialen Organisationen sichern die Nachhaltigkeit der Maßnahmen.

2.7.8 Förderung von familiären Strukturen & Gemeinschaftsmodellen

a) Mehrgenerationen-Wohnen & soziale IntegrationEntwicklung familienfreundlicher Wohnkonzepte, insbesondere für einkommensschwache Familien, Alleinerziehende und ältere Menschen (siehe 2.2 & 2.4).

Unterstützung von gemeinschaftlichen Wohnformen, die die gegenseitige Hilfe innerhalb von Familien und Generationen stärken.Beratung und Begleitung von Familien, die alternative Wohnformen in ländlichen Regionen erproben möchten.

b) Unterstützung für Alleinerziehende & Familien in NotlagenBeratung für Alleinerziehende zu rechtlichen, sozialen und finanziellen Themen.Aufbau von Unterstützungsnetzwerken für Eltern, um berufliche und familiäre Verpflichtungen besser vereinbaren zu können.Vermittlung an spezialisierte Hilfsorganisationen bei akuten Krisensituationen (z. B. häusliche Gewalt, Überschuldung, Wohnungsverlust).

c) Pflege & Betreuung in familiären Strukturen

Förderung von pflegenden Angehörigen durch Entlastungsangebote und Beratung. Unterstützung für Familien mit pflegebedürftigen Mitgliedern, insbesondere durch generationsübergreifende Wohnmodelle. Aufbau eines Netzwerkes zur Verhinderung sozialer Isolation von pflegenden Angehörigen.

2.5.2 Bildung, Beratung & Prävention

a) Erziehungsberatung & Stärkung der Elternrolle

Aufklärungskampagnen zur frühen Förderung von Kindern (z. B. gesunde Ernährung, Bildungsförderung). Unterstützung von Eltern in herausfordernden Erziehungssituationen durch Seminare, Workshops und individuelle Beratung.Konfliktprävention in Familien durch Mediation & Kommunikationstraining.

b) Förderung von familienfreundlicher Bildung & ArbeitsmarktintegrationBeratung zur Vereinbarkeit von Beruf & Familie, insbesondere für Frauen, die nach der Elternzeit wieder ins Arbeitsleben einsteigen möchten.Unterstützung durch Bildungsgutscheine & Förderprogramme, um Eltern berufliche Weiterbildung zu ermöglichen.Schaffung von flexiblen Betreuungsmöglichkeiten für Kinder, um Eltern eine bessere Teilhabe am Arbeitsmarkt zu ermöglichen.

c) Programme für Kinder & JugendlicheAngebote zur Demokratieförderung & Wertevermittlung für Kinder und Jugendliche.Freizeit- und Bildungsangebote für Kinder, um soziale Kompetenzen und Eigenverantwortung zu stärken.

Förderung von integrativen Programmen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen.

2.5.3 Wirtschaftliche Stabilität & Finanzierung

Der Verein Symbiovita -Menschen und Tiere im Einklang miteinander leben finanziert seine familienfördernden Maßnahmen durch:

2.5.2 Bildung, Beratung & Prävention für Familien

a) Erziehungsberatung & Stärkung der Elternrolle

Aufklärungskampagnen zur frühen Förderung von Kindern (z. B. gesunde Ernährung, Bildungsförderung).

Unterstützung von Eltern in herausfordernden Erziehungssituationen durch Seminare, Workshops und individuelle Beratung.

Konfliktprävention in Familien durch Mediation & Kommunikationstraining.

b) Förderung von familienfreundlicher Bildung & Arbeitsmarktintegration

Beratung zur Vereinbarkeit von Beruf & Familie, insbesondere für Frauen, die nach der Elternzeit wieder ins Arbeitsleben einsteigen möchten.

Unterstützung durch Bildungsgutscheine & Förderprogramme, um Eltern berufliche Weiterbildung zu ermöglichen.

Schaffung von flexiblen Betreuungsmöglichkeiten für Kinder, um Eltern eine bessere Teilhabe am Arbeitsmarkt zu ermöglichen.

c) Programme für Kinder & Jugendliche

Angebote zur Demokratieförderung & Wertevermittlung für Kinder und Jugendliche.

Freizeit- und Bildungsangebote für Kinder, um soziale Kompetenzen und Eigenverantwortung zu stärken.

Förderung von integrativen Programmen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen.

2.5.2 Bildung, Beratung & Prävention

a) Erziehungsberatung & Stärkung der Elternrolle

Aufklärungskampagnen zur frühen Förderung von Kindern (z. B. gesunde Ernährung, Bildungsförderung).

Unterstützung von Eltern in herausfordernden Erziehungssituationen durch Seminare, Workshops und individuelle Beratung.

Konfliktprävention in Familien durch Mediation & Kommunikationstraining.

b) Förderung von familienfreundlicher Bildung & Arbeitsmarktintegration

Beratung zur Vereinbarkeit von Beruf & Familie, insbesondere für Frauen, die nach der Elternzeit wieder ins Arbeitsleben einsteigen möchten.

Unterstützung durch Bildungsgutscheine & Förderprogramme, um Eltern berufliche Weiterbildung zu ermöglichen.

Schaffung von flexiblen Betreuungsmöglichkeiten für Kinder, um Eltern eine bessere Teilhabe am Arbeitsmarkt zu ermöglichen.

c) Programme für Kinder & Jugendliche

Angebote zur Demokratieförderung & Wertevermittlung für Kinder und Jugendliche.

Freizeit- und Bildungsangebote für Kinder, um soziale Kompetenzen und Eigenverantwortung zu stärken.

Förderung von integrativen Programmen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen.

2.5.3 Wirtschaftliche Stabilität & Finanzierung Familie

Der Verein Symbiovita -Menschen und Tiere im Einklang miteinander leben finanziert seine familienfördernden Maßnahmen durch:

Fördermittel aus Sozialprogrammen (z. B. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – BMFSFJ, Programme der EU & Länder).Spenden & Mitgliedsbeiträge zur Finanzierung individueller Unterstützungsmaßnahmen.

Kooperationen mit sozialen Trägern & Unternehmen, die familienfreundliche Projekte fördern.

Einnahmen aus Seminaren & Beratungsleistungen, die unter den gemeinnützigen Zweck fallen.

Anträge auf Förderprogramme für Frauen & Alleinerziehende, die berufliche Integration und Weiterbildung unterstützen. Zusätzliche Finanzierung über Stiftungen und private Investoren, insbesondere für Mehrgenerationen-Wohnprojekte.

2.5.4 Verantwortung & Umsetzung

Alle Maßnahmen erfolgen im Rahmen der finanziellen, räumlichen und personellen Möglichkeiten des Vereins.

Es besteht keine rechtliche Verpflichtung, über die verfügbaren Mittel hinaus Hilfe zu leisten. Zusammenarbeit mit Kommunen, Sozialverbänden und Wohlfahrtsorganisationen, um Fördermittel effizient zu nutzen und Doppelstrukturen zu vermeiden.Transparente Mittelverwendung, um eine langfristige wirtschaftliche Stabilität des Vereins sicherzustellen.

Überprüfung & Anpassung der Maßnahmen

Die Fördermaßnahmen werden jährlich evaluiert und an veränderte gesellschaftliche Bedürfnisse angepasst.

Die Höhe der finanziellen Unterstützung & Projektförderung wird durch den Vorstand und die Mitgliederversammlung auf Basis der aktuellen Haushaltslage beschlossen. Neue Projekte können nur realisiert werden, wenn eine nachhaltige Finanzierung gewährleistet ist.

2.6 Verbraucherberatung & Verbraucherschutz (§ 52 Abs. 2 Nr. 16 AO)

2.6.1 Gesetzliche Grundlage und Gemeinnützigkeit

Der Verein Symbiovita – Menschen und Tiere im Einklang miteinander leben verfolgt den gemeinnützigen Zweck der Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 16 AO.Dies umfasst Maßnahmen zur Aufklärung, Beratung und Unterstützung von Verbraucherinnen und Verbrauchern, um sie in ihren Rechten zu stärken und vor wirtschaftlichen Schäden oder Fehlentscheidungen zu schützen.

2.6.2 Zielsetzung und Schwerpunkte

Die Verbraucherberatung des Vereins konzentriert sich auf folgende Bereiche:

a) Verbraucheraufklärung & BildungBereitstellung verständlicher Informationen über Rechtsfragen, Verträge und Verbraucherrechte, insbesondere im Mietrecht, Wohnungsmarkt und Vertragswesen.Organisation von Veranstaltungen, Schulungen und Workshops zur Stärkung der Verbraucherkompetenz.

Förderung der Medienkompetenz, insbesondere im Umgang mit Online-Diensten, Datenschutz und digitalen Geschäftsmodellen.

b) Verbraucherschutz im Bereich Wohnen & ImmobilienBeratung und Unterstützung bei Mietverträgen, Kündigungen, Nebenkostenabrechnungen und Modernisierungsmaßnahmen.Hilfe für Menschen, die von Wohnungsverlust oder unfairen Vermieterpraktiken bedroht sind.Unterstützung beim Verständnis und der Beantragung von sozialen Wohnraumförderungen.

c) Finanzielle VerbraucherberatungPrävention von Überschuldung und wirtschaftlicher Notlage, insbesondere durch Aufklärung zu Kreditverträgen, Versicherungen und Altersvorsorge.Unterstützung bei Anträgen für Fördermittel, Sozialleistungen oder Zuschüsse, um Verbraucher vor finanzieller Überlastung zu schützen.Kooperation mit Schuldnerberatungen und anderen sozialen Einrichtungen zur Schaffung nachhaltiger Lösungen für finanzielle Stabilität.

d) Nachhaltiger Konsum & UmweltschutzFörderung eines bewussten, nachhaltigen und fairen Konsumverhaltens.Aufklärung über ökologische Produkte, nachhaltige Landwirtschaft und ressourcenschonende Lebensweisen.Beratung zu Energieeinsparung, erneuerbaren Energien und nachhaltigem Wohnen.

2.6.3 Umsetzung & Kooperationen

Die Umsetzung erfolgt durch:

Informationsveranstaltungen, Beratungsangebote und digitale Plattformen zur Verbraucheraufklärung. Zusammenarbeit mit Verbraucherzentralen, Rechtsberatungen und sozialen Trägern. Förderung von Projekten und Initiativen, die auf nachhaltigen Verbraucherschutz abzielen.

2.6.4 Finanzierung und Fördermittel

Die Finanzierung der Maßnahmen erfolgt durch:

Öffentliche Fördermittel und Zuschüsse für Verbraucherbildung und -schutz.Kooperationen mit Behörden, Stiftungen und Organisationen, die Verbraucherinteressen vertreten. Spenden und Mitgliedsbeiträge, um kostenlose Beratungen und Schulungen zu ermöglichen.

2.7 Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO)

Der Verein Symbiovita – Menschen und Tiere im Einklang miteinander leben e.V. fördert den Sport als wichtigen Bestandteil eines gesunden, aktiven und gemeinschaftlichen Lebens. Dabei wird Sport nicht nur als körperliche Betätigung betrachtet, sondern auch als Möglichkeit der sozialen Integration, Gesundheitsförderung und persönlichen Entwicklung für Menschen aller Altersgruppen und Fähigkeiten.

Die Umsetzung erfolgt gemäß:

§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO: Förderung sportlicher Aktivitäten als gemeinnütziger Zweck.

Gesetzliche Grundlagen & Gemeinnützigkeit:

§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO – Förderung sportlicher Aktivitäten als gemeinnütziger Zweck.

Sportförderungsgesetz (SpFG) – Rechtliche Grundlage für die Förderung von Sportvereinen und Bewegungsangeboten.

Grundgesetz (Art. 2 Abs. 2 GG) – Schutz des Rechts auf körperliche Unversehrtheit, in das Sport und Bewegung positiv einwirken.

Sozialgesetzbuch V (SGB V, § 20, § 43) – Förderung von Präventions- und Rehabilitationssport durch Krankenkassen.

Behindertengleichstellungsgesetz (BGG, § 4) – Verpflichtung zur Schaffung barrierefreier Sportangebote für Menschen mit Behinderung.

UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK, Art. 30, Abs. 5) – Förderung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderung an Sport- und Freizeitaktivitäten.

Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII, § 11 Abs. 3) – Förderung von Sport- und Bewegungsangeboten für Kinder & Jugendliche.


2.7.2 Sportliche Angebote & Bewegungsförderung

Der Verein organisiert Sport- und Bewegungsangebote für Menschen aller Altersgruppen sowie für Personen mit unterschiedlichen körperlichen und geistigen Fähigkeiten.

a) Breitensport & Gesundheitsförderung

Allgemeine Sportangebote für Kinder, Jugendliche, Erwachsene & Senioren.

Förderung von Rehabilitations- und Präventionssport für gesundheitlich beeinträchtigte Menschen nach § 20 SGB V.

Sportangebote für Menschen mit Behinderung zur Stärkung der Inklusion (§ 4 BGG, UN-BRK Art. 30 Abs. 5).

Tanzsportangebote für alle Generationen, um Bewegung, Koordination & soziale Interaktion zu fördern.

b) Natur- und Outdoor-Sport

Förderung von Sportarten mit Naturbezug (z. B. Wandern, Radfahren, Bogenschießen).

Integration von Sportangeboten in die Wiederbelebung dörflicher Strukturen, um ländliche Regionen zu stärken.

Nachhaltige Bewegungsförderung durch umweltfreundliche Sportkonzepte.


2.7.3 Infrastruktur & Sportstätten

Der Verein stellt sicher, dass Sportangebote in geeigneten Räumlichkeiten oder Outdoor-Anlagen durchgeführt werden können.

Anmietung oder Betrieb eigener Sportstätten & Bewegungsräume zur Förderung sportlicher Aktivitäten.

Kooperation mit Kommunen & Sportvereinen zur Nutzung bestehender Sportanlagen.

Förderung barrierefreier Sporteinrichtungen für inklusiven Sport.

Unterstützung der Einrichtung und Erhaltung von Sportanlagen in ländlichen Regionen.

Gesetzliche Grundlage:

Sportförderungsgesetz (SpFG) – Förderung von Sportstätten und Infrastrukturmaßnahmen.

Behindertengleichstellungsgesetz (BGG, § 4) – Barrierefreie Sportstätten.

§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO – Gemeinnützige Förderung von Sportinfrastruktur.


2.7.4 Kooperationen & Veranstaltungen für Sport

Der Verein arbeitet mit verschiedenen Institutionen & Organisationen zusammen:

Zusammenarbeit mit Schulen, Kitas, Seniorenheimen & Behinderteneinrichtungen zur Bewegungsförderung.

Organisation von Sportveranstaltungen, Wettkämpfen, Bewegungsfesten & Workshops.

Partnerschaften mit Sportverbänden, Krankenkassen & Behindertensportorganisationen, um Gesundheits- und Rehabilitationssport zugänglich zu machen.

Gesetzliche Grundlage:

SGB VIII, § 11 Abs. 3 – Sport- und Freizeitangebote für Kinder & Jugendliche.

Sportförderungsgesetz (SpFG) – Kooperation mit Schulen & Vereinen.

UN-BRK, Art. 30 Abs. 5 – Förderung von inklusiven Sportveranstaltungen.


2.7.5 Finanzierung & Fördermittel für Sport

Zur Absicherung der Sportförderung nutzt der Verein verschiedene Finanzierungsquellen.

Fördermittel & Zuschüsse:

Bundesprogramm „Integration durch Sport“ für benachteiligte Regionen.

EU-Förderprogramme (Erasmus+ Sport) zur Förderung des Breitensports.

Fördermittel der Deutschen Sportjugend (dsj) für Kinder- & Jugendsport.

Aktion Mensch & Landesförderungen für Inklusionssport.

Kooperationen mit Kommunen, Sportverbänden & Krankenkassen zur finanziellen Unterstützung.

Gesetzliche Grundlage:

§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO – Gemeinnützige Förderung durch öffentliche Mittel.

Sportförderungsgesetz (SpFG) – Sportförderung durch Bund & Länder.

EU-Förderverordnung (Erasmus+ Sport, ELER-Fonds) – Förderfähigkeit von Breitensportprojekten.


2.7.6 Wirtschaftlichkeit & Gemeinnützigkeit bei Sport

Die Durchführung von Sportangeboten erfolgt nur im Rahmen der finanziellen, räumlichen & personellen Kapazitäten des Vereins.

Keine Verpflichtung, Sportangebote dauerhaft bereitzustellen, wenn die Mittel nicht ausreichen (§ 63 AO – Selbstlosigkeit & Mittelverwendung).

Die Teilnahme an Sportangeboten kann kostenfrei oder gegen eine angemessene Gebühr erfolgen, sofern die Gemeinnützigkeit gewahrt bleibt.

Einnahmen aus Sportangeboten werden ausschließlich zur Finanzierung der gemeinnützigen Zwecke verwendet (§ 55 AO).

Gesetzliche Grundlage:

§ 55 AO – Mittelverwendung im gemeinnützigen Bereich.

§ 63 AO – Selbstlosigkeit & Mittelverwendung.

Sportförderungsgesetz (SpFG) – Förderung wirtschaftlich tragfähiger Sportprojekte.

Umwelt und Klimaschutz

2.8 Umwelt- und Klimaschutz, (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO – Förderung des Umweltschutzes)

Der Verein setzt sich aktiv für den Umwelt- und Klimaschutz ein und integriert diese Verantwortung als Querschnittsthema in alle seine Tätigkeitsbereiche. Dazu gehört insbesondere die Verbindung ökologischer Nachhaltigkeit mit sozialen und generationenübergreifenden Lebensformen.

