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Symbiovita Satzung 06.06.2025

1.0 Name, Sitz, Körperschaft Gemeinnützigkeit und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „Symbiovita e.V. -Menschen und Tiere im Einklang miteinander leben “ nach Eintragung in das Vereinsregister.1.2 Der Verein hat bei der Gründung seinen Sitz in Erkelenz. Der Vorstand ist jedoch berechtigtden Sitz des Vereins nach Bedarf innerhalb Deutschlands zu verlegen.1.3 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Die Änderung des Sitzes des Vereins wird gemäß § 71 BGB beim zuständigen Amtsgericht eingetragen. Das zuständige Amtsgericht richtet sich nach dem neuen Sitz des Vereins und ist der jeweils örtlich zuständige Amtsgerichtsbezirk. Die Gründung wird von einer Notarkanzlei beglaubigt.1.4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Der Verein erklärt ausdrücklich, dass sämtliche Tätigkeiten ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger Zwecke dienen. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt unter Vorlage dieser Satzung sowie aller erforderlichen Nachweise gemäß den Vorgaben des § 52 AO. Sämtliche Vereinsaktivitäten werden in vollem Umfang den steuerlichen Vorgaben entsprechen.1.5 Der Verein beantragt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt.1.6 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

3.0 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung

3.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke gemäß § 55 Abgabenordnung (AO).

3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO).Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).

3.4 Ehrenamtlich tätige Personen können im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) erhalten. Darüber hinaus kann der Verein seinen Ehrenamtlichen durch Bescheinigungen oder die Mitwirkung an landesweiten Programmen (z. B. Ehrenamtskarte) die Anerkennung ihres Engagements ermöglichen.

3.5 Der Verein kann haupt- und nebenamtliches Personal anstellen, sofern dies der Umsetzung der satzungsgemäßen Zwecke gemäß §§ 51–68 AO dient. Die Finanzierung kann über Vereinsmittel, Spenden, projektgebundene Fördermittel oder öffentlich geförderte Programme erfolgen.

3.6 Die Durchführung von Maßnahmen und Projekten erfolgt ausschließlich im Rahmen der verfügbaren Ressourcen. Der Verein kann Angebote nur dann realisieren, wenn die dafür erforderlichen personellen, finanziellen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind. Ein Anspruch auf Durchführung bestimmter Leistungen besteht nicht.

3.7 Der Verein ist berechtigt, sich zur Verwirklichung seiner satzungsgemäßen Zwecke an gemeinnützigen juristischen Personen, insbesondere gemeinnützigen GmbHs (gGmbH), zu beteiligen oder solche mitzugründen (§ 58 Nr. 1 und 2 AO). Voraussetzung ist, dass die betreffende Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51–68 AO verfolgt und inhaltlich mit den Zielen des Vereins übereinstimmt. Die Mittelverwendung erfolgt zweckgebunden, durch Gesellschafterbeschluss und mit Nachweispflicht gegenüber der Mitgliederversammlung.

3.8 Der Verein kann Mitglied in fachlich oder thematisch passenden Organisationen, Verbänden oder Arbeitsgemeinschaften werden, sofern diese der Förderung der satzungsgemäßen Zwecke dienen. Dazu zählen insbesondere Zusammenschlüsse im Bereich des Tierschutzes, des Stiftungswesens, der sozialen Wohlfahrt, des bürgerschaftlichen Engagements oder der Bildungsarbeit.

3.9 Zur Sicherung der Gemeinnützigkeit des Vereins wird auf wirtschaftliche Betätigungen, die über den Rahmen der steuerlich zulässigen Zweckverwirklichung hinausgehen, verzichtet (§§ 65–68 AO). Wirtschaftliche Aufgaben, insbesondere im Bereich von Immobilien oder projektbezogener Betriebsführung, können durch eine gemeinnützige GmbH übernommen werden, an der der Verein beteiligt ist. Die gGmbH ist dabei eigenständig, aber inhaltlich an die Zwecke des Vereins gebunden.

3.10 Der Verein ist berechtigt, Fördermittel aus öffentlichen oder privaten Quellen zu beantragen, anzunehmen und zu verwalten, sofern diese der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke gemäß §§ 51–68 AO dienen. Die Verwendung der Mittel erfolgt ausschließlich zweckgebunden nach den jeweiligen Förderbedingungen und unter Einhaltung der geltenden steuerrechtlichen Vorgaben.