Die im Mittelpunkt stehen die Bewahrung natürlicher Ressourcen – insbesondere saubere Luft, sauberes Wasser, energieeffizientes Bauen und Wohnen, sowie nachhaltige Lebensführung im Alltag. Der Verein will durch seine Projekte Menschen dafür sensibilisieren, Verantwortung für den eigenen Lebensraum zu übernehmen

– im Sinne einer enkeltauglichen Zukunft.Bezüge zu anderen Themenfeldern des Vereins:– Wohnformen (§ 2.4): Ökologisches Bauen, Nutzung regenerativer Energie, Begrünungskonzepte– Dorfentwicklung (§ 2.5): Nachhaltige Infrastruktur und umweltfreundliche Mobilität– Soziale Teilhabe (§ 2.6):

Zugang zu ökologisch verantwortungsvollen Lebensformen für alle– Gesundheit & Prävention (§ 2.7): Förderung durch Naturerleben, Klimaresilienz im AlltagZiel ist es, ökologische Bildung und konkretes Handeln zu verbinden – durch Information, gelebte Beispiele, Beteiligung der Mitglieder und Kooperationen mit Umweltinitiativen, Kommunen und Bildungsträgern.– Klimaschutz durch erneuerbare Energien: Der Verein fördert Projekte zur Nutzung von Solarenergie, Wärmepumpen, Photovoltaik und anderen regenerativen Energieformen in seinen Wohn- und Lebensprojekten.

– Energieeffizienz:

Der Verein setzt sich für energetische Sanierung, umweltfreundliche Neubauten und passives Energiemanagement in Kooperation mit Fachplanern und Kommunen ein.

→ Gebäudeenergiegesetz (GEG), § 3–9; Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG)

– Umweltschutz im Alltag: Bildungsmaßnahmen zur Müllvermeidung, Ressourcenschonung, Ernährung, Kleidung und Konsumverhalten werden organisiert.

→ Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), § 6; Bundesweite Kampagnen BMUV / DUH.

– Wasser- und Naturschutz: Schaffung von naturnahen Lebensräumen, Begrünungskonzepte, ressourcenschonende Gartennutzung.

→ Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

– Kooperationen und Netzwerke: Zusammenarbeit mit regionalen Umweltinitiativen, Hochschulen, Energieagenturen und Bildungsstätten zur Entwicklung von innovativen Modellprojekten im Umweltbereich.

– Ökologische Bildung: Sensibilisierung für Klimathemen in Form von Workshops, Veranstaltungen, Projekttagen, z. B. in Schulen oder auf dem Vereinsgelände.– Nachhaltige Mobilität: Unterstützung von Konzepten wie E-Bikes, Lastenräder, Fahrgemeinschaften, ÖPNV-Anbindung im ländlichen Raum

– insbesondere im Rahmen der Dorfentwicklung.

– Naturerleben und psychische Gesundheit: Förderung naturnaher Begegnungsräume (Wiesen, Gärten, Wälder), die neben ökologischer Wirkung auch die seelische Gesundheit stärken.

→ WHO (2021): Naturerleben wirkt präventiv gegen Stress und Depression.Rechtlicher und wissenschaftlicher Rahmen:

1. Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)– Zweck: Festlegung verbindlicher CO₂-Minderungsziele

– Relevante §§: § 3–9 KSG– Förderprogramme: Nationale Klimaschutzinitiative (NKI),

KfW-Programme– Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, 20232. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

– Zweck: Förderung von Ökostrom aus Wind, Sonne, Wasser und Biomasse

– Relevante §§: § 1–6 EEG– Förderprogramme: Einspeisevergütung, Innovationsausschreibungen

– Quelle: Bundesnetzagentur, Stand 20233. Gebäudeenergiegesetz (GEG)

– Zweck: Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden– Relevante §§: § 3–9, § 48 GEG– Förderprogramme: BEG (KfW, BAFA)– Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), 20234. Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

– Zweck: Abfallvermeidung, Recycling, Ressourcenschonung– Relevante §§: § 5–8 KrWG– Quelle: BMUV, 20235. Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

– Zweck: Schutz der Gewässer– Relevante §§: § 6–10 WHG– Quelle: Umweltbundesamt (UBA), 20236. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

– Zweck:

Erhalt der Biodiversität, Schutz von Natur und Landschaft– Relevante §§: § 1–4, § 13–15 BNatSchG– Quelle: Bundesamt für Naturschutz, 20237. Studienbeispiele:

– UBA 2021: „Klimabewusstsein in Deutschland“

– zeigt hohen Handlungsbedarf für lokale Klimainitiativen.

– WHO 2022: „Urban Green Spaces and Health“

– Naturzugang fördert psychische Gesundheit.

– DLR & Agora Energiewende 2023: „Sozial gerechter Klimaschutz“

– beschreibt Maßnahmen mit Mehrwert für vulnerable Gruppen.Hinweis:

Die konkrete Ausgestaltung der Maßnahmen erfolgt bedarfsgerecht im Rahmen der laufenden Vereinsprojekte und wird in enger Abstimmung mit Kommunen, Mitgliedern und Fördergebern weiterentwickelt.Verweise zu § 2.8 Umwelt- und Klimaschutz (im Kontext der Satzung, Fördermittel und Gesetzgebung)

2.8

2.9

Nr. 22 – Heimatpflege, Denkmalpflege & Dorfentwicklung – Förderung der Heimatpflege, des Denkmalschutzes und der Wiederbelebung dörflicher Strukturen (siehe 2-1-8, § 52 Abs. 2 Nr. 22 AO)

demokratischen Staatswesens (siehe 2-1-9, § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO)Nr. 25 – Förderung des bürgerschaftlichen Engagements – Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (siehe 2-1-10, § 52 Abs. 2 Nr. 25 AO)

2.10 Schaffung von Arbeitsplätzen im Verein wirtschaftliche Stabilität für alle Projekte(§§ 51-68 AO, in Verbindung:

  • – mit Förderprogrammen der Bundesagentur für Arbeit, EU-Fördermitteln & weiteren staatlichen Maßnahmen)
  • 1. Arbeitsplätze als integraler Bestandteil der Vereinszwecke.

Der Verein Symbiovita -Menschen und Tiere im Einklang miteinander leben verfolgt das Ziel, in allen Bereichen seiner gemeinnützigen Tätigkeiten nachhaltige Arbeitsplätze zu schaffen.

Diese umfassen:

Sozialversicherungspflichtige ArbeitsverhältnisseGeförderte Arbeitsplätze durch öffentliche Programme (z. B. Bildungsgutscheine, Eingliederungshilfen, ESF+ Förderprogramme)

Ehrenamtliche Tätigkeiten mit Aufwandsentschädigung (z. B. Übungsleiterpauschale) Projektbezogene Beschäftigungen durch Drittmittel und Kooperationen

2.10.1 Finanzierung & FördermittelDie Schaffung von Arbeitsplätzen wird durch verschiedene Quellen ermöglicht, darunter:Öffentliche Fördermittel (Bund, Länder, EU-Förderprogramme) Projektbezogene Zuschüsse (Agentur für Arbeit, KfW, Stiftungsgelder) Spenden & wirtschaftliche Erträge aus den satzungsgemäßen Tätigkeiten

2.10.3. Integration in alle Tätigkeitsbereiche des Vereins Arbeitsplätze werden in allen Bereichen des Vereins geschaffen und tragen direkt zur Umsetzung der gemeinnützigen Zwecke bei, insbesondere in:Bildung & WeiterbildungSoziale Arbeit & IntegrationUmwelt- & NaturschutzTierschutz & TierpflegeDorfentwicklung & InfrastrukturVerbraucherberatung & SchutzSportförderung & kulturelle Entwicklung

2.10.4. Nachhaltigkeit & wirtschaftliche StabilitätDie langfristigen Absicherung der Vereinsstrukturen ist es erforderlich, die Schaffung wirtschaftlich tragfähiger Strukturen notwendig. Dies erfolgt durch:Die Verknüpfung von gemeinnütziger Arbeit mit wirtschaftlich nachhaltigen ProjektenDie strategische Nutzung von Fördermitteln für langfristige FinanzierungsmodelleDen Aufbau eigener wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe, die im Einklang mit der Gemeinnützigkeit stehen (z. B. Bildungsangebote, Sozialbetriebe, nachhaltige Dienstleistungen)

3.0 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung

3.1 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit (§§ 52, 55 AO)

3.1.1 Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§ 52 AO).

Alle Tätigkeiten des Vereins dienen der Förderung des gemeinnützigen Zwecks und nicht der Gewinnerzielung.

3.1.2 Selbstlosigkeit des Vereins (§ 55 AO)

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Gewinne und Vermögensvorteile dürfen nicht an Mitglieder oder Dritte ausgeschüttet werden.

3.1.3 Verwendung der Vereinsmittel (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO)

Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

3.1.4 Verbot der persönlichen Bereicherung (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO)

Keine Person darf durch unangemessen hohe Vergütungen oder zweckfremde Ausgaben begünstigt werden. Ehrenamtliche Tätigkeiten werden grundsätzlich unentgeltlich erbracht.

3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3.2 Rücklagenbildung und Mittelverwendung (§ 62 AO)

3.2.1 Allgemeine Rücklagen (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO)

Maximal 20% der jährlichen Einnahmen dürfen zur Absicherung des Vereinsvermögens zurückgelegt werden.

3.2.2 Projektbezogene Rücklagen (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO)

Finanzielle Mittel dürfen zweckgebunden für spezifische Projekte zurückgestellt werden.

3.2.3 Notfallrücklagen (§ 62 Abs. 1 Nr. 4 AO)

Maximal 10% der jährlichen Einnahmen dürfen als Notfallrücklage für unvorhergesehene Ereignisse reserviert werden.

3.2.4 Verpflichtung zur zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO)

Einnahmen müssen innerhalb von zwei Jahren für die Vereinszwecke verwendet werden.Ausnahmen gelten für zulässige Rücklagen nach § 62 AO.

3.2 Rücklagenbildung und Mittelverwendung (§ 62 AO)

3.2.1 Allgemeine Rücklagen (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO)

Maximal 20% der jährlichen Einnahmen dürfen zur Absicherung des Vereinsvermögens zurückgelegt werden.

3.2.2 Projektbezogene Rücklagen (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO)

Finanzielle Mittel dürfen zweckgebunden für spezifische Projekte zurückgestellt werden.

3.2.3 Notfallrücklagen (§ 62 Abs. 1 Nr. 4 AO)

Maximal 10% der jährlichen Einnahmen dürfen als Notfallrücklage für unvorhergesehene Ereignisse reserviert werden.

3.2.4 Verpflichtung zur zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO)

Einnahmen müssen innerhalb von zwei Jahren für die Vereinszwecke verwendet werden.

Ausnahmen gelten für zulässige Rücklagen nach § 62 AO.

3.3 Maßnahmen zur Minimierung finanzieller Risiken

3.3.1 Jährliche Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit

Der Verein prüft jährlich die finanzielle Lage und berichtet in der Mitgliederversammlung.

3.3.2 Beschlussfassung über größere finanzielle Verpflichtungen

Verträge über 30.000 € pro Jahr erfordern eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung.

3.3.3 Vergütung für besondere Tätigkeiten

Fachkräfte können für spezialisierte Aufgaben angemessen vergütet werden (z. B. Tierärzte, Sozialarbeiter).

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.3.4 Bedingungen für Miet- und Investitionsverträge

Verträge dürfen nur abgeschlossen werden, wenn:

Die Finanzierung nachhaltig gesichert ist.

Der Verein keine übermäßigen finanziellen Risiken eingeht.

Die Kostenstruktur der Projekte langfristig tragfähig ist.

3.3.5 Transparenz in der Finanzverwaltung

Einnahmen und Ausgaben werden detailliert dokumentiert.Jährliche Finanzberichte werden der Mitgliederversammlung vorgelegt.Externe oder interne Kassenprüfungen erfolgen regelmäßig.

3.4 Wirtschaftliche Tätigkeiten & Steuerpflicht

3.4.1 Zweckbetrieb (§ 65 AO)

Wirtschaftliche Tätigkeiten sind nur erlaubt, wenn sie direkt den gemeinnützigen Zwecken dienen.

Beispiele:

a) Einnahmen aus Schutzgebühren für vermittelte Tiere.Veranstaltungen,

b. Workshops oder Bildungsmaßnahmen.

c) Spenden, Mitgliedsbeiträge und Sponsoring.

3.4.2 Steuerliche Anforderungen

(§ 64 AO)Wirtschaftliche Tätigkeiten außerhalb des Zweckbetriebs sind steuerpflichtig.

Einnahmen aus steuerpflichtigen Tätigkeiten dürfen 45.000 € im Jahr nicht überschreiten.

3.4.3 Alle Aktivitäten und Hilfsmaßnahmen des Vereins erfolgen ausschließlich im Rahmen der verfügbaren finanziellen, räumlichen und personellen Möglichkeiten. Der Verein ist nicht verpflichtet, Maßnahmen oder Unterstützungen durchzuführen, wenn die erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stehen.“

3.5.1 Bedeutung des Ehrenamts im Verein

Der Verein Symbiovita e.V. erkennt das ehrenamtliche Engagement als eine tragende Säule seiner Arbeit an.

Ohne den freiwilligen Einsatz von Mitgliedern, Unterstützern und Helfern wären die gemeinnützigen Ziele nicht erreichbar.

Das Ehrenamt fördert den sozialen Zusammenhalt und ermöglicht nachhaltige Projekte im Bereich Tierschutz, Mehrgenerationen-Wohnen und soziale Wohnformen.

Der Verein fördert das ehrenamtliche Engagement aktiv durch:

Aus- und Weiterbildungen für ehrenamtlich Tätige.

Anerkennung in Form von Urkunden, Ehrungen oder öffentlichen Danksagungen.

Aufwandsentschädigungen, sofern gesetzlich zulässig.

Gewährung von Ehrenamtskarten (siehe Punkt 3.5.3).

Erstattung von Auslagen, sofern sie im Zusammenhang mit der Vereinsarbeit stehen.

3.5.3 Die Ehrenamtskarte

3.5.3.1 Was ist die Ehrenamtskarte?

Die Ehrenamtskarte ist eine von Bundesländern und Kommunen anerkannte Vergünstigung für Bürgerinnen und Bürger, die sich überdurchschnittlich ehrenamtlich engagieren.Sie bietet Vergünstigungen und Rabatte, z. B. bei öffentlichen Einrichtungen, Schwimmbädern, kulturellen Veranstaltungen oder Freizeitangeboten.Der Verein setzt sich aktiv für die Anerkennung der Ehrenamtskarte durch die zuständigen Behörden ein.

3.5.3.2 Voraussetzungen für den Erhalt der Ehrenamtskarte

Die Ehrenamtskarte kann an Personen vergeben werden, die:

a) Mindestens 5 Stunden pro Woche (oder 250 Stunden jährlich) ehrenamtlich tätig sind.

b) Seit mindestens einem Jahr für den Verein aktiv sind.

c) Die Vereinsziele aktiv unterstützen und regelmäßig an Projekten teilnehmen.

d) Keine finanzielle Entlohnung für ihre Tätigkeit erhalten, außer in Form von Aufwandsentschädigungen nach gesetzlichen Vorgaben.

Der Verein stellt auf Wunsch Bescheinigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten aus, die für Anträge auf eine Ehrenamtskarte genutzt werden können.

3.5.4 Finanzielle Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtliche

3.5.4.1 Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG)

Der Verein kann Ehrenamtliche finanziell unterstützen, sofern dies den steuerlichen Vorgaben entspricht.Die steuerfreie Ehrenamtspauschale beträgt derzeit bis zu 840 € pro Jahr (Stand: 2024) und wird bei Änderungen der gesetzlichen Regelung automatisch angepasst. Ehrenamtliche dürfen diese Pauschale zusätzlich zu anderen Einkünften beziehen, sofern sie für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke arbeiten.

3.5.4.2 Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG)

Für bestimmte Tätigkeiten kann die Übungsleiterpauschale genutzt werden:

Betreuung von Senioren im Mehrgenerationenhaus.

Schulungen oder Bildungsmaßnahmen im Vereinskontext.

Tierärztliche Beratung oder Betreuung von Schützlingen des Vereins.

Die steuerfreie Übungsleiterpauschale beträgt bis zu 3.000 € pro Jahr und wird bei Gesetzesänderungen automatisch angepasst.

3.5.5 Erstattung von Auslagen und Sachkosten

Ehrenamtliche können nachgewiesene Ausgaben für Materialien, Fahrtkosten oder andere Vereinsprojekte erstattet bekommen.Voraussetzung ist, dass:

Die Ausgaben im direkten Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit stehen. Die Kosten mit Belegen nachgewiesen werden. Die Erstattung vorab mit dem Vorstand abgesprochen wurde.

3.5.6 Versicherungsschutz für Ehrenamtliche Mitglieder

Der Verein stellt sicher, dass Ehrenamtliche während ihrer Tätigkeit versichert sind.Dies umfasst:

Unfallversicherung für Tätigkeiten im Auftrag des Vereins.

Haftpflichtversicherung, falls Schäden im Rahmen des Ehrenamts entstehen. Der Verein klärt Ehrenamtliche über ihre Rechte und Pflichten im Versicherungsfall auf.

3.5.7 Verhaltenskodex für Ehrenamtliche

Alle Ehrenamtlichen verpflichten sich zur Wahrung der Vereinswerte:

a) Respektvoller Umgang mit Menschen und Tieren.

b) Vertraulicher Umgang mit sensiblen Informationen.

c) Einhaltung der ethischen und rechtlichen Vorgaben des Vereins.

d) Keine private Bereicherung oder Vorteilsnahme aus der Vereinstätigkeit.

3.5.8 Beendigung und Ruhen der ehrenamtlichen Tätigkeit

Die ehrenamtliche Tätigkeit kann beendet werden durch:

a) Freiwilligen Rücktritt des Ehrenamtlichen.

Kündigung durch den Verein, wenn gegen die Satzung oder den Verhaltenskodex verstoßen wird.

b) Ruhen der Tätigkeit, wenn persönliche oder gesundheitliche Gründe dies erfordern.


4. Mitgliedschaft

4.1 Arten der Mitgliedschaft

4.1.1 Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedsarten:

a) Ordentliche Mitglieder:

Natürliche oder juristische Personen, die die Ziele des Vereins aktiv unterstützen.

Mindestalter: Natürliche Personen müssen mindestens 18 Jahre alt sein, um ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht zu werden.

Natürliche oder juristische Personen, die den Verein ideell oder finanziell unterstützen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. (§ 58 AO)

Natürliche oder juristische Personen, die den Verein ideell oder finanziell unterstützen.

Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. (§ 58 AO)

Juristische Personen (z. B. Unternehmen, Vereine, Stiftungen) müssen eine bevollmächtigte natürliche Person benennen, die ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wahrnimmt. (§ 21 BGB, § 32 BGB)

b) Fördermitglieder:

Natürliche oder juristische Personen, die den Verein ideell oder finanziell unterstützen.Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. (§ 58 AO)

c) Ehrenmitglieder:

Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.Sie werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung ernannt und sind beitragsfrei. (§ 58 AO)

d) Ruhende Mitgliedschaft:

Mitglieder können auf Antrag eine ruhende Mitgliedschaft beantragen, wenn sie für einen bestimmten Zeitraum nicht aktiv am Vereinsleben teilnehmen oder ihre Beitragspflicht aus finanziellen oder persönlichen Gründen vorübergehend aussetzen möchten.Während der ruhenden Mitgliedschaft ruhen alle Rechte und Pflichten, insbesondere das Stimmrecht.

Die Dauer der ruhenden Mitgliedschaft beträgt maximal 12 Monate und kann durch Vorstandsbeschluss verlängert werden. (§ 58 AO)

.4.2 Erwerb der Mitgliedschaft

4.2.1 Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme. (§ 58 Nr. 1 AO)

4.2.2 Die Aufnahme wird dem Antragsteller schriftlich (per E-Mail) mitgeteilt. Im Falle einer Ablehnung kann der Antragsteller innerhalb von vier Wochen Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen. (§ 36 BGB)

4.2.3 Spezielle Regelung für juristische Personen:

a) Eine juristische Person kann nur durch eine natürliche Person als Vertreter in den Verein aufgenommen werden.

b) Diese Vertretung ist dem Verein schriftlich mitzuteilen.

c) Änderungen in der Vertretung müssen dem Verein unverzüglich mitgeteilt werden. (§ 32 BGB)

4.2.4 Die Mitgliedschaft ist unbefristet. Eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten kann vereinbart werden, sofern nicht anders festgelegt. (§ 39 BGB)

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft wird für 12 Monate vereinbart wahlweise unbefristet

4.3 Beendigung der Mitgliedschaft

4.3.1 Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Freiwilligen Austritt:

Dieser ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Er wird mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende wirksam. (§ 39 BGB)b)

Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Kündigung beendet werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalenderjahres (§ 39 BGB).Bei Fördermitgliedern genügt die Kündigung mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende.Durch Ausschluss bei Verstößen gegen die Satzung. Durch Tod des Mitglieds.

Ausschluss:

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen. (§ 73 BGB)c) Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person:

Die Mitgliedschaft endet automatisch.

d) Beendigung der ruhenden Mitgliedschaft:

Nach Ablauf der vereinbarten Frist oder auf Antrag des Mitglieds.

4.3.2 Beitragsrückstände von mehr als 90 Tagen führen zum Ausschluss durch den Vorstand. (§ 39 BGB)

4.4.1 Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können Anträge stellen. (§ 32 BGB)

4.4.2 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und die festgelegten Beiträge zu entrichten. (§ 58 Nr. 1 AO)

4.4.3 Mitglieder haben das Recht auf Einsichtnahme in Vereinsdokumente, insbesondere in Protokolle der Mitgliederversammlung. (§ 58 AO)4

.4.4 Mindestens 10 % der Mitglieder können eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. (§ 37 BGB)

4.4.5 Übertragung des Stimmrechts durch Vollmacht:

1. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann sein Stimmrecht durch eine schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. (§ 32 BGB)

2. Die Vollmacht muss spätestens 48 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

3. Die Vollmacht muss folgende Angaben enthalten:a) Name des Vollmachtgebers (Mitglied, das die Stimme überträgt)b) Name des Bevollmächtigten (Mitglied, das die Stimme erhält)c) Datum und Uhrzeit der Mitgliederversammlungd) Unterschrift des Vollmachtgebers

4. Form der Vollmacht: Die Vollmacht kann in Schriftform (Papier mit Unterschrift) oder digital mit qualifizierter elektronischer Signatur erfolgen.

5. Maximale Stimmenübertragung: Ein Mitglied darf höchstens eine weitere Stimme zusätzlich zu seiner eigenen vertreten.

6. Gültigkeit: Die Vollmacht gilt nur für die jeweilige Versammlung und erlischt automatisch mit deren Ende.

4.4.6 Digitale und hybride Mitgliederversammlungen:

Mitgliederversammlungen können sowohl in Präsenz als auch digital (z. B. per Videokonferenz) stattfinden. (§ 32 Abs. 2 BGB)

Die Art der Versammlung wird durch den Vorstand festgelegt und in der Einladung bekannt gegeben.

4.4.7 Digitale Abstimmungen & Umlaufverfahren:

Abstimmungen können digital während einer Mitgliederversammlung erfolgen. (§ 32 BGB)

Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren (per E-Mail oder Online-Abstimmung) gefasst werden, wenn alle Mitglieder dem Verfahren zustimmen. (§ 40 BGB)

Das Ergebnis einer digitalen oder schriftlichen Abstimmung wird protokolliert und ist rechtsverbindlich.

4.5 Mitgliedsbeiträge

4.5.1 Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. (§ 58 AO)

4.5.2 Der Vorstand kann auf Antrag eine teilweise oder vollständige Befreiung von der Beitragspflicht gewähren, wenn eine finanzielle Notlage nachgewiesen wird. (§ 55 AO)

4.6 Datenschutz

4.6.1 Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied mit der Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der Vereinszwecke einverstanden. (Art. 6 DSGVO)

4.6.2 Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung. (Art. 15–17 DSGVO)

4.6.3 Die Daten werden spätestens 12 Monate nach Austritt gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. (Art. 17 DSGVO)

Siehe Datenschutzerklärung auf der Vereinswebsite und in der digitalen Vereinsverwaltung.

4.7 Haftung

4.7.1 Der Verein haftet nicht für Schäden, die Mitglieder bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Nutzung von Vereinseinrichtungen erleiden, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Verein verursacht. (§ 31a BGB)
4.7.2 Der Vorstand haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. (§ 31a BGB)
4.7.3 Eine Haftpflichtversicherung für Mitglieder bei Vereinsaktivitäten wird empfohlen.

5. Mitgliedsbeiträge

5.1 Beitragspflicht

5.1.1 Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

5.1.2 Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

Das Mitglied erhält eine Rechnung für den Mitgliedsbeitrag.

5.2 Zahlungsintervalle

5.2.1 Die Mitgliedsbeiträge sind wählbar in folgenden Zahlungsmodellen:

Jährlich (einmalige Zahlung im Voraus)

halbjährlich (alle sechs Monate im Voraus) vierteljährlich (alle drei Monate im Voraus) monatlich (im Voraus für den kommenden Monat)

5.2.2 Die Wahl des Zahlungsintervalls erfolgt bei Eintritt in den Verein und kann nur zum Jahreswechsel mit einer Frist von vier Wochen geändert werden.

5.3 Fälligkeit des Beitrags

5.3.1 Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten und wird zum Ersten des jeweiligen Zahlungsintervalls fällig: Jahreszahlung:

1. Januar für das gesamte Jahr Halbjahreszahlung:

1. Januar und 1. Juli Vierteljahreszahlung:

1. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober Monatszahlung: jeweils am 1. des Monats

5.3.2 Neumitglieder zahlen den Beitrag mit dem Eintritt in den Verein sofort und für den Rest des laufenden Zahlungsintervalls.

5.4 Zahlungsweise

5.4.1 Der Beitrag ist per Banküberweisung oder Online-Zahlungssystem zu entrichten.

5.4.2 Eine automatische Abbuchung durch den Verein erfolgt nicht (keine Einzugsermächtigung).

5.4.3 Die Zahlung ist eine Vorauszahlung und nicht rückforderbar.

5.4.4 Eine Rückzahlung oder anteilige Erstattung von Mitgliedsbeiträgen bei Austritt oder Ausschluss ist ausgeschlossen.

5.5 Sonderbeiträge

5.5.1 Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen einmalige oder zeitlich begrenzte Sonderbeiträge beschließen, um zusätzliche finanzielle Mittel für den Verein zu sichern.

5.5.2 Sonderbeiträge können erhoben werden für: Projekte oder Anschaffungen, die über die regulären Mitgliedsbeiträge hinausgehen. Unvorhergesehene finanzielle Engpässe oder zusätzliche Kosten des Vereins. Veranstaltungen oder besondere Maßnahmen, die dem Vereinszweck dienen.

5.5.3 Die Höhe und Fälligkeit eines Sonderbeitrags müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

5.5.4 Ein Sonderbeitrag ist keine freiwillige Spende, sondern eine verpflichtende Zahlung für alle oder bestimmte Mitglieder, wenn er beschlossen wird.

5.5.5 Eine Rückforderung von Sonderbeiträgen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Mitgliederversammlung entscheidet anders.

5.6 Säumnis und Konsequenzen bei Nichtzahlung

5.6.1 Der Beitrag muss spätestens am Fälligkeitstag

(1. des Zahlungsmonats) eingegangen sein.

5.6.2 Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, gelten folgende Fristen: Nach 7 Tagen:

Zahlungserinnerung per E-Mail oder Post. Nach 30 Tagen: Erste Mahnung mit Mahngebühr. Nach 60 Tagen: Zweite Mahnung mit Androhung des Ausschlusses und Verzugszinsen und weiteren Mahngebühren. Nach 90 Tagen ohne Zahlung erfolgt automatisch der Ausschluss aus dem Verein durch Vorstandsbeschluss.

5.7 Anreize für Mitglieder

5.6.1 Der Verein kann seinen Mitgliedern Anreize für ihre Mitgliedschaft bieten, sofern diese die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht berühren.

5.6.2 Solche Anreize können unter anderem sein:Vorrangiger Zugang zu Vereinsangeboten und Projekten (z. B. Bildungsprogramme, Veranstaltungen, exklusive Informationen).Vergünstigte Teilnahmegebühren für kostenpflichtige Workshops, Seminare oder Veranstaltungen des Vereins. Mitglieder Exklusive Netzwerktreffen oder Sonderveranstaltungen. Mitgestaltungsmöglichkeiten innerhalb des Vereins durch Beteiligung an internen Projekten oder Initiativen.

5.6.3 Anreize dürfen keine unmittelbaren geldwerten Vorteile oder Rückzahlungen von Mitgliedsbeiträgen beinhalten, um die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht zu gefährden.

5.6.4 Der Vorstand kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben weitere Anreize entwickeln und anbieten.

6. Mitgliederversammlung

6.1 Einberufung und Durchführung

6.1.1 Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird vom Vorstand einberufen. (§ 32 BGB)

6.1.2 Mitgliederversammlungen können in folgenden Formaten durchgeführt werden:
a) Physisch (Präsenzveranstaltung)
b) Online (z. B. per Videokonferenz)
c) Hybrid (Kombination aus Präsenz- und Online-Teilnahme) (§ 32 Abs. 2 BGB)

6.1.3 Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vor der Versammlung und wird über folgende Kanäle bekannt gegeben:
a) E-Mail an alle Mitglieder
b) Veröffentlichung auf der Website des Vereins (symbiovita.org und oder symbiovita-verein.org) und in der Software der Mitgliederverwaltung.
c) Soziale Netzwerke und Messenger-Dienste (falls gewünscht)

6.1.4 Die Einladung muss die Tagesordnung, das Format der Versammlung (physisch, online oder hybrid) sowie die technischen Zugangsdaten für Online-Teilnehmer enthalten.

6.2 Tagesordnung und Anträge

6.2.1 Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und in der Einladung mitgeteilt. (§ 32 BGB)

6.2.2 Mitglieder können bis spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftliche Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung einreichen. Diese werden vor Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. (§ 37 BGB)

6.2.3 Dringlichkeitsanträge können nur mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder während der Versammlung zugelassen werden.


6.3 Beschlüsse und Protokollierung

6.3.1 Beschlüsse sind unabhängig vom Format der Versammlung (physisch, online oder hybrid) rechtskräftig. (§ 32 BGB)

6.3.2 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das folgende Angaben enthalten muss:

a) Datum, Zeit und Ort der Versammlungb) Anzahl der teilnehmenden Mitglieder (inkl. digital zugeschalteter Mitglieder)

b) Tagesordnungspunkte und Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissend) Name und Unterschrift des Versammlungsleiters und Protokollführers

6.3.3 Das Protokoll wird den Mitgliedern spätestens 14 Tage nach der Versammlung per E-Mail zur Einsicht und oder in der digitalen Mitgliederverwaltung zur Verfügung gestellt.

7. Abstimmungen und Beschlussfassung

7.1 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

7.1.1 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder online zugeschaltet sind. (§ 32 BGB)

7.1.2 Sollte eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, wird eine Ersatzversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn dies in der Einladung zur Ersatzversammlung ausdrücklich erwähnt wurde.

7.2 Abstimmungsverfahren

7.2.1 Abstimmungen können in folgender Form durchgeführt werden:

a) Offene Abstimmung (per Handzeichen oder digital)

b) Geheime Abstimmung (bei Vorstandswahlen oder auf Antrag von mindestens 10 % der anwesenden Mitglieder)

c) Digitale Abstimmung (bei Online- oder Hybridversammlungen über ein sicheres Abstimmungssystem) (§ 32 BGB)

7.2.2 Umlaufbeschlüsse (Beschlüsse außerhalb einer Mitgliederversammlung) sind möglich, wenn:

a) Alle Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen.

b) Die Abstimmung schriftlich oder per E-Mail erfolgt.

c) Die Frist zur Stimmabgabe mindestens 7 Tage beträgt.

d) Das Ergebnis protokolliert wird. (§ 40 BGB)

7.3 Mehrheitsverhältnisse

7.3.1 Einfache Mehrheit (50 % + 1 Stimme) – erforderlich für:

a) Allgemeine Vereinsangelegenheitenb) Vorstandswahlen

7.3.2 Zweidrittelmehrheit (⅔ der abgegebenen Stimmen) – erforderlich für:

a) Satzungsänderungen (§ 33 BGB)

7.3.3 Dreiviertelmehrheit (¾ der abgegebenen Stimmen) – erforderlich für:

a) Auflösung des Vereins (§ 41 BGB)

8. Vorstand

8.1 Zusammensetzung des Vorstands

(1) Der Vorstand von Symbiovita e.V.i.G. besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.

a) Geschäftsführender Vorstand:

  1. 2. Vorsitzende/r – verantwortlich für die Vereinsleitung, die strategische Entwicklung von Förderprojekten und die Steuerung der Treuhandstiftung.
  2. Vorsitzende/r – zuständig für die Weiterentwicklung von Symbiovita, die Umsetzung der gGmbH-Struktur, die Immobilienstrategie sowie politische und wirtschaftliche Partnerschaften.
  3. Öffentlichkeitsarbeit

Schatzmeister/in – verantwortlich für Buchhaltung, Finanzverwaltung, Mittelüberwachung und Abrechnung von Fördergeldern.

b) Erweiterter Vorstand:

Schriftführer/in – zuständig für Protokolle, Dokumentation und Kommunikation mit Mitgliedern.

Bis zu 5 Beisitzer/innen mit spezialisierten Aufgaben in den Bereichen:

Projektmanagement, soziale Wohnprojekte und anderen Projekten sowie Tierschutz. Es gibt für die einzelnen Bereiche im Verein Team mit entsprechender Expertise.

Rechtsgrundlage:
§ 26 BGB – Vorstand als Vertretungsorgan des Vereins.
§ 27 BGB – Bestellung, Aufgaben und Amtszeit des Vorstands.

8.2 Vertretungsberechtigung und Aufgaben des Vorstands

(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die 1. oder 2. Vorsitzende jeweils einzeln vertreten.

(2) Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin ist nicht vertretungsberechtigt, verwaltet jedoch die finanziellen Mittel des Vereins. Die Schatzmeisterin gehört nicht dem Vorstand an.