3.11 Die gezielte Einwerbung von Fördermitteln ist ein strategisches Ziel des Vereins. Der Verein verfolgt aktiv die Akquise und Umsetzung von Förderprogrammen zur langfristigen Finanzierung seiner gemeinnützigen Arbeit. Dies umfasst insbesondere Projektförderung, Strukturförderung, Investitionshilfen sowie Programmpartnerschaften mit Kommunen, Stiftungen, dem Land oder Bund. Mitglieder, die sich am Verein beteiligen, profitieren vom Zugang zu diesen Förderstrukturen und den damit verbundenen Angeboten.

4.0 Organe des Vereins

4.1 Der Vorstand

4.1. 1. Vorsitzende

4.1.2 2. Vorsitzende4.1.3 Schatzmeister*in

4/8.0.1 Die Schatzmeisterin / der Schatzmeister gehört nicht zum geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. sie/er ist nicht vertretungsberechtigt und untersteht der inhaltlichen und organisatorischen Aufsicht des Vorstands.4.1.4 Beisitzer*in

4.2 Mitgliederversammlung4.2.1 Einberufung und Durchführung. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird vom Vorstand einberufen

4.2.2 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins gemäß § 32 Absatz 1 BGB. Sie findet mindestens einmal jährlich statt und wird vom Vorstand einberufen (§ 36 BGB). Die Mitgliederversammlung kan digital über die Mitgliederverwaltung im Videochat oder in einer Preseänzverstanstaktung durchgeführt werden.

4.2.3 Die Einladung erfolgt mindestens 14 Kalendertage vor dem Termin schriftlich per E-Mail an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds oder durch Veröffentlichung auf der Vereinswebsite und den offiziellen sozialen Kanälen.4.3 Beisitzer*innen alte Version

5.0 Mitgliedschaft

5.1 Mitgliedserwerb

5.2 Mitgliedsarten

5. 3 Mitgliedsbeiträge

5.4 Mitgliedsrechte

5. 5 Mitgliedspflichten

5.6 Mitgliedsschaft Beendigung

5.7 Mitgliedsschaft Auschluss/Ausschlussverfahren

5.8 Mitgliedsschaft Ehrenmitglieder

5.9. Abstimmungen und Beschlussfassung

6.0 Thema?

7.0

8.0

9.0§ 9 Tochtergesellschaften, Stiftungen & wirtschaftliche Aktivitäten

(10.0) Haftung und Haftungsbeschränkung

10.0 Haftung und Haftungsbeschränkung

11.0 Gründung Verein und Satzungsänderungen

Der Verein SymbioVita e.V. – Menschen und Tiere im Einklang miteinander leben wurde am 16. Februar 2025 in Erkelenz-Kuckum im alten Feuerwehrhaus durch die Gründungsversammlung mit den anwesenden sieben Gründungsmitgliedern offiziell gegründet. Alle Gründungsmitglieder haben die Vereinssatzung einstimmig beschlossen. Die Unterschrift der Gründungsmitglieder bestätigt die Beschlüsse der Gründungsversammlung. Mit der Gründung des Vereins und der Beschlussfassung der Satzung erlangt der Verein gemäß § 21 BGB seine Rechtsfähigkeit. Die Satzung ist ab diesem Zeitpunkt verbindlich. Eintragung des Vereins ins Vereinsregister als formelle Voraussetzung gemäß § 71 BGB für die juristische Anerkennung des Vereins, jedoch gilt der Verein als rechtlich gegründet, sobald die Gründung und die Satzungsbeschlüsse durchgeführt und beschlossen wurden.§ 21 BGB (Vereinsrecht) stellt klar, dass der Verein durch die Gründung mit der Beschlussfassung der Satzung Rechtsfähigkeit erlangt. Diese Rechtsfähigkeit tritt jedoch auch dann in Kraft, wenn alle Gründungsmitglieder nicht gleichzeitig unterschreiben. Die Unterschrift ist jedoch die Bestätigung der Gründung und der Beschlüsse. Der Verein bleibt auch ohne Eintragung ins Vereinsregister vollständig handlungsfähig, solange die Gründungsversammlung ordnungsgemäß durchgeführt und alle Beschlüsse der Satzung einstimmig beschlossen wurden. Verweis Gründungsprotokoll.