(3) Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands:

a) 1. Vorsitzende/r:Gesamtleitung des Vereins und strategische Steuerung. Aufsicht über die Treuhandstiftung und deren Mittelverwendung. Verantwortung für soziale Wohnprojekte & Tierschutzmaßnahmen.Sicherstellung der Gemeinnützigkeit und steuerlichen Anforderungen (§ 55 AO).

8.3 Vergütung und Arbeitszeiten der Vorstandsmitglieder

(1) Vorstandsmitglieder arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Eine angemessene Vergütung für tatsächlich geleistete Arbeit ist möglich, sofern sie dem Vereinszweck dient.

(2) Vergütete Tätigkeiten innerhalb des Vereins:

Falls ein Vorstandsmitglied eine entgeltliche Tätigkeit im Verein ausführt (z. B. Verwaltung, Projektleitung), muss dies in einem Arbeitsvertrag geregelt werden.

Die Vergütung muss angemessen sein und darf die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährden (§ 55 AO).Der Verein darf für entgeltliche Tätigkeiten Fördermittel beantragen, sofern dies im Rahmen der Zweckverwirklichung erfolgt (§ 9.4).

(3) Vergütete Tätigkeiten in der gGmbH oder Stiftung:Vorstandsmitglieder des Vereins dürfen in der gemeinnützigen Tochtergesellschaft (gGmbH) oder Stiftung tätig sein und dort eine Vergütung erhalten, sofern es sich um eine andere Tätigkeit als die Vereinsführung handelt.

Ein Vorstandsmitglied darf nicht über seine eigene Vergütung in der gGmbH entscheiden.Die Geschäftsführung der gGmbH muss durch eine unabhängige Instanz (z. B. Aufsichtsrat, Mitgliederversammlung) kontrolliert werden.

Rechtsgrundlage:

§ 55 AO – Selbstlosigkeit und Verbot überhöhter Vergütung.

§ 27 Abs. 3 BGB – Erlaubt Vergütung für Vorstandsmitglieder, wenn in der Satzung geregelt.

§ 6 GmbHG – Geschäftsführer der gGmbH dürfen vergütet werden.

8.4 Verhältnis des Vereins zur Treuhandstiftung und gGmbH

(1) Der geschäftsführende Vorstand des Vereins stellt sicher, dass die Treuhandstiftung und die gGmbH ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen.

(2) Der Verein hält die Treuhandverantwortung über die Stiftung, darf aber keine direkten wirtschaftlichen Entscheidungen für die Stiftung treffen.

(3) Die gGmbH wird operativ unabhängig geführt, der Verein bleibt jedoch Mehrheitsgesellschafter und überwacht die Gemeinnützigkeit.

(4) Mittelübertragungen zwischen Verein, Treuhandstiftung und gGmbH sind nur nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 58 AO) zulässig.

(5) Der Vorstand darf keine privaten wirtschaftlichen Vorteile aus der gGmbH oder Stiftung ziehen.

Rechtsgrundlage:

§ 80 BGB – Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung.

§ 58 AO – Gemeinnützige Mittelverwendung.

§ 63 AO – Buchführungspflichten für gemeinnützige Organisationen.

8.4 Verhältnis des Vereins zur Treuhandstiftung und gGmbH

(1) Der geschäftsführende Vorstand des Vereins stellt sicher, dass die Treuhandstiftung und die gGmbH ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen.

(2) Der Verein hält die Treuhandverantwortung über die Stiftung, darf aber keine direkten wirtschaftlichen Entscheidungen für die Stiftung treffen.

(3) Die gGmbH wird operativ unabhängig geführt, der Verein bleibt jedoch Mehrheitsgesellschafter und überwacht die Gemeinnützigkeit.

(4) Mittelübertragungen zwischen Verein, Treuhandstiftung und gGmbH sind nur nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 58 AO) zulässig.

(5) Der Vorstand darf keine privaten wirtschaftlichen Vorteile aus der gGmbH oder Stiftung ziehen.

Rechtsgrundlage:

§ 80 BGB – Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung.

§ 58 AO – Gemeinnützige Mittelverwendung.

§ 63 AO – Buchführungspflichten für gemeinnützige Organisationen.

8.5 Prokura und Bankvollmacht

(1) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Prokura an Geschäftsführer der gGmbH oder Stiftung zu erteilen und zu entziehen.

(2) Bankvollmachten werden folgendermaßen geregelt:

Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister hat vollen Zugriff auf die Vereinskonten und führt Zahlungen nach Vorstandsbeschlüssen aus.

Die 1. und 2. Vorsitzende haben Einzelvollmacht, um in Notfällen Zahlungen zu veranlassen.Bei Beträgen über 10.000 € ist eine zweite Freigabe erforderlich, außer es handelt sich um:Mietzahlungen oder Kautionen für Vereinsräume. Erwerb von Fahrzeugen oder wichtigen Betriebsmitteln.Alle Zahlungen über 50.000 € müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

Rechtsgrundlage:

§ 49 HGB – Prokura und deren Einschränkungen.

§ 26 BGB – Vorstand als vertretungsberechtigtes Organ.


§ 9 Tochtergesellschaften, Stiftungen & wirtschaftliche Aktivitäten

9.1 Gründung und Zweck von Tochtergesellschaften & Stiftungen

(1) Der Verein Symbiovita e.V. i.G. kann zur Förderung seiner gemeinnützigen Zwecke Tochtergesellschaften, insbesondere eine gemeinnützige GmbH (gGmbH), sowie Stiftungen gründen oder sich an bestehenden gemeinnützigen Gesellschaften beteiligen.

(2) Die Tochtergesellschaften und Stiftungen verfolgen folgende Zwecke:

Entwicklung und Umsetzung sozialer Wohnprojekte für Menschen und Tiere,

Förderung des Tierschutzes und nachhaltiger Umweltprojekte,

Verwaltung und Erwerb von Immobilien für gemeinnützige Zwecke,

Nutzung von Fördermitteln und Spenden zur langfristigen Finanzierung.

(3) Die Tochtergesellschaften und Stiftungen müssen gemeinnützig arbeiten und dürfen keine Gewinne an private Personen ausschütten.

Rechtsgrundlage:
§ 55 AO – Gemeinnützige Mittel müssen ausschließlich für den Satzungszweck verwendet werden.
§ 58 Nr. 1 AO – Der Verein darf Mittel an eine gGmbH oder Stiftung weitergeben, sofern diese ebenfalls gemeinnützig sind.
§ 80 BGB – Erlaubt die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung.

9.2 Treuhandstiftung und Umwandlung in eine rechtsfähige Stiftung

(1) Der Verein kann eine Treuhandstiftung als Vorstufe zu einer rechtsfähigen Stiftung errichten.

(2) Die Treuhandstiftung dient der Sammlung von Spenden und Zustiftungen, um den Grundstock für eine langfristige, eigenständige gemeinnützige Stiftung aufzubauen.

(3) Sobald ausreichende Mittel vorhanden sind, wird die Treuhandstiftung in eine rechtsfähige Stiftung überführt.

(4) Die Stiftung kann als Eigentümerin der gGmbH fungieren und dadurch die gemeinnützigen Ziele langfristig absichern.

Rechtsgrundlage:

§ 80 BGB – Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung.

§ 55 AO – Gemeinnützige Mittelverwendung in einer Stiftung.

§ 58 Nr. 2 AO – Erlaubt Mittelweitergabe an eine Stiftung mit identischem Zweck.

9.3 Gemeinnützige GmbH (gGmbH) als wirtschaftliches Standbein

(1) Der Verein kann eine gGmbH gründen oder sich an einer bestehenden gGmbH beteiligen, um wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne der Gemeinnützigkeit durchzuführen.

(2) Die gGmbH übernimmt insbesondere:Verwaltung und Entwicklung von Immobilien für soziale Wohnprojekte,Projektmanagement für nachhaltige Wohnformen und Tierschutzkonzepte,Vermietung von Räumen für soziale und ökologische Initiativen.

(3) Die gGmbH darf keine Gewinne an private Personen ausschütten, sondern erwirtschaftete Mittel nur für gemeinnützige Zwecke verwenden.

(4) Der Verein muss die Mehrheit der Anteile halten, um die Kontrolle über die gGmbH sicherzustellen.

(5) Einnahmen der gGmbH dürfen unter folgenden Bedingungen verwendet werden:

Mieten und Pachten zur Finanzierung gemeinnütziger Projekte, Fördermittel und Spenden zur Finanzierung des Vereins, Reinvestition in soziale Wohnprojekte und den Tierschutz.

(6) Die gGmbH kann weitere Investoren aufnehmen, sofern dadurch die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet wird.Rechtsgrundlage:

§ 6 GmbHG – Geschäftsführer der gGmbH können eine marktübliche Vergütung erhalten.

§ 56 AO – Gemeinnützige Unternehmen dürfen wirtschaftlich tätig sein.

§ 58 Nr. 3 AO – Eine gGmbH darf Gewinne für gemeinnützige Zwecke erwirtschaften.

9.4 Finanzierung durch Fördermittel und Spenden

9.4.1 Arten der Fördermittel

(1) Der Verein Symbiovita e.V. kann zur Erfüllung seiner gemeinnützigen Zwecke Fördermittel aus folgenden Quellen beantragen und erhalten:

a) Öffentliche Fördermittel von Bund, Ländern und Kommunen:

Projektförderung nach § 23 BHO (Bundeshaushaltsordnung):

Förderung für einzelne gemeinnützige Projekte, z. B. soziale Wohnprojekte, Tierschutzmaßnahmen, Bildungsinitiativen.

Institutionelle Förderung nach § 44 BHO: Regelmäßige finanzielle Unterstützung für den Betrieb gemeinnütziger Einrichtungen, z. B. Unterkünfte für hilfsbedürftige Menschen und Tiere.

EU-Fördermittel gemäß den Verordnungen der Europäischen Union: Zuschüsse aus EU-Programmen für nachhaltige Wohn- und Sozialprojekte.

Landes- und kommunale Förderprogramme: Unterstützung von Städten, Gemeinden und Bundesländern für Sozial- und Wohnprojekte.

b) Private Stiftungen und Unternehmen:

Fördermittel von gemeinnützigen Stiftungen, Unternehmen oder anderen privaten Förderinstitutionen.

Unternehmenspartnerschaften zur Unterstützung sozialer und ökologischer Projekte.

c) Spenden und Zustiftungen:

Geld- und Sachspenden von Privatpersonen und Unternehmen.

Zustiftungen für die geplante Symbiovita-Stiftung, um langfristige Projekte zu finanzieren.

d) Sonstige öffentliche und private Zuschüsse:

Fördergelder für innovative und nachhaltige Bau- und Wohnprojekte.

Zuschüsse für Bildungsangebote, Umweltmaßnahmen oder soziale Betreuung.

Rechtsgrundlage:
§ 23 BHO – Projektförderung durch staatliche Mittel.
§ 44 BHO – Institutionelle Förderung für gemeinnützige Organisationen.
EU-Fördermittelrichtlinien – Regelt die Vergabe öffentlicher Gelder an gemeinnützige Organisationen.
§ 10b EStG – Steuerliche Vorteile für Spenden an gemeinnützige Organisationen.

9.4.2 Zweckgebundene Verwendung der Fördermittel

(2) Alle erhaltenen Fördermittel sind zweckgebunden und dürfen ausschließlich für folgende gemeinnützige Zwecke verwendet werden:

a) Immobilien für soziale Projekte:Erwerb, Sanierung und Verwaltung von Immobilien für gemeinnützige Wohnprojekte (§ 58 Nr. 3 AO).Schaffung von Wohnraum für sozial benachteiligte Gruppen, Senioren, Menschen mit Behinderung und Familien in Not (§ 53 AO).

b) Tierschutzmaßnahmen:Errichtung und Betrieb von Tierheimen, Notunterkünften und Schutzräumen für Tiere (§ 52 AO).

Förderung nachhaltiger Konzepte zur artgerechten Haltung und Versorgung von Tieren.

c) Bildungs- und Sozialprojekte:Organisation von Bildungsangeboten, Workshops und Informationsveranstaltungen für benachteiligte Gruppen (§ 52 Nr. 7 AO).

Psychosoziale Unterstützung für hilfsbedürftige Menschen.

d) Nachhaltige Entwicklung und Dorfbelebung:

Projekte zur Wiederbelebung von Ortskernen durch nachhaltiges Bauen, ökologischen Wohnraum und soziale Integration.

Förderungen zur Verbesserung der Infrastruktur in strukturschwachen Regionen.

Rechtsgrundlage:

§ 52 AO – Gemeinnützige Zwecke, z. B. Tierschutz, Bildung, Sozialarbeit.

§ 53 AO – Förderung hilfsbedürftiger Personen.

§ 58 AO – Erlaubte Mittelweitergabe an andere gemeinnützige Organisationen.

9.4.3 Weitergabe von Fördermitteln an Tochtergesellschaften (gGmbH, Stiftung)

(3) Der Verein kann Fördermittel an eine gemeinnützige Tochtergesellschaft (gGmbH) oder eine Stiftung weiterleiten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:Die Mittelverwendung ist ausschließlich gemeinnützig (§ 58 AO). Eine ordnungsgemäße Abrechnung und Dokumentation (§ 63 AO) wird sichergestellt. Die gGmbH oder Stiftung ist ebenfalls steuerlich als gemeinnützig anerkannt (§ 56 AO).

Rechtsgrundlage:

§ 56 AO – Gemeinnützige Unternehmen dürfen wirtschaftlich tätig sein.

§ 58 Nr. 2 AO – Erlaubt Weitergabe von Mitteln an eine gemeinnützige Organisation mit identischem Zweck.

§ 63 AO – Pflicht zur Nachweisführung über die Mittelverwendung.

9.4.4 Transparenz und Nachweisführung

(4) Der Verein verpflichtet sich zu vollständiger Transparenz und Dokumentation aller Fördermittel, einschließlich:Getrennter Buchführung für Fördermittel (§ 63 AO) jährlicher Finanzbericht und Nachweis über die Mittelverwendung.Regelmäßige Berichterstattung an die Mitgliederversammlung und Aufsichtsbehörden. Prüfung der Mittelverwendung durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (bei höheren Summen erforderlich).

(5) Die gGmbH oder Stiftung, die Fördermittel erhält, unterliegt denselben Transparenzpflichten und muss einen jährlichen Bericht zur Mittelverwendung veröffentlichen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 AO – Dokumentationspflicht für gemeinnützige Organisationen.

§ 27 BGB – Vorstandsverantwortung zur Mittelkontrolle.

§ 42 GmbHG – Buchführungspflichten der gGmbH.

9.5 Haftung und Verantwortung

(1) Der Verein haftet nicht für Verbindlichkeiten der gGmbH oder Stiftung, sofern diese als eigenständige juristische Personen agieren.

(2) Falls der Verein Bürgschaften oder finanzielle Zusagen macht, muss dies von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit genehmigt werden.

(3) Die Geschäftsführer der gGmbH und die Vorstände der Stiftung haften persönlich für wirtschaftliche Entscheidungen.

(4) Der Vorstand des Vereins darf keine privaten wirtschaftlichen Vorteile aus der gGmbH oder Stiftung ziehen.

Rechtsgrundlage:

§ 13 GmbHG – Die GmbH haftet nur mit ihrem eigenen Vermögen.

§ 31 BGB – Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen.

§ 55 AO – Keine private Bereicherung durch gemeinnützige Mittel.

9.5 Haftung und Verantwortung

(1) Der Verein haftet nicht für Verbindlichkeiten der gGmbH oder Stiftung, sofern diese als eigenständige juristische Personen agieren.

(2) Falls der Verein Bürgschaften oder finanzielle Zusagen macht, muss dies von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit genehmigt werden.

(3) Die Geschäftsführer der gGmbH und die Vorstände der Stiftung haften persönlich für wirtschaftliche Entscheidungen.

(4) Der Vorstand des Vereins darf keine privaten wirtschaftlichen Vorteile aus der gGmbH oder Stiftung ziehen.

Rechtsgrundlage:
§ 13 GmbHG – Die GmbH haftet nur mit ihrem eigenen Vermögen.
§ 31 BGB – Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen.
§ 55 AO – Keine private Bereicherung durch gemeinnützige Mittel.

10. Kassenprüfung

10.1 Bestellung der Kassenprüfer/innen

(1) Der Verein bestellt zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, um eine unabhängige Finanzkontrolle sicherzustellen.

(2) Die Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.

(3) Eine Wiederwahl ist zulässig, solange keine Interessenkonflikte bestehen.

(4) Die Kassenprüfer/innen können während ihrer Amtszeit nur durch einen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn sie ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß ausführen.

Rechtsgrundlage:

§ 26 BGB – Vorstand als Organ des Vereins, Kassenprüfung als unabhängige Kontrolle.

§ 63 AO – Pflicht zur ordnungsgemäßen

10.2 Aufgaben der Kassenprüfer/innen

(1) Die Kassenprüfer/innen sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich die Buchführung des Vereins zu prüfen.

(2) Sie kontrollieren insbesondere:

Die ordnungsgemäße Verbuchung aller Einnahmen und Ausgaben.Die Nachvollziehbarkeit und Transparenz der finanziellen Tätigkeiten.Die Einhaltung der Satzung, der Vereinsbeschlüsse und der gesetzlichen Vorgaben zur Mittelverwendung (§ 58 AO).Die korrekte Abrechnung und Verwendung von Fördermitteln

(§ 9.4).

(3) Zugang zu allen relevanten Finanzunterlagen muss den Kassenprüfer/innen jederzeit gewährt werden, sowohl in digitaler als auch in Papierform.

(4) Falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, sind die Kassenprüfer/innen verpflichtet, den Vorstand und die Mitgliederversammlung unverzüglich zu informieren.

Rechtsgrundlage:

§ 63 AO – Buchführungspflichten für gemeinnützige Organisationen.

§ 55 AO – Selbstlosigkeit und wirtschaftliche Sorgfaltspflichten.

10.3 Berichterstattung und Entlastung des Vorstands

(1) Die Kassenprüfer/innen erstellen einen schriftlichen Prüfbericht, der der Mitgliederversammlung mindestens 14 Tage vor der Versammlung zur Verfügung gestellt wird.
(2) Sie berichten der Mitgliederversammlung über die finanzielle Lage des Vereins, insbesondere:

Den Jahresabschluss des Vereins.

Die ordnungsgemäße Mittelverwendung im Sinne der Gemeinnützigkeit.

Eventuelle Risiken oder finanzielle Unregelmäßigkeiten.
(3) Die Kassenprüfer/innen können der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands empfehlen oder – bei Unregelmäßigkeiten – eine Nachprüfung durch einen externen Prüfer vorschlagen.
(4) Falls grobe Verstöße festgestellt werden, kann die Mitgliederversammlung die sofortige Neuwahl des Vorstands beschließen.

Rechtsgrundlage:
§ 58 AO – Kontrolle der Mittelverwendung in gemeinnützigen Organisationen.
§ 27 BGB – Verantwortung des Vorstands und Entlastung durch die Mitgliederversammlung.

Rechtsgrundlage:

§ 31a BGB – Begrenzung der persönlichen Haftung des Vorstands.

§ 823 BGB – Allgemeine Schadensersatzpflicht.

§ 55 AO – Gemeinnützigkeit und Schutz der Mittelverwendung.

(1) Der Verein schließt eine Directors & Officers Versicherung (D&O-Versicherung) für den Vorstand ab, um diesen vor persönlichen Haftungsansprüchen zu schützen.
(2) Der Versicherungsschutz gilt für alle amtierenden Vorstandsmitglieder und umfasst insbesondere:

Vermögensschäden, die durch Vorstandsentscheidungen entstehen.

Rechtliche Auseinandersetzungen, die im Zusammenhang mit der Vorstandsarbeit stehen.

Schutz bei Forderungen Dritter gegen Vorstandsmitglieder, sofern kein vorsätzliches Fehlverhalten vorliegt.

Rechtsgrundlage:
§ 31a BGB – Schutz von Vorständen in Vereinen.
§ 823 BGB – Haftung für Pflichtverletzungen.

§ 55 AO – Gemeinnützigkeit und ordnungsgemäße Mittelverwendung.

11.5 Finanzierung und Verwaltung der Versicherungen

(1) Die Kosten der Versicherungen trägt der Verein und werden aus den Vereinsmitteln finanziert.

(2) Der Vorstand ist für den Abschluss, die Verwaltung und die regelmäßige Überprüfung der Versicherungsverträge zuständig.

(3) Der Versicherungsschutz wird jährlich überprüft und ggf. angepasst, um sicherzustellen, dass er den aktuellen Anforderungen entspricht.

Rechtsgrundlage:

§ 26 BGB – Vorstand als vertretungsberechtigtes Organ.

§ 63 AO – Buchführungspflichten für gemeinnützige Organisationen.

möglichen.


3. Selbstlosigkeit, Mittelverwendung und Umsetzungsvoraussetzungen

3.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke gemäß § 55 Abgabenordnung (AO).

3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).

3.4 Ehrenamtlich tätige Personen können im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) erhalten. Darüber hinaus kann der Verein seinen Ehrenamtlichen durch Bescheinigungen oder die Mitwirkung an landesweiten Programmen (z. B. Ehrenamtskarte) die Anerkennung ihres Engagements ermöglichen.

3.5 Der Verein kann haupt- und nebenamtliches Personal anstellen, sofern dies der Umsetzung der satzungsgemäßen Zwecke gemäß §§ 51–68 AO dient. Die Finanzierung kann über Vereinsmittel, Spenden, projektgebundene Fördermittel oder öffentlich geförderte Programme erfolgen.

3.6 Die Durchführung von Maßnahmen und Projekten erfolgt ausschließlich im Rahmen der verfügbaren Ressourcen. Der Verein kann Angebote nur dann realisieren, wenn die dafür erforderlichen personellen, finanziellen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind. Ein Anspruch auf Durchführung bestimmter Leistungen besteht nicht.

3.7 Der Verein ist berechtigt, sich zur Verwirklichung seiner satzungsgemäßen Zwecke an gemeinnützigen juristischen Personen, insbesondere gemeinnützigen GmbHs (gGmbH), zu beteiligen oder solche mitzugründen (§ 58 Nr. 1 und 2 AO). Voraussetzung ist, dass die betreffende Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51–68 AO verfolgt und inhaltlich mit den Zielen des Vereins übereinstimmt. Die Mittelverwendung erfolgt zweckgebunden, durch Gesellschafterbeschluss und mit Nachweispflicht gegenüber der Mitgliederversammlung.

3.8 Der Verein kann Mitglied in fachlich oder thematisch passenden Organisationen, Verbänden oder Arbeitsgemeinschaften werden, sofern diese der Förderung der satzungsgemäßen Zwecke dienen. Dazu zählen insbesondere Zusammenschlüsse im Bereich des Tierschutzes, des Stiftungswesens, der sozialen Wohlfahrt, des bürgerschaftlichen Engagements oder der Bildungsarbeit.

3.9 Zur Sicherung der Gemeinnützigkeit des Vereins wird auf wirtschaftliche Betätigungen, die über den Rahmen der steuerlich zulässigen Zweckverwirklichung hinausgehen, verzichtet (§§ 65–68 AO). Wirtschaftliche Aufgaben, insbesondere im Bereich von Immobilien oder projektbezogener Betriebsführung, können durch eine gemeinnützige GmbH übernommen werden, an der der Verein beteiligt ist. Die gGmbH ist dabei eigenständig, aber inhaltlich an die Zwecke des Vereins gebunden.

3.10 Der Verein ist berechtigt, Fördermittel aus öffentlichen oder privaten Quellen zu beantragen, anzunehmen und zu verwalten, sofern diese der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke gemäß §§ 51–68 AO dienen. Die Verwendung der Mittel erfolgt ausschließlich zweckgebunden nach den jeweiligen Förderbedingungen und unter Einhaltung der geltenden steuerrechtlichen Vorgaben.

3.11 Die gezielte Einwerbung von Fördermitteln ist ein strategisches Ziel des Vereins. Der Verein verfolgt aktiv die Akquise und Umsetzung von Förderprogrammen zur langfristigen Finanzierung seiner gemeinnützigen Arbeit. Dies umfasst insbesondere Projektförderung, Strukturförderung, Investitionshilfen sowie Programmpartnerschaften mit Kommunen, Stiftungen, dem Land oder Bund. Mitglieder, die sich am Verein beteiligen, profitieren vom Zugang zu diesen Förderstrukturen und den damit verbundenen Angeboten.

4.0 Mitgliedschaft

4.1 Arten der Mitgliedschaft Der Verein kennt folgende Arten der Mitgliedschaft:

a) Ordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Ziele und Zwecke des Vereins aktiv oder passiv unterstützen. Sie zahlen einen Mitgliedsbeitrag gemäß Beitragsordnung und besitzen ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung gemäß § 32 BGB.– Aktive Mitglieder bringen sich operativ oder organisatorisch ein.– Passive Mitglieder unterstützen ideell, ohne sich regelmäßig einzubringen.

b) Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein finanziell oder ideell unterstützen möchten, ohne aktiv mitzuwirken oder Stimmrecht auszuüben. Fördermitglieder zahlen einen freiwilligen Förderbeitrag. Sie sind keine ordentlichen Mitglieder im Sinne des § 32 BGB und haben kein Stimm-, Antrags- oder Wahlrecht. Sie werden durch Vorstandsbeschluss aufgenommen.

c) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands oder der Projektleitung. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben kein Stimmrecht. Sie haben keine Mitgliedschaft im Sinne des § 32 BGB, sondern erhalten eine symbolische Auszeichnung ohne Mitbestimmungsrechte.Minderjährige Mitglieder:Minderjährige Personen können nicht als ordentliche Mitglieder oder Fördermitglieder im Verein aufgenommen werden. Minderjährige können mit Zustimmung der Eltern als Teilnehmer an Veranstaltungen und Begleitpersonen des Vereins tätig sein, jedoch ist eine ordentliche Mitgliedschaft erst ab der Volljährigkeit (18 Jahre) möglich.Minderjährige können mit Zustimmung der Eltern an Veranstaltungen teilnehmen, jedoch ist eine ordentliche Mitgliedschaft erst ab 18 Jahren möglich.

4.2 Eintritt, Wechsel und Beendigung der Mitgliedschaft

4.2.1 EintrittDie Aufnahme als ordentliches Mitglied oder Fördermitglied erfolgt durch schriftlichen Antrag. Mit dem Antrag erkennt das Mitglied die Satzung, Beitragsordnung und Datenschutzordnung an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme (§§ 56, 58 Nr. 2 AO; § 54 BGB).4.2.2 Wechsel der Mitgliedschaftsform

Ein Wechsel zwischen Fördermitgliedschaft und ordentlicher Mitgliedschaft ist durch schriftlichen Antrag möglich. Über die Umstellung entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch besteht nicht.

Der Wechsel wird zum Folgemonat wirksam, sofern nichts anderes bestimmt wird.

4.2.3 Austritt durch das MitgliedDie Mitgliedschaft kann durch schriftliche Kündigung beendet werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalenderjahres (§ 39 BGB).Bei Fördermitgliedern genügt die Kündigung mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende.

4.2.4 Beendigung der Mitgliedschaft durch den VereinDer Verein kann jede Mitgliedschaft – auch Fördermitgliedschaften – mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende durch schriftliche Erklärung beenden. Die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich.Ein Ausschluss aus wichtigem Grund ist jederzeit mit sofortiger Wirkung möglich. Wichtige Gründe sind insbesondere:– vereinsschädigendes Verhalten,– Verstöße gegen Satzung oder Vereinsinteressen,– gezielte Unruhe, Destabilisierung oder Machtmissbrauch.

Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss (§§ 38, 39 BGB). 

4.2.5 Ausschluss bei Zahlungsverzug (inkl. Paragraphen) Ein Mitglied kann außerdem ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit fälligen Mitgliedsbeiträgen oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Zwischen der ersten und der zweiten Mahnung müssen mindestens sieben Kalendertage liegen. Die zweite Mahnung muss einen ausdrücklichen Hinweis auf den drohenden Ausschluss enthalten.Vor der Entscheidung ist dem Mitglied eine Frist von sieben Kalendertagen zur schriftlichen Stellungnahme einzuräumen. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss gemäß § 38 und § 39 BGB.

Die Beitragspflicht bleibt davon unberührt (§ 280, § 286, § 288 BGB).Verwendete Gesetzesgrundlagen:§ 38 BGB: Kündigung und Ausschluss aus rechtsfähigem Verein § 39 BGB: Ausschluss durch Beschluss eines Vereinsorgans

§ 280 BGB: Schadensersatz bei Pflichtverletzung

§ 286 BGB: Verzug des Schuldners§ 288 BGB: Verzugszinsen

4.3 Datenschutz und Mitgliederdaten

4.3.1 DatenschutzMit der Antragstellung erklärt sich das Mitglied mit der Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten gemäß DSGVO einverstanden. Die Daten werden ausschließlich für Vereinszwecke verwendet und nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben oder zur Durchführung der Mitgliedschaft erforderlich.Der Verein verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß Art. 6 DSGVO strikt einzuhalten. Es gelten die aktuellen Fassungen vom Gesetz.

4.3.2 Rechte der MitgliederJedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung oder Löschung seiner Daten gemäß DSGVO. Diese Rechte können jederzeit durch schriftliche Anfrage beim Verein ausgeübt werden.

4.3.3 Digitale Mitgliederverwaltung und KommunikationDie Verwaltung der Mitgliedsdaten, der Finanzen sowie der Kommunikation erfolgt über ein datenschutzkonformes, DSGVO-gerechtes Mitgliederverwaltungssystem. Der Verein nutzt hierfür EasyVerein, eine Software, die alle notwendigen Funktionen zur digitalen Verwaltung von Vereinsmitgliedern und finanziellen Mitteln umfasst.Der Verein garantiert, dass alle Daten auf einem deutschen Server gehostet werden und dass keine Daten ins Ausland übertragen oder dort gespeichert werden. Der Zugang zur digitalen Mitgliederverwaltung ist ausschließlich für vereinsinterne autorisierte Personen und Mitglieder mit entsprechenden Berechtigungen zugänglich.

Zweck der digitalen Mitgliederverwaltung:

1. Mitgliederverwaltung und Kommunikation:

– Alle Mitgliedsdaten (Name, Adresse, Beitragszahlungen, Veranstaltungen) werden sicher gespeichert.

– Die Kommunikation zwischen Mitgliedern und dem Vorstand erfolgt ausschließlich über die E-Mail-Adresse des Vorstands.

– Mitglieder können jederzeit Zugang zu ihren persönlichen Daten erhalten, diese einsehen, aktualisieren und gegebenenfalls berichtigen.

2. Transparente Buchhaltung und Rechnungsstellung:– Alle finanziellen Einnahmen und Ausgaben des Vereins werden in der digitalen Mitgliederverwaltung dokumentiert.

– Rechnungen und Zahlungen werden öffentlich zugänglich gemacht, jedoch nur für interne Vereinszwecke. Diese Daten können von den Mitgliedern jederzeit eingesehen werden.

– Transparente Berichte über den finanziellen Status des Vereins werden regelmäßig bereitgestellt und können von jedem Mitglied abgerufen werden. Die Buchhaltung ist jederzeit einsehbar, und alle Zahlungen und Rechnungen sind nachvollziehbar.

Beleg- und Zahlungsverwaltung:– Mitglieder können Belege (z. B. Spendenbelege oder Rechnungen) über das System hochladen, die intern verarbeitet und mit den jeweiligen Ausgaben des Vereins verknüpft werden.– Alle Belege werden nach den gesetzlichen Vorgaben archiviert und sind nur für autorisierte Vereinsmitglieder zugänglich.– Autorisierten Personen ist es gestattet, Belege weiterzuverarbeiten, z. B. für Steuer- oder Fördermittelabrechnungen.

4. Archivierungspflicht und gesetzliche Speicherung:– Alle vereinsrelevanten Daten (einschließlich Mitgliederanträge, Kündigungen, Rechnungen, Protokolle, Schriftverkehr, WhatsApp Chats, Kommunikation in den sozialen Netzwerken) werden gemäß den gesetzlichen Anforderungen für mindestens 10 Jahre archiviert.– Die Archivierung erfolgt digital und ist für alle Mitglieder mit Autorisierun oder per Anfrage jederzeit einsehbar.– Keine Daten werden ins Ausland übertragen – alle Daten bleiben auf einem deutschen Server.Zugang zu Daten und Funktionen:Zugang zur digitalen Mitgliederverwaltung ist nur für registrierte Mitglieder und autorisierte Vereinsvertreter zugänglich.Mitglieder haben jederzeit Zugriff auf ihre persönlichen Daten und können ihre Mitgliedsbeiträge einsehen und ihren Mitgliedsausweis einsehen.Die Mitgliedsdaten werden nur für den internen Gebrauch des Vereins verwendet und dürfen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Mitglieds an Dritte weitergegeben werden.

4.3.4 Verifizierung und IdentitätsprüfungDie digitale Mitgliederverwaltung wird erst nach offizieller Aufnahmebestätigung durch den Verein freigeschaltet. Diese erfolgt frühestens nach erfolgreicher Identitätsprüfung und Bestätigung der Mitgliedschaft.Der Verein ist berechtigt, zur Verifizierung der Identität:– eine Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises (Vorderseite) oder– die Durchführung eines kurzen Videocalls (bei Bedarf)zu verlangen, insbesondere bei Unklarheiten, Verdachtsmomenten oder Anmeldungen im Namen Dritter.Anmeldungen im Namen Dritter sind nur zulässig, wenn eine schriftliche Vollmacht oder eine eidesstattliche Erklärung vorliegt. Missbräuchliche Anmeldungen können abgelehnt oder widerrufen werden.Antrag auf Mitgliedschaft oder Fördermitgliedschaft für verschiedene Personen mit der selben E-Mail-Adress ist nicht gestattet.

5.0 Beiträge

5.1 Mitgliedsbeiträge

Alle Mitglieder sind verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. Der Beitrag dient zur Deckung der laufenden Kosten des Vereins, insbesondere für Verwaltungskosten, Veranstaltungen und Projektarbeit.Rechtsgrundlage:§ 58 AO (Abgabenordnung): Der Mitgliedsbeitrag dient der Förderung des Vereinszwecks und der Deckung der laufenden Kosten des Vereins.§ 10b EStG: Die Mitgliedsbeiträge sind steuerlich absetzbar, sofern sie gemeinnützigen Zwecken dienen.