11.1 Satzungsänderung

11.2 Eingetragener Verein

12.0 Auflösung des Vereins

13.0 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung

14.0 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung

Hinweise

Rechtlicher Hinweis / Geltung Vorbehalt der hier verfassten Vereinssatzung

Geltung Vorbehalt der hier verfassten Vereinssatzung

Diese Satzung wurde unter sorgfältiger Beachtung der zum Zeitpunkt der Erstellung geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der Abgabenordnung (AO) sowie sonstiger einschlägiger Rechtsnormen formuliert. Eine juristische Begleitung oder Prüfung durch externe Stellen erfolgte zum Zeitpunkt der Erstellung nicht. Der Entwurf der Satzung lag zur Gründungsversammlung am 16. Februar 2025 vor und wurde auf Grundlage der zuvor erfolgten Vorprüfung vom 13.02.2025 durch das zuständige Finanzamt diskutiert und behandelt und beschlossen. In Anlehnung an diesen Entwurf und der beschlossenen Ergänzungen wurde die Satzung im Nachgang von der Gründerin und zweiten Vorsitzenden des Vereins, Elke Wirtz, eigenständig weiterentwickelt und überarbeitet.

Die finale Fassung wurde anschließend sowohl in der digitalen Mitgliederverwaltung (easyVerein) zur internen Einsicht als auch auf der offiziellen Vereinswebsite zur öffentlichen Information bereitgestellt.„Symbiovita e.V.i.G. – Menschen und Tiere im Einklang miteinander leben“,bzw. nach Eintragung ins Vereinsregister„Symbiovita e.V. – Menschen und Tiere im Einklang miteinander leben“Diese aktuelle Fassung ersetzt sämtliche zuvor entworfenen, vorläufigen oder inhaltlich abweichenden Versionen. Es gilt ausschließlich die hier vorliegende finale Satzung als verbindlich für die Vereinsarbeit.Irrtümer in Inhalt, Gliederung oder Formulierung sind vorbehalten. Sofern sich rechtliche Vorschriften oder Anforderungen ändern, gelten stets die jeweils aktuell gültigen Fassungen der benannten Gesetzesgrundlagen – auch dann, wenn in dieser Satzung noch ältere Begriffe, Inhalte oder Formulierungen verwendet werden. Die in dieser Satzung genannten gesetzlichen Grundlagen wurden nach bestem Wissen und Gewissen sowie auf Grundlage sorgfältiger, akribischer Recherche aufgenommen.

Die Inhalte, Formulierungen und Verweise orientieren sich an den zum Zeitpunkt der Erstellung geltenden rechtlichen Vorgaben.Änderungen durch gesetzliche Neuregelungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Relevante gesetzliche Grundlagen mit Bezug zur Satzung:§ 21 BGB – Nichtwirtschaftlicher Verein: Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, wird durch Eintragung in das Vereinsregister rechtsfähig.§ 32 BGB– Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.§ 33 BGB– Satzungsänderung / qualifizierte Mehrheiten.§ 36 BGB– Einberufung der Mitgliederversammlung.§ 37 BGB– Einberufung durch Mitglieder.§ 41 BGB– Auflösung des Vereins.§ 42 BGB– Aufgaben der Liquidatoren.§ 43 BGB– Anmeldung der Auflösung.§ 50 BGB– Bekanntmachung der Liquidation.§ 54 BGB– Nicht rechtsfähige Vereine (analog zu GbR).§§ 705–740 BGB– Gesellschaft bürgerlichen Rechts (analog für n.e.V.).§ 55 AO– Selbstlosigkeit: Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, keine Ausschüttung an Mitglieder.§ 60 AO – Satzungsmäßige Voraussetzungen.§ 51 AO – Steuerbegünstigte Zwecke.Hinweis zur Veröffentlichung und Datenschutz:Zur Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und zum Schutz der Persönlichkeitsrechte werden in der veröffentlichten Version der Vereinssatzung keine Namen von Mitgliedern, ehemaligen Mitgliedern oder Gästen der Gründungsversammlung Die Teilnehmerliste zur Gründungsversammlung vom 16. Februar 2025 im Alten Feuerwehrhaus in Erkelenz-Kuckum ist Bestandteil des offiziellen Gründungsprotokolls. Der Einblick in diese Liste ist ausschließlich auf schriftlichen Antrag mit nachvollziehbarer Begründung und Angabe des Verwendungszwecks über den Vorstand möglich.Stand 14.03.2025