5.2 Zahlungsmodalitäten

Die Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich jährlich im Voraus zu zahlen. Der Beitrag wird zu Beginn des Kalenderjahres fällig. Die Zahlung erfolgt nach Erhalt der Aufnahmebestätigung und der ausgestellten Rechnung. Mitglieder können einen Antrag stellen, die Mitgliedschaft auch vierteljährlich, halbjährlich oder monatlich zu zahlen. Alle Anträge müssen schriftlich per E-Mail oder Post beim Vorstand eingereicht werden. Anträge über WhatsApp oder andere Plattformen werden nicht berücksichtigt. Die Zahlungsweise muss im Antrag auf Mitgliedschaft festgelegt werden und ist nur bei Bedürftigkeit oder finanziellen Schwierigkeiten möglich.

Für Mitglieder, deren monatliches Nettoeinkommen unter 1.450 € liegt, besteht die Möglichkeit, die Mitgliedsbeiträge monatlich zu zahlen. Der Antrag auf monatliche Zahlung muss jährlich mit einem Einkommensnachweis eingereicht mit Antrag auf Ermäßigung beim Vorstand schriftlich beantragt werden werden. Die Ermäßigung des Beitrags wird gemäß dem nachgewiesenen Einkommen des Mitglieds gewährt und kann bis zu 50 % des regulären Beitrags betragen.Beispielrechnung für den reduzierten Beitrag (bei Bedürftigkeit):Regulärer Beitrag: 10 € monatlich (120 € jährlich)Einkommen unter 1.450 € (50 % Ermäßigung):10 € × 0,50 = 5 € pro Monat(Jährlich: 5 € × 12 = 60 € jährlich)

Für alle Zahlungen gilt:Im Verwendungszweck der Zahlung müssen folgende Informationen angegeben werden, damit die Zahlung korrekt zugeordnet werden kann:MitgliedsnummerRechnungsnummerReferenznummer (wird auf der Rechnung angegeben)Zeitraum, für den die Zahlung gilt (z. B. 01.01.2023 bis 31.12.2023)

Dies ist erforderlich, um Zahlungen ordnungsgemäß zuzuordnen und Fehler bei der Buchhaltung zu vermeiden.Ein automatisiertes Lastschriftverfahren wird vom Verein nicht angeboten.Mitglieder können jedoch dem Verein schriftlich per E-Mail oder Post mitteilen, dass der Mitgliedsbeitrag vom eigenen Konto abgebucht werden darf.Die Mitteilung muss enthalten:– Kontoinhaber

– IBAN

– BIC

– Name der Bank

– Mitgliedsnummer

Unterschrift vom Kontoinhaber*in/Mitglied

Die Abbuchung erfolgt manuell auf Anforderung des Vereins und ist nicht rückholbar, sofern die Zahlung vom Mitglied korrekt freigegeben wurde.Mitteilungen dieser Art gelten als rechtsverbindliche Zustimmung zur Abbuchung.Eine Rückerstattung ist nur im Falle eines Fehlers durch den Verein möglich.Die Buchhaltung dokumentiert alle eingehenden Abbuchungsfreigaben vollständig.“Die Zahlung ist ab Begin der Mitgliedschaft mit der Erstellung der Rechnung für den Mitgliedsbeitrag binnen 7 Wochentagen zu bezahlen. Barzahlung ist nicht möglich.

Zahlungsarten:Per Banküberweisung nach Rechnungsstellung via:

PayPalvia, Stripe, Google Pay, per Abbuchungsvereinbarung (keine Rückbuchung möglich)

Rechtlich abgesichert durch:§ 305 ff. BGB (Vertragliche Vereinbarungen)

– Mitglieder können individuell eine Zahlungsform vereinbaren, solange dies dokumentiert und nachvollziehbar ist.

Keine gesetzliche Pflicht für SEPA/Lastschriftverfahren, solange der Verein eine alternative Zahlungslösung anbietet, die freiwillig und eindeutig dokumentiert ist.§ 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung): Nur bei Fehlern oder unautorisierten Abbuchungen wäre eine Rückzahlung erforderlich – das hast du mit deiner Klausel zur „nicht rückholbaren Zahlung“ ausgeschlossen, sofern klar belegt wird, dass der Abbuchungswunsch vom Mitglied selbst kam.Belegpflicht:Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Zahlungsnachweis aufzubewahren oder auf Verlangen vorzulegen.“Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

5.3 Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen

(mit gesetzlichen Paragraphen)

Es erfolgt keine Rückerstattung des Mitgliedsbeitrags bei Kündigung oder Ausschluss des Mitglieds. Die Mitgliedschaft gilt für das gesamte Jahr, und der Beitrag wird nicht zurückgezahlt, auch nicht anteilig, wenn das Mitglied vor Ablauf des Jahres ausscheidet.Ausnahme: Eine Rückzahlung des Mitgliedsbeitrags ist nur möglich, wenn ein Beitrag aus Versehen zu viel gezahlt wurde oder wenn Fehler in der Berechnung oder der Abbuchung vorliegen. In diesem Fall wird der überschüssige Betrag zurückerstattet, nachdem der Fehler nachgewiesen und vom Vorstand bestätigt wurde.“Erklärung für Mitglieder:

Keine Rückerstattung bei vorzeitiger Kündigung oder Ausschluss – der Beitrag gilt für das gesamte Jahr. Ausnahmen: Rückzahlung erfolgt nur bei Überzahlung oder Fehlern.Rechtsgrundlagen:§ 58 AO (Abgabenordnung):Mitgliedsbeiträge dienen der Förderung des gemeinnützigen Vereinszwecks und der Deckung der laufenden Kosten. Rückerstattungen sind nur in Fehlerfällen erforderlich.§ 10b EStG (Einkommensteuergesetz):

Mitgliedsbeiträge sind steuerlich absetzbar, wenn sie gemeinnützigen Zwecken dienen. Rückerstattungen sind nur dann relevant, wenn Überzahlungen oder Fehler vorliegen.

5.4 Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags und Folgen bei Zahlungsverzug, Mahngebühren und rechtliche Schritte

Wird der Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb von 7 Wochentage nach Zugang der Rechnung vollständig beglichen, gerät das Mitglied gemäß § 286 BGB automatisch in Zahlungsverzug.In diesem Fall ist der Verein berechtigt:

– eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 Euro pro Mahnung zu erheben (§ 315 BGB),

– Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen (§ 288 Absatz 1 BGB).

Bleibt die Zahlung trotz Mahnung aus, kann der Verein ein gerichtliches Mahnverfahren gemäß §§ 688 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) einleiten. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des säumigen Mitglieds. Unabhängig von einer möglichen Kündigung, Sperrung oder einem Ausschluss bleibt das Mitglied verpflichtet, alle bis zu diesem Zeitpunkt offenen Beitragspflichten vollständig zu erfüllen. Eine Nichtzahlung ersetzt keine Kündigung und beendet die Mitgliedschaft nicht automatisch.

6.0 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird vom Vorstand einberufen.6.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins gemäß § 32 Absatz 1 BGB. Sie findet mindestens einmal jährlich statt und wird vom Vorstand einberufen (§ 36 BGB). Die Mitgliederversammlung kan digital über die Mitgliederverwaltung im Videochat oder in einer Preseänzverstanstaktung durchgeführt werden. 6.2 Die Einladung erfolgt mindestens 14 Kalendertage vor dem Termin schriftlich per E-Mail an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds oder durch Veröffentlichung auf der Vereinswebsite und den offiziellen sozialen Kanälen.

6.3 Die Einladung muss Ort, Datum, Uhrzeit und die vorläufige Tagesordnung enthalten (§ 37 Absatz 1 BGB).

6.4 Anträge zur Tagesordnung sind spätestens sieben Kalendertage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

6.5 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens 33 % der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen (§ 37 Absatz 1 BGB).Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Für die Einberufung durch den Vorstand gelten keine Quore/Quoten, keine besonderen Formerfordernisse und keine Zustimmungspflichten Dritter. Die Entscheidung trifft der Vorstand nach eigenem Ermessen.(Rechtsgrundlagen: § 36 BGB, § 37 Absatz 1 BGB)

6.6 Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde (§ 32 Absatz 1 Satz 2 BGB).

6.7 Die Mitgliederversammlung wird durch die oder den ersten Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied geleitet. Das Verfahren richtet sich nach der Geschäftsordnung oder dem Mehrheitswillen der Versammlung.

6.8 Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterzeichnet werden muss (§ 58 Nr. 4 BGB).

6.9 Abstimmungen und Mehrheiten

6.9.1. Allgemeine BeschlussfassungBeschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern diese Satzung oder das Gesetz keine andere Mehrheit vorschreibt.Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt.

Beispiel: 10 Personen stimmen ab: 4 Ja, 3 Nein, 3 Enthaltungen → Antrag angenommen, weil 4 > 3.6.9.2. Satzungsänderungen (§ 33 Abs. 1 BGB)Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln (75 %) der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.Beispiel: 12 Stimmen abgegeben → mindestens 9 müssen zustimmen.

3. Änderung des Vereinszwecks (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BGB)Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur erfolgen, wenn alle Mitglieder zustimmen.Abwesende Mitglieder müssen ihre Zustimmung schriftlich erklären.

4. Auflösung des Vereins (§ 41 BGB)Die Auflösung des Vereins erfordert eine Drei-Viertel-Mehrheit (75 %) der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern nicht gesetzlich oder satzungsgemäß eine höhere Mehrheit vorgesehen ist.

5. StimmengleichheitBei Stimmengleichheit hat die Versammlungsleitung das Recht auf einen einmaligen Stichentscheid.Wird kein Stichentscheid getroffen, gilt der Antrag als abgelehnt.

6. Beschlussfähigkeit (§ 32 Abs. 1 und § 58 Nr. 4 BGB)Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde – unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.Die Satzung legt ausdrücklich fest, dass keine Mindestanzahl zur Beschlussfähigkeit erforderlich ist.Diese Regelung schützt den Verein vor Blockaden durch gezieltes Fernbleiben einzelner Mitglieder.

7. Form der Abstimmung (offen / geheim)Abstimmungen erfolgen in der Regel offen per Handzeichen.Eine geheime Abstimmung wird durchgeführt, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt und die Mitgliederversammlung diesem Antrag mit einfacher Mehrheit zustimmt.

8. Digitale Abstimmungen bei Präsenz- und Online-Versammlungen (§ 32 Abs. 2 BGB)Geheime Abstimmungen werden grundsätzlich über die Digitale Mitgliederverwaltung des Vereins durchgeführt – auch bei Präsenzveranstaltungen.Jedes stimmberechtigte Mitglied erhält über das geschützte System (z. B. easyVerein) Zugang zur digitalen Stimmabgabe.Das System erfüllt die Anforderungen der DSGVO, gewährleistet Anonymität und dokumentiert das Ergebnis rechtssicher.Sollte das digitale System aus technischen Gründen nicht nutzbar sein, wird auf offene Handzeichen oder Papierabstimmung zurückgegriffen.

9. En-bloc-AbstimmungenMehrere inhaltlich zusammenhängende Tagesordnungspunkte können auf Vorschlag der Versammlungsleitung gemeinsam („en bloc“) abgestimmt werden.Wird kein Widerspruch erhoben, gilt diese Form als angenommen.Einzelabstimmungen können auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds durchgeführt werden.

6.10 Digitale Abstimmungen über das Mitgliedersystem

Digitale Abstimmungen können über das geschützte Mitgliederportal des Vereins durchgeführt werden.Für diese Abstimmungen ist keine Mitgliederversammlung erforderlich.Die Teilnahmeberechtigung, der Abstimmungszeitraum sowie das Ergebnis werden elektronisch dokumentiert. Die Beschlüsse gelten als rechtsverbindlich im Sinne von § 32 Absatz 2 BGB, sofern sie satzungsgemäß zulässig sind.Das verwendete System erfüllt die Anforderungen der DSGVO und wird vom Verein zentral verwaltet. 

6.11 Vertretung durch Vollmacht

Mitglieder können ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied des Vereins ausüben lassen.Die Vertretung ist nur mit einer schriftlichen Vollmacht möglich, die handschriftlich vom Vollmachtgeber unterschrieben und spätestens einen Kalendertag vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein muss. Der Zugang kann per E-Mail (als Scan) oder postalisch erfolgen.

Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei andere Mitglieder vertreten. Diese Begrenzung gilt nicht für Mitglieder des Vorstands, um die Handlungsfähigkeit des Vereins zu sichern.Ein Vollmachtformular wird im geschützten Mitgliederbereich des Vereins zur Verfügung gestellt. Die Nutzung dieses Formulars wird empfohlen, ist jedoch nicht verpflichtend.Die Vollmacht muss mindestens folgende Angaben enthalten:

– Empfänger: Symbiovita e. V. i. G. – Menschen und Tiere im Einklang miteinander leben (nach Eintragung ins Vereinsregister: Symbiovita e. V. Menschen und Tiere im Einklang miteinander leben) 

An den Vorstand (Adresse laut Vereinsverwaltung, nicht Bestandteil der Satzung)

– Anrede, Vor- und Nachname des Vollmachtgebers

– vollständige Adresse des Vollmachtgebers– Geburtsdatum

– Mitgliedsnummer

– E-Mail-Adresse oder Telefonnummer für Rückfragen– Anrede, Vor- und Nachname des Bevollmächtigten– vollständige Adresse des Bevollmächtigten

– Datum der jeweiligen Mitgliederversammlung

– Erklärung, dass die bevollmächtigte Person zur Ausübung aller Stimmrechte berechtigt ist– Ankreuzoption zur Vertretung im Verhinderungsfall

– Ort, Datum

– handschriftliche Unterschrift des Vollmachtgebers

Eine erteilte Vollmacht ist nicht übertragbar.

Die bevollmächtigte Person muss selbst persönlich an der Versammlung teilnehmen und darf die übertragene Stimme nicht weitergeben. Eine sogenannte Vertretungskette oder Weiterleitung an eine dritte Person ist unzulässig. Falls die benannte bevollmächtigte Person verhindert ist, kann im Vollmachtsformular zusätzlich bestimmt werden,

– ob die Stimme ersatzlos verfällt oder

– ob sie automatisch durch den Vorstand übernommen werden darf.Ein offizielles Vollmachtsformular mit allen erforderlichen Angaben steht im Mitgliederbereich zur Verfügung oder kann auf Anfrage beim Vorstand angefordert werden. Es gelten die dort enthaltenen Mindestanforderungen.


7.0 Vorstand

Bei der Gründungsversammlung am 16.02.2025 wurden die ersten Vorstandsmitglieder einstimmig gewählt.

Beisitzerinnen:

Team Wildtierschutz, Expertise muss vorhanden sein

Team Tierschutz, Expertise muss vorhanden sein

Team Katzenschutz, Expertise muss vorhanden sein

Beisitzer gehören nicht zum Vorstand, sie arbeiten dem Vorstand zu.

7.1 Zusammensetzung des Vorstands

7.1.1 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

– der/dem 1. Vorsitzenden

– der/dem 2. Vorsitzenden

7.1.2 Beide Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Die Einzelvertretung ist ausgeschlossen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

7.2 Aufgabenbereiche

7.2.1 Der*die 1. Vorsitzende übernimmt insbesondere repräsentative Aufgabensowie die Ansprechfunktion gegenüber Mitgliedern, Öffentlichkeit und externen Partnern.

7.2.2 Die*der 2. Vorsitzende übernimmt die operative Leitung des Vereinsund ist verantwortlich für alle strategischen, organisatorischen Aufgaben im Verein,Aufgrund der Expertise der 2. Vorsitzenden ist sie*er für folgende Bereiche im Verein:– Management, Konzeptionelle Expertise Weiterentwicklung der Vereinsziele– Planung und Steuerung der Projekte im Bereich Tierschutz, Wohnen und Tierschutzvermittlung– Koordination und Beantragung von Fördermitteln– Verwaltung von Mitgliedsdaten und internen Prozessen– Aufbau von Kooperationen mit Partnerorganisationen und anderen Partnern– Überwachung und Reporting der finanziellen Mittel und Projekte– Kommunikation mit Öffentlichkeit, Mitgliedern und Förderern

7.2.3 Die operative Verantwortung wird von der 2. Vorsitzenden nur übernommen, wenn die nötige Expertise zur Verfügung steht. Sollte eine Entscheidung oder Maßnahme außerhalb ihrer fachlichen Kompetenz liegen, wird eine externe Fachkraft hinzugezogen.

7.2.4 „Die operative Arbeit orientiert sich am in der Gründungsphase entwickelten Grundsatzkonzept von „Symbiovita -Menschen und Tiere im Einklang miteinander leben“ erstellt von Elke Wirtz.“Gemäß § 26 BGB, 7.3 Kommissarische Vertretung in der Übergangsphase

7.3.1 In der Gründungs- und Übergangsphase ist die/der 2. Vorsitzende berechtigt, den Verein kommissarisch allein zu vertreten, sofern keine weitere operativ befähigte Vorstandsbesetzung zur Verfügung steht.

7.3.2 Diese Regelung gewährleistet die Handlungsfähigkeit des Vereins bis zur ordnungsgemäßen Nachbesetzung durch die Mitgliederversammlung.7.4 Verhinderung der 2. Vorsitzen7.4,1 Sollte die operative Leitung durch den*die 2. Vorsitzende vorübergehend nicht sichergestellt sein gilt folgende Regelung:

7.4.2 Bei unvorhergesehener Verhinderung der 2. Vorsitzenden (z. B. Krankheit, Unfall) übernimmt die 1. Vorsitzende kommissarisch die Vertretung des Vereins. Dabei trifft sie operative Entscheidungen nur gemeinsam mit einer fachlich qualifizierten externen Person, die über Erfahrung im Vereinsrecht, Projektmanagement oder Fördermittelwesen verfügt.

Diese Person oder externe Unterstützung durch Steuerberatung, Notar, Rechtsanwaltskanzlei, Qualifiziert anerkannte Unternehmensberatung für Vereinszwecke übernimmt eine begleitende Controlling-Funktion und achtet auf die Einhaltung der rechtlichen, finanziellen und konzeptionellen Grundlagen des Vereins.Strategische Grundsatzentscheidungen sowie Änderungen am Vereinskonzept sind während dieser Zeit ausgeschlossen.

7.4.3 Die operative Rolle der/des 2. Vorsitzende/n kann nur durch einen qualifizierten Beschlussder Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit verändert oder entzogen werden.Eine kommissarische oder automatische Vertretung durch dieden 1. Vorsitzenden ist nur bei Eignung möglichund bedarf der Zustimmung der operativen Projektleitung.Alle Änderungen oder Übertragungen operativer oder vertretungsberechtigter Aufgaben sind schriftlich zu protokollieren und der Mitgliederverwaltung zur Kenntnis zu geben.“

8.0 Schatzmeister*in

8.0.1 Die Schatzmeisterin / der Schatzmeister gehört nicht zum geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. sie/er ist nicht vertretungsberechtigt und untersteht der inhaltlichen und organisatorischen Aufsicht des Vorstands.

8.0.2 Die/der Schatzmeister*in ist für die finanzielle Verwaltung des Vereins verantwortlich. Sie/er führt die laufende Buchhaltung, überwacht Zahlungsein- und -ausgänge und erstellt regelmäßige Finanzübersichten für den Vorstand und die Mitgliederversammlung.Sie ist verantwortlich für Mahnungen zur säumigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen.

8.0.2.1 Transparenz und Datenschutz durch die Schatzmeisterin / den SchatzmeisterDie Schatzmeisterin / der Schatzmeister ist dafür verantwortlich, jederzeit eine vollständig transparente und korrekte Vereinsbuchhaltung sicherzustellen. Sie/er gewährleistet, dass sämtliche Buchhaltungsunterlagen, darunter Eingangsrechnungen, Zahlungsbelege, Ausgabenbelege sowie alle relevanten Finanzdaten, dauerhaft digital in der Mitgliederverwaltung des Vereins für alle Mitglieder sowie für externe Stellen (wie Steuerberatung, Kassenprüfung und Finanzamt) vollständig einsehbar sind. Personenbezogene Daten einzelner Mitglieder sind dabei strikt nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben geschützt (insbesondere Art. 5 und Art. 6 DSGVO, § 26 BDSG). Die Schatzmeisterin / der Schatzmeister trägt dafür Sorge, dass bei der Veröffentlichung der Finanzdaten der Datenschutz jederzeit umfassend gewährleistet ist und alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.Rechtliche Grundlagen:Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Art. 5 DSGVO (Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten) und Art. 6 DSGVO (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung) Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), § 26 (Datenverarbeitung im Rahmen der Mitgliedschaft) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 666 BGB (Auskunfts- und Rechenschaftspflichten)

8.0.3 Berechtigung zur externen Beratung/Steuerberatung (in Absprache mit Vorstand),

Die Schatzmeisterin / der Schatzmeister ist in Absprache mit dem Vorstand berechtigt, bei Bedarf eine externe Steuerberatung oder fachkundige externe Hilfe hinzuzuziehen, insbesondere zur Unterstützung bei:a) der Erstellung des Jahresabschlusses und der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß den Anforderungen des Finanzamtes,

b) der ordnungsgemäßen Abgabe von Steuererklärungen und Meldungen im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO),

c) der Klärung steuerlicher Fragestellungen im Zusammenhang mit der Vereinsführung und -verwaltung,

d) der Sicherstellung einer korrekten und rechtzeitigen Erfüllung aller finanzrechtlichen Verpflichtungen.Die Beauftragung einer externen Steuerberatung erfolgt im Rahmen der finanziellen Mittel des Vereins, unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der geltenden steuerlichen Vorschriften.

Rechtliche Grundlagen:

§§ 51 ff. AO (Abgabenordnung)(Grundlage für die Gemeinnützigkeit und steuerliche Pflichten gemeinnütziger Vereine, insbesondere

§§ 51 bis 68 AO)

§ 27 Abs. 3 BGB (Haftung und Verantwortung des Vorstands)(Sichert ab, dass der Vorstand im Rahmen seiner Verantwortung und Sorgfaltspflicht externe Beratung zulassen kann.)

§ 666 BGB (Auskunfts- und Rechenschaftspflicht)(Die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister ist verpflichtet, Rechenschaft über ihre Tätigkeit abzulegen; externe Hilfe unterstützt dabei, dieser Pflicht ordnungsgemäß nachzukommen.)

Vereinsbesteuerung (§§ 52-68 AO, Steuererklärungspflichten)(Gemeinnützige Vereine unterliegen der Pflicht, steuerliche Vorgaben einzuhalten, z. B. Jahresabschluss nach steuerrechtlichen Vorgaben korrekt vorzulegen.)

8.0.4 Weitere gesetzliche Pflichten und VerantwortungenDie Schatzmeisterin / der Schatzmeister ist zusätzlich verpflichtet:

a) sich regelmäßig im Bereich Steuerrecht, Vereinsrecht und Buchhaltung fortzubilden, um jederzeit gesetzlich aktuell zu sein und alle Pflichten ordnungsgemäß erfüllen zu können;

b) für die ordnungsgemäße Buchhaltung gemäß der Abgabenordnung (§§ 140 ff. AO) zu sorgen und die notwendigen steuerlichen Dokumente (z. B. Einnahmen-Überschuss-Rechnung) korrekt und vollständig zu erstellen;

c) die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für alle finanziellen Unterlagen (Belege, Rechnungen, Jahresabschlüsse etc.) nach steuerrechtlichen Vorgaben einzuhalten (Aufbewahrungsfrist in der Regel 10 Jahre);

d) gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung die gesetzlichen Auskunfts- und Rechenschaftspflichten (§ 666 BGB) jederzeit ordnungsgemäß zu erfüllen.Die Schatzmeisterin / der Schatzmeister haftet gegenüber dem Verein im Rahmen der ihr/ihm übertragenen Aufgaben gemäß § 27 Abs. 3 BGB für eine sorgfältige, ordnungsgemäße und rechtlich einwandfreie Verwaltung der Vereinsmittel.Alles wird über die digitale Mitgliederverwaltung erledigt und zur Einsicht zur Verfügung gestellt. 8.0.4 Die/der Schatzmeister*in bereitet die Jahresabrechnung und den Haushaltsplan in Abstimmung mit dem Vorstand vor und dokumentiert die Mittelverwendung insbesondere im Hinblick auf Fördermittel und zweckgebundene Spenden.

8.0.5 Die/der Schatzmeister*in ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben nachvollziehbar und gemäß den Anforderungen des Finanzamts und der Gemeinnützigkeit nach § 60 AO zu dokumentieren.8.0.6 Die Auszahlung größerer Beträge (über 500 €) bedarf der schriftlichen Freigabe durch ein weiteres Vorstandsmitglied. Diese Grenze kann durch die Mitgliederversammlung verändert werden.

8.0.7 Die/der Schatzmeister*in ist berechtigt, in Rücksprache mit dem Vorstand eine Steuerberatung oder fachliche Unterstützung hinzuzuziehen, sofern dies der Transparenz und der rechtssicheren Mittelverwendung dient.

8.0.8 Die/der Schatzmeister*in ist nicht vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Eine Prokura oder Vollmacht zur externen Vertretung darf nur durch Beschluss des Vorstands erteilt werden und ist jederzeit widerruflich.

8.0.9 Alle finanziellen Vorgänge werden mindestens jährlich durch die gewählten Kassenprüfer*innen geprüft. Diese haben Einsichtsrecht in alle relevanten Unterlagen.

8.0.10 Vertretungsregelung bei Ausfall der Schatzmeisterin

8.0.10.1 Bei vorübergehendem Ausfall der Schatzmeisterin, etwa durch Krankheit, Rücktritt oder sonstige Verhinderung, übernimmt gemäß § 26 BGB i. V. m. § 40 BGB die/der 2. Vorsitzende kommissarisch die Aufgaben der Schatzmeisterin. Die kommissarische Übernahme endet mit der ordentlichen Nachbesetzung durch die Mitgliederversammlung.Sofern die/der 2. Vorsitzende verhindert ist oder auf eine kommissarische Übernahme verzichtet, kann durch Vorstandsbeschluss ein anderes Vereinsmitglied mit fachlicher Eignung (z. B. Buchhaltung, Finanzverwaltung, Buchhaltung der Fördermittel) kommissarisch mit den Aufgaben betraut werden.Die kommissarisch eingesetzte Person muss:– ordentliches Mitglied des Vereins sein,– länger als 14 Tage Vereinsmitglied sein,– und über die fachliche Eignung verfügen, um die Aufgaben dieser Position übernehmen zu können.

8.0.10.2 Ist innerhalb des Vereins keine geeignete Person verfügbar, kann der Vorstand gemäß § 40 BGB eine externe Fachkraft beauftragen. Dies kann eine Steuerberaterin, ein Wirtschaftsprüfer, eine qualifizierte Unternehmensberatung oder eine andere fachlich geeignete Person sein. Die Tätigkeit kann ehrenamtlich oder gegen Vergütung erfolgen und wird vertraglich geregelt.

8.0.10.3 Alle kommissarischen Übernahmen sind vom Vorstand in Schriftform zu dokumentieren und in der nächsten Mitgliederversammlung offenzulegen. Die Befugnisse dürfen nur im Rahmen der Gemeinnützigkeit (§ 60 AO) ausgeübt werden.

8.0.10.4 Eine kommissarisch eingesetzte Person ist nicht vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Die rechtliche Vertretung bleibt beim geschäftsführenden Vorstand.

9.0 Kassenprüfung

9.0.1 Bestellung der Kassenprüfer*innenDie Mitgliederversammlung wählt gemäß § 27 Abs. 1 BGB zwei Kassenprüfer*innen auf die Dauer von zwei Jahren. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung, sofern nicht einstimmig auf offene Wahl verzichtet wird.9.0.2Eine Wiederwahl ist zulässig.

9.0.3 Kassenprüfer*innen dürfen nicht dem Vorstand angehören (§ 26 BGB) und auch nicht in einem wirtschaftlichen, ehelichen oder verwandtschaftlichen Verhältnis zu Vorstandsmitgliedern stehen. Sie handeln weisungsunabhängig und ehrenamtlich.

9.0.4 Sollten keine geeigneten Vereinsmitglieder für das Amt der Kassenprüfung zur Verfügung stehen, kann der Vorstand durch Beschluss eine externe, unabhängige und fachlich qualifizierte Person oder Institution mit der Kassenprüfung beauftragen (z. B. Steuerberaterin, Wirtschaftsprüferin). Die externe Prüfung ist der Mitgliederversammlung mit Bericht vorzulegen. Die Vergütung erfolgt nach Vereinbarung.

9.0.5 Die Kassenprüfer*innen prüfen mindestens einmal jährlich – spätestens vor der ordentlichen Mitgliederversammlung – die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Mittelverwendung des Vereins gemäß § 60 AO i. V. m. §§ 51–53 AO.9.0.6 Gegenstand der Prüfung ist insbesondere:– die rechnerische Richtigkeit der Belege und Buchungen,– die Einhaltung der satzungsmäßigen Zwecke,– die zweckgebundene Verwendung von Fördermitteln und Spenden,– die Übereinstimmung der Buchhaltung mit den Beschlüssen des Vorstands und der Mitgliederversammlung (§ 27 BGB, § 40 BGB).

9.0.7 Die Kassenprüfung ist keine betriebswirtschaftliche oder steuerliche Prüfung im Sinne eines Gutachtens, sondern eine formelle, nachvollziehbare Prüfung durch unabhängige Prüfer*innen im Auftrag der Mitgliederversammlung.

9.0.8 Die Buchhaltung, Einnahmen-Ausgaben-Übersicht sowie alle Belege werden digital geführt und stehen Mitgliedern mit Zugangsberechtigung im geschützten Mitgliederbereich jederzeit Just-in-Time zur Einsicht zur Verfügung.

9.0.9 Diese digitale Transparenz ersetzt nicht die formelle Kassenprüfung gemäß § 

9.0.10 Die Kassenprüfer*innen erstellen einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse der Prüfung. Dieser Bericht ist der Mitgliederversammlung vorab digital zur Verfügung zu stellen.

9.0.11 In der Mitgliederversammlung erläutern die Kassenprüfer*innen ihren Prüfbericht und sprechen auf Basis der vorgelegten Unterlagen eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstands aus. Die Entlastung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung.

9.0.12 Bei wesentlichen Mängeln können die Kassenprüfer*innen die Entlastung nicht empfehlen und eine Sonderprüfung oder externe Überprüfung durch eine steuerlich oder rechtlich qualifizierte Fachperson vorschlagen.9.0.13Die Entlastung des Vorstands gemäß § 26 BGB i. V. m. § 40 BGB bezieht sich ausschließlich auf die korrekte und ordnungsgemäße Ausführung der finanziellen und buchhalterischen Aufgaben innerhalb des geprüften Geschäftsjahres.

9.0.14 Die Kassenprüfer*innen geben im Rahmen ihres Berichts lediglich eine Empfehlung zur Entlastung ab. Sie sind nicht berechtigt, eine Abwahl, Amtsniederlegung oder Umstrukturierung des Vorstands zu beantragen oder vorzuschlagen.

9.0.15 Die Entscheidung über die Entlastung trifft ausschließlich die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Eine Verweigerung der Entlastung führt nicht automatisch zur Abwahl oder Amtsbeendigung eines Vorstandsmitglieds.

9.0.16 Eine Abwahl oder Amtsenthebung kann nur durch gesonderten Antrag gemäß § 27 Abs. 2 BGB erfolgen. Ein solcher Antrag muss als eigenständiger Tagesordnungspunkt angekündigt und mit einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

9.0.17 Die gewählten Vorstandsmitglieder, insbesondere die 1. und 2. Vorsitzende, behalten ihre Amtsstellung unabhängig von der Entlastung, solange keine form- und fristgerechte Abwahl gemäß Satzung erfolgt ist. Dies gilt insbesondere für operative Aufgaben, die durch Satzung, Geschäftsordnung oder Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt sind.

10.0 Versicherungen des Vereins

10.0.1Der Verein schließt geeignete Versicherungen ab, um Risiken für den Verein, seine Organe, Mitglieder sowie ehrenamtlich Tätige abzusichern. Ziel ist es, Haftungs- und Vermögensrisiken rechtssicher zu minimieren und die Handlungsfähigkeit des Vereins aufrechtzuerhalten.

10.0.2 Zum Versicherungsumfang gehören insbesondere:Vermögensschaden-HaftpflichtversicherungHaftpflichtversicherungUnfallversicherung für ehrenamtlich Tätige

D&O-Versicherung für den Vorstand Rechtsschutzversicherung zur Verteidigung des Vereins sowie bei Auseinandersetzungen mit Behörden, Finanzamt, Dritten oder bei Vereinsinternen Konflikten10.0.3Die Versicherungen werden durch den Vorstand gemäß § 26 BGB abgeschlossen, verwaltet und regelmäßig auf Aktualität und Erforderlichkeit geprüft. Änderungen oder Kündigungen bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.

10.0.4 Die Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes erfolgt in Abstimmung mit dem Vorstand. Mitglieder und ehrenamtlich Tätige sind verpflichtet, Schäden oder relevante Ereignisse, die unter den Versicherungsschutz fallen könnten, unverzüglich dem Vorstand zu melden.

10.0.6 Gemäß § 31a Abs. 1 BGB haften Mitglieder des Vorstands sowie andere für den Verein tätige Personen, die unentgeltlich oder gegen eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG tätig sind, dem Verein für Schäden nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.Dieser gesetzliche Schutz gilt auch im Verhältnis zu Dritten, soweit der Schaden in Erfüllung der Vereinsaufgaben verursacht wurde.Der Verein verpflichtet sich, diesen Haftungsschutz durch entsprechende Versicherungen und geeignete organisatorische Maßnahmen zu sichern und die Betroffenen im Konfliktfall zu unterstützen.

10.0.6 Gemäß § 31a Abs. 1 BGB haften Mitglieder des Vorstands sowie andere für den Verein tätige Personen, die unentgeltlich oder gegen eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG tätig sind, dem Verein für Schäden nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.Dieser gesetzliche Schutz gilt auch im Verhältnis zu Dritten, soweit der Schaden in Erfüllung der Vereinsaufgaben verursacht wurde.

10.0.7 Aktive Vereinsmitglieder, die im Auftrag oder mit Zustimmung des Vorstands im Rahmen der Vereinszwecke tätig werden (z. B. bei Veranstaltungen, Tierschutzaktionen, Renovierungen, Tiertransporten, Infoständen oder Öffentlichkeitsarbeit), sind durch die bestehenden Versicherungen des Vereins abgesichert.Während dieser Tätigkeiten gilt der gesetzliche Haftungsschutz nach § 31a BGB. Eine Haftung besteht nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.Der Verein informiert über den Versicherungsschutz und unterstützt seine Mitglieder im Schadensfall organisatorisch.

10.0.8 Rechtliche Auseinandersetzungen mit Behörden, insbesondere mit dem Finanzamt im Rahmen der Gemeinnützigkeit nach § 60 AO sowie bei Prüfungen oder Nachfragen, werden durch die bestehende Rechtsschutzversicherung abgesichert, sofern dies durch die Versicherungsbedingungen umfasst ist. Der Vorstand stellt sicher, dass notwendige rechtliche Begleitung rechtzeitig eingeleitet wird, um die Gemeinnützigkeit und Integrität des Vereins zu sichern.

10.0.9 Der Verein übernimmt Verantwortung für Tiere, die im Rahmen der Satzung aufgenommen, gepflegt oder vermittelt werden.Zur Absicherung daraus resultierender Risiken schließt der Verein eine Tierhalterhaftpflichtversicherung ab.Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die durch Tiere verursacht werden, sind durch diese Versicherung zu decken.Ehrenamtliche Helfer*innen bei der Versorgung oder Betreuung unterliegen während ihrer Tätigkeit dem Schutz gemäß § 31a BGB sowie der bestehenden Unfallversicherung.Bei Nutzung von Immobilien zur Tierunterbringung (Eigentum oder Miete) wird ergänzend eine Gebäude- bzw. Mietsachschadenversicherung abgeschlossen.

10.0.10 Der Vorstand kann, wenn erforderlich, eine Cyber-Versicherung zum Schutz vor digitalen Bedrohungen (z. B. Datenverlust, Hacking, DSGVO-Risiken) optional prüfen und gegebenenfalls abschließen.

11.0 Gründung des Vereins Symbiovita e.V.i.G-Menschen und Tiere im Einklang miteinander leben

Der Verein SymbioVita e.V. – Menschen und Tiere im Einklang miteinander leben wurde am 16. Februar 2025 in Erkelenz-Kuckum im alten Feuerwehrhaus durch die Gründungsversammlung mit den anwesenden sieben Gründungsmitgliedern offiziell gegründet.Alle Gründungsmitglieder haben die Vereinssatzung einstimmig beschlossen. Die Unterschrift der Gründungsmitglieder bestätigt die Beschlüsse der Gründungsversammlung. Mit der Gründung des Vereins und der Beschlussfassung der Satzung erlangt der Verein gemäß § 21 BGB seine Rechtsfähigkeit. Die Satzung ist ab diesem Zeitpunkt verbindlich. Eintragung des Vereins ins Vereinsregister als formelle Voraussetzung gemäß § 71 BGB für die juristische Anerkennung des Vereins, jedoch gilt der Verein als rechtlich gegründet, sobald die Gründung und die Satzungsbeschlüsse durchgeführt und beschlossen wurden.§ 21 BGB (Vereinsrecht) stellt klar, dass der Verein durch die Gründung mit der Beschlussfassung der Satzung Rechtsfähigkeit erlangt. Diese Rechtsfähigkeit tritt jedoch auch dann in Kraft, wenn alle Gründungsmitglieder nicht gleichzeitig unterschreiben. Die Unterschrift ist jedoch die Bestätigung der Gründung und der Beschlüsse.Der Verein bleibt auch ohne Eintragung ins Vereinsregister vollständig handlungsfähig, solange die Gründungsversammlung ordnungsgemäß durchgeführt und alle Beschlüsse der Satzung einstimmig beschlossen wurden. Verweis Gründungsprotokoll.

 12.0 – Schutz des Vereinskonzeptes und geistigen Eigentums

(1) Das inhaltliche Gesamtkonzept, die Projektstruktur und die Grundideen von Symbiovita wurden von Elke Wirtz entwickelt und urheberrechtlich geschützt.

(2) Der Verein erhält ein uneingeschränktes Nutzungsrecht zur Verwendung dieses Konzepts im Rahmen seiner gemeinnützigen Zwecke.

(3) Eine kommerzielle Nutzung oder Weitergabe an Dritte außerhalb des gemeinnützigen Rahmens ist nur mit Zustimmung von Elke Wirtz zulässig.

(4) Die Nutzung der Konzepte dient ausschließlich der Erfüllung des satzungsgemäßen Zwecks und erfolgt selbstlos im Sinne der Abgabenordnung.

(5) Eine persönliche Bereicherung durch das geistige Eigentum ist ausgeschlossen. Das Urheberrecht bleibt unberührt.

13.0 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins „Symbiovita e.V.i.G. – Menschen und Tiere im Einklang miteinander leben“, der nach Eintragung ins Vereinsregister den Namen „Symbiovita e.V. – Menschen und Tiere im Einklang miteinander leben“ trägt, unterliegt den nachfolgenden Bestimmungen.

Diese unterscheiden sich je nachdem, ob der Verein zum Zeitpunkt der Auflösung im Vereinsregister eingetragen ist oder nicht.Grundlagen für die Auflösung des VereinsHier werden die allgemeinen Voraussetzungen sowie die rechtlichen und satzungsgemäßen Rahmenbedingungen beschrieben, bevor spezifische Regelungen zu nicht eingetragenen (13.0.1) und eingetragenen Vereinen (13.0.2) festgelegt werden.13.0.1 Nicht eingetragener Verein (n.e.V.)a)

Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung

Die Auflösung des Vereins kann ausschließlich durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Der Vorstand ist verpflichtet, eine solche Versammlung innerhalb von 14 Kalendertagen einzuberufen, sofern mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich und nachvollziehbar begründet beantragen. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen sein und der aussagekräftigen Begründung dem Vorstand zuzuführen, desweiteren ist erforderlich, das dass Eingangsdatum des Antrags per E-Mail oder Einschreiben als Eingang des Antrages für die Vereinsauflösung als Datum für die Frist Der 14 Tage gültig ist. Wenn der Vorstand der Einberufung nicht nachkommt, ist ein antragstellendes Mitglied berechtigt, die Versammlung eigenständig einzuberufen.Rechtsgrundlagen: §§ 32, 36, 37, 54 BGB; §§ 705–740 BGB (analog)b) Beschlussfassung:Die Auflösung muss eine qualifizierte Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung erfolgen.Stimmenthaltungen zählen als Nein-Stimmen.Der Antrag auf Auflösung ist frühestens zwölf Monate nach Vereinsgründung oder der letzten Satzungsänderung zulässig, eine erneute Antragstellung nach Ablehnung ist erst nach sechs Monaten möglich.

Grundlage sind §§ 54 BGB i. V. m. §§ 32, 33 BGB (Beschlussfähigkeit und Mehrheiten).c) Liquidation:Beschluss für die Auflösung des Vereins ist mit einer ⅔ Mehrheit beschlossen worden, dann übernimmt standardmäßig der amtierende Vorstand die Liquidation.Falls der Vorstand nicht zur Verfügung steht, nicht geeignet ist oder von der Mitgliederversammlung abgelehnt wird, kann mit einer Zweidrittelmehrheit eine andere qualifizierte Instanz bestimmt werden.Diese Instanz kann ein Vereinsmitglied oder eine externe Organisation sein, wie etwa ein Steuerberater, ein Notar oder eine Rechtsanwaltskanzlei, sofern sie über fundierte Kenntnisse im Vereinsrecht verfügt.

Ziel ist es, stets eine rechtlich versierte Instanz auszuwählen, die die Liquidation ordnungsgemäß durchführt, offene Verpflichtungen erfüllt und das verbleibende Vereinsvermögen satzungsgemäß verwendet.

Grundlage hierfür sind §§ 42, 43 BGB (Liquidation und Anmeldung der Auflösung).d) Vermögensverwendung:Das verbleibende Vermögen des Vereins „Symbiovita e.V.i.G. – Menschen und Tiere im Einklang miteinander leben“, der nach Eintragung ins Vereinsregister den Namen „Symbiovita e.V. – Menschen und Tiere im Einklang miteinander leben“ trägt, wird vorbehaltlich einer Zweidrittelmehrheit in der Mitgliederversammlung zu gleichen Teilen an folgende Organisationen übertragen:

1. Aktion Mensch 2. Deutscher Tierschutzbund e.V.

Abweichend hiervon kann die Mitgliederversammlung mit einer qualifizierten Zweidrittelmehrheit beschließen, das Vermögen stattdessen an ortsansässige Vereine zu übertragen, die dem ursprünglichen Zweck des Vereins „Symbiovita e.V.i.G. – Menschen und Tiere im Einklang miteinander leben“ bzw. „Symbiovita e.V. – Menschen und Tiere im Einklang miteinander leben“ nahekommt,

insbesondere an:

1. Dorfgemeinschaft Zukunftsdörfer e.V.2. KTB Köln e.V.

Voraussetzung für jede begünstigte Organisation ist:Die Organisation ist in Deutschland als gemeinnützig anerkannt (vgl. §§ 51–60 AO),Die Organisation existiert weiterhin aktiv.Die Organisation verfolgt oder pflegt eine aktive Zusammenarbeit mit dem Verein „Symbiovita e.V.i.G. – Menschen und Tiere im Einklang miteinander leben“ bzw. „Symbiovita e.V. – Menschen und Tiere im Einklang miteinander leben“.Unter keinen Umständen darf das Vermögen an Vereinsmitglieder ausgeschüttet oder für nicht gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

Dies entspricht den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO, wonach Mittel nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden dürfen.Die Auswahl einer alternativen begünstigten Organisation erfolgt gemäß § 55 AO durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

13.0.2 Eingetragener Verein (e.V.)

Die Auflösung des Vereins bedarf der Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung Die Auflösung des Vereins kann ausschließlich durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Vorstand ist verpflichtet, eine solche Versammlung innerhalb von 14 Kalendertagen einzuberufen, sofern mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich und nachvollziehbar begründet beantragen. Der Antrag muss mit einer aussagekräftigen Begründung und mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen sein. Maßgeblich ist das nachweisliche Eingangsdatum des Antrags per E-Mail oder Einschreiben. Wenn der Vorstand der Einberufung nicht nachkommt, ist ein antragstellendes Mitglied berechtigt, die Versammlung eigenständig einzuberufen.

Rechtsgrundlagen: §§ 32, 36, 37, 41 BGBb)

Beschlussfassung: Zur Auflösung des Vereins ist eine qualifizierte Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Stimmenthaltungen zählen als Nein-Stimmen.

Der Antrag auf Auflösung des Vereins ist frühestens zwölf Monate nach Vereinsgründung oder der letzten Satzungsänderung zulässig, eine erneute Antragstellung nach Ablehnung ist erst nach sechs Monaten möglich.Rechtsgrundlage hierfür ist § 33 BGB (Änderungen der Satzung, Mehrheiten).c) Liquidation, im Falle einer beschlossenen Auflösung des Vereins übernimmt standardmäßig der amtierende Vorstand die Liquidation, Falls der Vorstand nicht zur Verfügung steht, nicht geeignet ist oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung abgelehnt wird, kann mit Zweidrittelmehrheit eine andere geeignete Instanz bestimmt werden. Diese kann ein Vereinsmitglied oder eine externe, mit Vereinsrecht vertraute Organisation sein – beispielsweise ein Steuerberater, ein Notar oder eine Rechtsanwaltskanzlei – sofern diese über fundierte Kenntnisse im Vereinsrecht verfügt. Ziel ist es, stets eine rechtlich versierte Instanz auszuwählen, die die Liquidation ordnungsgemäß durchführt, offene Verpflichtungen erfüllt und das verbleibende Vereinsvermögen satzungsgemäß verwendet.

Rechtsgrundlagen:

§§ 42, 43, 50 BGBd) Vermögensverwendung:Das verbleibende Vermögen des Vereins „Symbiovita e.V.i.G. – Menschen und Tiere im Einklang miteinander leben“, der nach Eintragung ins Vereinsregister den Namen „Symbiovita e.V. – Menschen und Tiere im Einklang miteinander leben“ trägt, wird vorbehaltlich einer Zweidrittelmehrheit in der Mitgliederversammlung zu gleichen Teilen an folgende Organisationen übertragen:

1. Aktion Mensch 2. Deutscher Tierschutzbund e.V.

Abweichend hiervon kann die Mitgliederversammlung mit einer qualifizierten Zweidrittelmehrheit beschließen, das Vermögen stattdessen an ortsansässige Vereine zu übertragen, mit der Bedingung das die dem ursprünglichen Zweck des Vereins „Symbiovita e.V.i.G. – Menschen und Tiere im Einklang miteinander leben bzw. Symbiovita e.V. – Menschen und Tiere im Einklang miteinander leben“ Voraussetzung für jede begünstigte Organisation ist:Die Organisation ist in Deutschland als gemeinnützig anerkannt (vgl. §§ 51–60 AO).

nahekommen, etwa an:1. Dorfgemeinschaft Zukunftsdörfer e.V.2. KTB Köln e.V.

Voraussetzung für jede begünstigte Organisation ist:Die Organisation ist als gemeinnützig anerkannt (vgl. §§ 51–61 AO),

Die Organisation existiert weiterhin aktiv,Die Organisation verfolgt oder pflegt eine aktive Zusammenarbeit mit dem Verein „Symbiovita e.V.i.G. – Menschen und Tiere im Einklang miteinander leben“ bzw. „Symbiovita e.V. – Menschen und Tiere im Einklang miteinander leben“ im Sinne des Vereinskonzeptes und der Vereinssatzung.Unter keinen Umständen darf das Vermögen an Vereinsmitglieder ausgeschüttet werden oder für nicht gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

Dies entspricht den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO, wonach Mittel nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden dürfen.Die Auswahl einer alternativen begünstigten Organisation erfolgt gemäß § 55 AO durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

Relevante Gesetzestexte: §§ 32–33 BGB: Beschlussfassung und Mehrheiten in der Mitgliederversammlung.

§ 36 BGB: Einberufung von Versammlungen.§ 37 BGB: Einberufung durch Mitglieder.

§ 42–43, 50 BGB: Aufgaben der Liquidatoren und Anmeldung der Auflösung.

§§ 51–61 AO: Anforderungen an Gemeinnützigkeit, insbesondere § 55 AO (Selbstlosigkeit) und § 60 AO (Satzung Erfordernisse).

Rechtlicher Hinweis / Geltung Vorbehalt der hier verfassten Vereinssatzung

Diese Satzung wurde unter sorgfältiger Beachtung der zum Zeitpunkt der Erstellung geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der Abgabenordnung (AO) sowie sonstiger einschlägiger Rechtsnormen formuliert. Eine juristische Begleitung oder Prüfung durch externe Stellen erfolgte zum Zeitpunkt der Erstellung nicht. Der Entwurf der Satzung lag zur Gründungsversammlung am 16. Februar 2025 vor und wurde auf Grundlage der zuvor erfolgten Vorprüfung vom 13.02.2025 durch das zuständige Finanzamt diskutiert und behandelt und beschlossen. In Anlehnung an diesen Entwurf und der beschlossenen Ergänzungen wurde die Satzung im Nachgang von der Gründerin und zweiten Vorsitzenden des Vereins, Elke Wirtz, eigenständig weiterentwickelt und überarbeitet.

Die finale Fassung wurde anschließend sowohl in der digitalen Mitgliederverwaltung (easyVerein) zur internen Einsicht als auch auf der offiziellen Vereinswebsite zur öffentlichen Information bereitgestellt.„Symbiovita e.V.i.G. – Menschen und Tiere im Einklang miteinander leben“,bzw. nach Eintragung ins Vereinsregister„Symbiovita e.V. – Menschen und Tiere im Einklang miteinander leben“

Diese aktuelle Fassung ersetzt sämtliche zuvor entworfenen, vorläufigen oder inhaltlich abweichenden Versionen. Es gilt ausschließlich die hier vorliegende finale Satzung als verbindlich für die Vereinsarbeit.

Irrtümer in Inhalt, Gliederung oder Formulierung sind vorbehalten. Sofern sich rechtliche Vorschriften oder Anforderungen ändern, gelten stets die jeweils aktuell gültigen Fassungen der benannten Gesetzesgrundlagen – auch dann, wenn in dieser Satzung noch ältere Begriffe, Inhalte oder Formulierungen verwendet werden. Die in dieser Satzung genannten gesetzlichen Grundlagen wurden nach bestem Wissen und Gewissen sowie auf Grundlage sorgfältiger, akribischer Recherche aufgenommen. Die Inhalte, Formulierungen und Verweise orientieren sich an den zum Zeitpunkt der Erstellung geltenden rechtlichen Vorgaben.

Änderungen durch gesetzliche Neuregelungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.Relevante gesetzliche Grundlagen mit Bezug zur Satzung:

§ 21 BGB – Nichtwirtschaftlicher Verein:

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, wird durch Eintragung in das Vereinsregister rechtsfähig.§ 32 BGB

– Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.§ 33 BGB

– Satzungsänderung / qualifizierte Mehrheiten.§ 36 BGB

– Einberufung der Mitgliederversammlung.§ 37 BGB

– Einberufung durch Mitglieder.§ 41 BGB

– Auflösung des Vereins.§ 42 BGB

– Aufgaben der Liquidatoren.§ 43 BGB

– Anmeldung der Auflösung.§ 50 BGB

– Bekanntmachung der Liquidation.§ 54 BGB

– Nicht rechtsfähige Vereine (analog zu GbR).§§ 705–740 BGB

– Gesellschaft bürgerlichen Rechts (analog für n.e.V.).§ 55 AO

– Selbstlosigkeit: Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, keine Ausschüttung an Mitglieder.

§ 60 AO – Satzungsmäßige Voraussetzungen.

§ 51 AO – Steuerbegünstigte Zwecke.

Stand 14.03.2025

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